KKPAV,NI - Kommunale Kriminalprävention-Allgemeine Verfügung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

AV d. MJ v. 18.06.2024 - 4209-PrävO3.33 -

Vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309) (1)

- VORIS 33300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzung4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Nds. Rpfl. S. 256

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)

Abschnitt 1 KKPAV - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)

Abschnitt 2 KKPAV - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für kriminalpräventive Projekte, insbesondere Pilot- und Modellprojekte. Die Förderung erfolgt durch die Anwendung von Instrumenten, Methoden und Leitfäden zur lokalen Situations- und Bedarfsanalyse sowie der Wirkungsorientierung in den folgenden Bereichen:

  • entwicklungsorientierte Prävention bei Kindern und Jugendlichen,

  • gemeinwesensorientierte Prävention im Sozialraum,

  • städtebauliche Prävention oder

  • durch Kombination dieser drei Strategien.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)

Abschnitt 3 KKPAV - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)

Abschnitt 4 KKPAV - Bewilligungsvoraussetzung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

4.1 Zuwendungsempfänger müssen der Bewilligungsbehörde nachweisen, dass sie gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 AO verfolgen. Der Nachweis soll durch Vorlage des Feststellungsbescheids nach § 60a AO erbracht werden. Der Bescheid oder sonstige Unterlagen für den Nachweis sollen mit dem Antrag in Kopie eingereicht werden.

4.2 Zuwendungsempfänger, die ihren Sitz nicht in Niedersachsen haben, müssen nachweisen, dass sich ihr Tätigkeitsschwerpunkt und das zu fördernde Projekt auf Niedersachsen beziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)