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§ 15 NBhVO - Verhaltenstherapie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. 1.

    Verhaltenstherapie bei Erwachsenen:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 45 Sitzungenbis zu 45 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 15 Sitzungenbis zu weitere 15 Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichtbis zu weitere 20 Sitzungenbis zu weitere 20 Sitzungen;
  2. 2.

    Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen:

    EinzelbehandlungGruppenbehandlung
    Regelfallbis zu 45 Sitzungenbis zu 45 Sitzungen
    in besonderen Fällenbis zu weitere 15 Sitzungenbis zu weitere 15 Sitzungen
    wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreichtbis zu weitere 20 Sitzungenbis zu weitere 20 Sitzungen.

(2) 1Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von Verhaltenstherapie erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat. 2Wird das Behandlungsziel auch innerhalb der weiteren Sitzungen nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 beihilfefähig. 3In der Begründung muss auch dargelegt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel durch die weiteren Sitzungen erreicht wird.

(3) Werden bei Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(4) 1Eine Anerkennung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich, wenn eine Ärztin, ein Arzt, eine Therapeutin oder ein Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von Verhaltenstherapie erfüllt, nach Durchführung der probatorischen Sitzungen der Feststellungsstelle mitteilt, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen oder bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. 2Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur beihilfefähig, wenn das Verfahren nach § 12 Abs. 3 durchgeführt wird.

(5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen einer umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlung beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 13 oder § 14 nicht beihilfefähig.