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  • ab 18.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KKPAV - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung der kommunalen Kriminalprävention
Redaktionelle Abkürzung
KKPAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

Für die Gewährleistung einer anschließenden Erfolgskontrolle der jeweiligen Projektförderung werden konkrete und überprüfbare Zielbestimmungen auf der Ebene der Projektbewilligungen von dem Antragsteller erwartet und durch die fachverantwortliche Stelle geprüft. Die Ergebnisse von geförderten Projekten unterliegen der Evaluation durch eine vom Landespräventionsrat Niedersachsen (LPR) beauftragte Hochschule oder wissenschaftliche Einrichtung. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, vor Beginn des Projektes an einer eingehenden Projektberatung durch die Geschäftsstelle des LPR teilzunehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 der AV vom 18. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 309, Nds. Rpfl. S. 256)