Abschnitt 2 KKPAV - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
- Redaktionelle Abkürzung
- KKPAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für kriminalpräventive Projekte, insbesondere Pilot- und Modellprojekte. Die Förderung erfolgt durch die Anwendung von Instrumenten, Methoden und Leitfäden zur lokalen Situations- und Bedarfsanalyse sowie der Wirkungsorientierung in den folgenden Bereichen:
entwicklungsorientierte Prävention bei Kindern und Jugendlichen,
gemeinwesensorientierte Prävention im Sozialraum,
städtebauliche Prävention oder
durch Kombination dieser drei Strategien.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)