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  • ab 18.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KKPAV - Bewilligungsvoraussetzung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

4.1 Zuwendungsempfänger müssen der Bewilligungsbehörde nachweisen, dass sie gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 AO verfolgen. Der Nachweis soll durch Vorlage des Feststellungsbescheids nach § 60a AO erbracht werden. Der Bescheid oder sonstige Unterlagen für den Nachweis sollen mit dem Antrag in Kopie eingereicht werden.

4.2 Zuwendungsempfänger, die ihren Sitz nicht in Niedersachsen haben, müssen nachweisen, dass sich ihr Tätigkeitsschwerpunkt und das zu fördernde Projekt auf Niedersachsen beziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)