Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 18.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 KKPAV - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MJ. Anträge sind bis zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres beim LPR (Geschäftsstelle des Landespräventionsrates Niedersachsen, Siebstraße 4, 30171 Hannover) schriftlich zu stellen. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Es gilt das Datum des Eingangsstempels. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde oder beim LPR erhältlich.

7.3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des LPR prüft die beantragten Projekte in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und trägt das Prüfungsergebnis dem Vorstand des LPR vor.

7.4 Der Vorstand leitet den Antrag mit seiner Empfehlung der Bewilligungsbehörde zur Entscheidung zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)