Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.02.2022, Az.: 1 Ws 284/21

Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus; Fristberechnung bei Dauer des Vollzugs; Berücksichtigung weiterer Unterbringungsdauer bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit; Vorgaben bei Anordnung mehrerer Maßregeln nach § 63 StGB; Zeitpunkt für Entscheidung über Anschlussvollstreckung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
09.02.2022
Aktenzeichen
1 Ws 284/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 15414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2022:0209.1WS284.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 15.10.2021

Fundstelle

  • RPsych 2022, 391

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer mehrfach angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist über ihre Fortdauer in einem prozessualen Verbund zu entscheiden; die Entscheidung erfolgt aber nicht zwingend nach einem einheitlichen rechtlichen Maßstab

  2. 2.

    Bei der Berechnung der Fristen des § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB ist auf die Dauer des Vollzugs der jeweiligen Unterbringungsanordnung abzustellen, was zur Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Fortdauerentscheidung führen kann

  3. 3.

    Eine weitere Unterbringungsanordnung und die damit verbundene Unterbringungsdauer ist jedoch bei der Gefährlichkeitsprognose und bei der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. § 67d Abs. 6 S. 1, 2. HS StGB zu berücksichtigen

  4. 4.

    Bei der Anordnung mehrere Maßregeln nach § 63 StGB gibt es keine zwingenden Vorgaben dazu, nach welcher Frist die Vollstreckung der einen Maßregel zur Vollstreckung der anderen Maßregel zu unterbrechen ist

  5. 5.

    Über Eintritt oder Nichteintritt der Führungsaufsicht darf im Falle der Vollstreckung mehrerer Maßregeln im Wege der Anschlussvollstreckung erst am Ende der letzten vermerkten Maßregel entschieden werden

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 15. Oktober 2021 insoweit aufgehoben, als darin (auch) die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 angeordnete Unterbringung angeordnet wird. Die mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers wird für erledigt erklärt.

  2. 2.

    Soweit es die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6.Oktober 1986 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betrifft, wird die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Die Gebühr für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wird um die Hälfte ermäßigt; die Landeskasse trägt die Hälfte der sonstigen Rechtsmittelkosten sowie der notwendigen Auslagen, die dem Verurteilten durch seine sofortige Beschwerde erwachsen sind.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: der Verurteilte) wurde durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren belegt; darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Geschädigte der Taten war die 19-jährige Freundin seines Sohnes. Nach den Urteilsfeststellungen dirigierte der Verurteilte diese am 11. September 1995 zunächst unter einem Vorwand mit ihrem PKW an einen entlegenen Ort, um sich dort - notfalls auch mit Gewalt - sexuell an ihr zu vergehen. Noch während der Autofahrt bedrohte er sie mit einem spitzen Gegenstand, damit die Geschädigte seinen Anweisungen Folge leiste. Im weiteren Verlauf fesselte er sie zeitweilig mit einer Handfessel und zwang sie, eine Flasche Korn (0,2 Liter) auszutrinken, um sie so gefügig zu machen. Anschließend verlangte er von ihr, sich vollständig zu entkleiden, dem die Geschädigte aus Angst nachkam. Sodann versetzte der Verurteilte der Geschädigten zahlreiche Stiche mit einer Akkupunkturnadel, zunächst in den Hals, später in schmerzhafter Weise unterhalb der linken und rechten Brust, unterhalb des Bauchnabels, im Nierenbereich, in der linken Rückenhälfte und im Bauch oberhalb der Schambehaarung sowie schließlich im Dammbereich, was so schmerzhaft war, dass die Geschädigte laut aufschrie. Der Verurteilte erklärte ihr, dass er ihr soeben einen Kampfstoff injiziert habe, der Krebs verursache, er aber auch über das Gegenmittel verfüge, das über drei Jahre hin in kurzen Abständen regelmäßig gegeben werden müsse. Schließlich zwang er sie zum Oral- und Geschlechtsverkehr, wobei er ihr zu verstehen gab, dass sie sich anstrengen müsse, weil sie ansonsten das Gegenmittel nicht bekommen würde. Erst nach mehreren Stunden ließ der Verurteilte die Geschädigte wieder frei.

