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  • ab 18.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KKPAV - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für kriminalpräventive Projekte, insbesondere Pilot- und Modellprojekte. Die Förderung erfolgt durch die Anwendung von Instrumenten, Methoden und Leitfäden zur lokalen Situations- und Bedarfsanalyse sowie der Wirkungsorientierung in den folgenden Bereichen:

  • entwicklungsorientierte Prävention bei Kindern und Jugendlichen,

  • gemeinwesensorientierte Prävention im Sozialraum,

  • städtebauliche Prävention oder

  • durch Kombination dieser drei Strategien.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)