Die durch den Sachverständigen E. beratene Strafkammer stellte fest, dass bei dem durchschnittlich intellektuell begabten Verurteilten eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, depressiven Anteilen und einer aggressiven Gehemmtheit vorliege, aufgrund derer seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Außerdem bestünden Hinweise auf eine narzisstische Störung, die sich im häufigen Betonen insbesondere der eigenen Anziehungskraft auf Frauen zeigten. Der Verurteilte habe unter einem labilen Selbstwertgefühl gelitten und versucht, die vorhandene Persönlichkeitslücke durch eine forcierte Sexualisierung und sexuell-deviantes Verhalten zu schließen. Die zunächst durch zahlreiche Beziehungen zu anderen Frauen eingetretene Ersatzbefriedigung, die zu einer sexuellen Süchtigkeit geführt habe, habe mit der Zeit ihre Wirkung verloren, so dass der Verurteilte zunehmend dazu übergegangen sei, gegenüber Frauen aggressiv und sadistisch aufzutreten. Das Machtstreben und das Bedürfnis nach Kontrolle über eine Frau sei dann schließlich auch die entscheidende Triebfeder der Tat gewesen. Die negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB leitete das erkennende Gericht aus der Annahme ab, dass die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten und ihre Folgen fortbestünden und auch nicht zu erwarten sei, dass die Störung mit zunehmendem Alter nachlassen werde.

Zuvor war der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen vergleichbarer Taten in Erscheinung getreten. Am 21. April 1983 verurteilte ihn das Landgericht Hildesheim wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Geschädigte dieser Tat war eine ihm unbekannte 19-jährige junge Frau, die er am 23. November 1982 frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit überfiel, ihr ein Messer an die Kehle setzte und sie durch mehrere Schnitte am Hals, die bluteten, verletzte. Sodann verbrachte er die Geschädigte in eine kleine Hütte, wo er sie fesselte und knebelte. Anschließend zerrte er sie in einen dichten Tannenwald, zog dort u.a. mit einem Messer ihre Körperkonturen nach und betastete sie am ganzen Körper. Die Geschädigte konnte erst gegen 19.00 Uhr desselben Tages entkommen.

Mit Urteil vom 6. Oktober 1986 verhängte das Landgericht Hildesheim gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, Misshandlung einer Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 21. April 1983 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, Misshandlung einer Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung eine weitere Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete daneben erstmals seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, die erst nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe vollzogen werden sollte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte seit Sommer 1981 mit seiner damals elfjährigen leiblichen Tochter bis zu seiner Festnahme wegen der oben dargestellten Tat vom 23. November 1982 regelmäßig, mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich, gewaltsam den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei er nach einiger Zeit dazu übergegangen war, die Hände des Mädchens auf dem Rücken zu fesseln und das Kind zu knebeln. Zuvor hatte der Verurteilte in mindestens zwei Fällen versucht, den zu erwartenden Widerstand des Mädchens durch Betäubung mit Äther zu überwinden. Später brachte er seiner Tochter ein Brandzeichen an. In der Folge kam es wegen der Inhaftierung des Verurteilten aufgrund der vorgenannten Verurteilung zu einer Unterbrechung der Serie der sexuellen Handlungen an dem Mädchen. Weitere massive sexuelle Übergriffe zum Nachteil seiner Tochter beging der Verurteilte dann aber bereits vor seiner Entlassung aus dem Strafvollzug während der vorletzten und letzten Beurlaubung, spätestens ab dem 11. August 1985. Er setzte die sexuellen Übergriffe auf seine Tochter fort, indem er das nunmehr 15-jährige Mädchen u.a. nach dem nahezu täglich vollzogenen Geschlechtsverkehr an mehreren Ketten gefesselt stundenlang an einem Haken an der häuslichen Kellerdecke hängen ließ und indem er es mit einer glühenden Kanüle auf der Brust, den Innenseiten der Oberschenkel und am Gesäß zeichnete und außerdem versuchte, sie von dem Familienhund, einem Dobermann-Mischling, bespringen zu lassen. Zudem fertigte er Nacktaufnahmen seiner Tochter an.

Zu der mit Urteil vom 6. Oktober 1986 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellte die durch den Sachverständigen Dr. D. beratene Strafkammer fest, dass der Verurteilte ein sexuell-deviantes Verhalten mit deutlichen aggressiven und sadistischen Zügen aufweise. Zudem weise die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten zwanghafte und depressive Anteile auf, die mit einer aggressiven Gehemmtheit verbunden seien. Sein Selbstwerterleben sei durch eine narzisstische Störung gekennzeichnet. Das Sexualverhalten des Verurteilten habe zur Stabilisierung seines sehr labilen Selbstwertgefühls gedient und dadurch eine sozial recht gut funktionierende Persönlichkeit erlaubt. Das zwanghaft sexuell-deviante Verhalten des Verurteilten sei als seelische Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB anzusehen, die zu einer erheblichen Minderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Gefahr weiterer gleichgelagerter Taten ergebe sich aus dem zunehmend fortschreitenden Verlauf des sexuell-devianten Verhaltens sowie aus dem Umstand, dass sich die Aggressionen des Verurteilten nicht nur gegen seine Tochter, sondern - wie aus dem im November 1982 begangenen Sexualdelikt erkennbar sei - auch gegen andere, unbestimmte Opfer richteten.

Die Vollstreckung der verhängten Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Hildesheim vom 21. April 1983 und 6. Oktober 1986 war am 14. April 1994 erledigt. Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 1992 ab dem 15. Februar 1992 zunächst zur Bewährung ausgesetzt; diese Aussetzung wurde sodann aber im Hinblick auf die Begehung der der Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim vom 8. Februar 1996 zugrundeliegenden Taten durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 17. Juli 1996 widerrufen. Vollzogen wurde jene Unterbringung bislang noch nicht; ihre Vollstreckung ist im Anschluss an die Vollstreckung der Unterbringung aus dem Urteil vom 8. Februar 1996 notiert.

Im Verfahren 3 Js 24106/95 befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. September 1995 bis zum 12. Juni 1996 in Untersuchungs- und Organisationshaft. Ab dem 13. Juni 1996 wurde dann die Maßregel im damaligen Niedersächsischen Landeskrankenhaus M. vollstreckt. Da der Verurteilte dort therapeutisch nicht erreichbar und im Dezember 1998 auch für einen Tag geflüchtet war, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Beschluss vom 25. April 2000 den vollständigen Vorwegvollzug des noch nicht durch Anrechnung erlittener Untersuchungs- und Organisationshaft und bisheriger Unterbringung erledigten Restes der Freiheitsstrafe von zehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 an. Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom 12. Juli 2000 bis zum 13. September 2005 in Strafhaft. Seitdem befindet er sich wieder im Maßregelvollzug im MVRZN M..

Grundlage der aktuellen Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist das forensisch-psychiatrische Prognosegutachten des Sachverständigen K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, Suchtmedizinische Grundversorgung, Sexualstraftätertherapie (DGVT), vom 17. August 2021.

In diesem Gutachten hat der Sachverständige die fortbestehende Diagnose eines Sadomasochismus (ICD 10: F 65.5) gestellt, der die Kriterien einer schweren seelischen Abartigkeit (nach aktueller Gesetzesfassung: Störung) erfülle. Die (frühere) Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 61) mit narzisstischen, zwanghaften und histrionischen Zügen könne hingegen - ebenso wie das bereits der Vorgutachter Prof. Dr. K. im Jahre 2019 ausgeführt habe - nicht mehr gestellt werden.

Zur Legalprognose hat der Sachverständige ausgeführt, dass die in der Vergangenheit und auch aktuell verwendeten aktuarischen Prognoseinstrumente ein durchweg ungünstiges Risikopotential für Rückfälligkeit gezeigt hätten. Indes hätten sich die dynamischen Prognoseinstrumente im Laufe der Unterbringung verbessert und zeigten aktuell nur noch ein geringes Risiko für Rückfälligkeit. Im Rahmen der individuellen klinisch-forensisch-psychiatrischen Einschätzung könne dem Verurteilten derzeit nur noch ein geringes Risiko für zukünftige Gewalttaten im Sinne der Anlassdelinquenz nachgewiesen werden. Der Verurteilte sei sicher nachgereift. Er erkenne mittlerweile seine früheren Probleme, die zu den Straftaten geführt hätten, sei offen in der Selbstdarstellung und habe auch eine ausreichende Introspektionsfähigkeit entwickelt. Er setze sich intensiv mit den Taten auseinander, insbesondere hinsichtlich der Motivanalyse und den verletzten ethischen Normen, könne sich mittlerweile in die Situation der Opfer hineinversetzen und zeige Empathie. Die erreichten therapeutischen verhaltensrelevanten Fortschritte seien wahrscheinlich zeitlich stabil. Reale Therapiemöglichkeiten in einem entsprechenden Rahmen - aktuell im Maßregelvollzugszentrum mit den entsprechenden Rahmenbedingungen - seien vorhanden. Es bestehe eine offene und vertrauensvolle Bindung an die Therapeuten und sonstige Bezugspersonen, der Verurteilte bemühe sich aktiv um eine Therapiemöglichkeit und sei zur Mitarbeit auch unter Inkaufnahme von Nachteilen bereit. Es gebe deutliche Anzeichen von Veränderungsbereitschaft in seinem konkreten Verhalten, da er an angebotenen Therapien, Einzelgesprächen und Stationsversammlungen teilnehme und Stationsarbeiten zuverlässig erfülle. Die Bearbeitung der deliktrelevanten Problembereiche sei möglich gewesen, der Verurteilte habe neue Konflikt- und Problemlösungsstrategien erlernt. Präventionsstrategien und Wissen um alternative Verhaltensweisen seien integriert worden. Die damalige Tatdynamik könne sich aufgrund des mittlerweile erreichten Alters von 75 Jahren und zahlreicher körperlicher Einschränkungen (Lunge, Leber, Pankreas, Impotenz) nicht mehr entwickeln. Der Verurteilte weise eine erhöhte Frustrationstoleranz und Ausdauer auf; er sei anpassungsfähig und habe in der Institution gute Sozialkontakte. Ferner bestehe schon lange ein sehr hoher Lockerungsstatus, in dem sich der Verurteilte als zuverlässig erwiesen und keine Straftaten begangen oder deliktnahes Verhalten gezeigt habe. Es fänden sich keine Hinweise für eine hohe Gefährlichkeit des Verurteilten. Der Verurteilten sei finanziell abgesichert, er könne seine Freizeit sinnvoll verbringen. Angesichts der langandauernden Unterbringung sei allerdings eine sofortige unvorbereitete Entlassung nicht zu empfehlen; vielmehr müsse eine solche vorbereitet werden. Wünschenswert wäre eine sofortige Verlegung in die Außenwohngruppe und Schaffung vernünftiger Strukturen eines neuen Wohnumfeldes, das sowohl in einem Wohnheim oder einem betreuten Wohnen wie auch in einer eigenen Wohnung, mit oder ohne seine Ehefrau - einer Mitpatientin, die er Anfang September 2021 geheiratet hat - aus sachverständiger Sicht vorstellbar sei.

In ihrer jüngsten schriftlichen Stellungnahme vom 7. September 2021 haben die behandelnden Ärzte des Maßregelvollzugszentrums in M. dem Verurteilten ebenfalls - wie auch bereits in den Vorjahren - die Diagnose des sexuellen Sadismus (ICD-10: F65.5) gestellt; auch die behandelnden Ärzte sehen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung als nicht mehr gegeben an. Im Berichtszeitraum sei der Verurteilte weiter auf der Resozialisierungsstation 15 im gelockerten Bereich der Klinik behandelt worden. Ende April 2021 sei er in die sozialtherapeutische Wohngruppe 3, die sich ebenfalls im gelockerten Bereich der Klinik befinde, verlegt worden. Dort lebten bis zu fünf männliche Patienten in einer separaten Wohneinheit und übernähmen sämtliche hauswirtschaftlichen Aufgaben selbst, inklusive täglichem Einkaufs- und Ortsausgang. Der Verurteilte zeige diesbezüglich gute soziale Kompetenzen. Er habe weiterhin regelmäßig und verbindlich an den sozialtherapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen teilgenommen. Er verbringe viel Zeit mit seiner Lebensgefährtin, die er Anfang September 2021 geheiratet habe, und beabsichtige, nach seiner Entlassung mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung zusammen zu leben. Seine umfänglichen Lockerungen (Leben in sozialtherapeutischer Wohngruppe, täglich bis zu 2 Stunden Einkaufs- und Ortsausgang, Besuchsausgänge zu Freunden, Urlaub bei Freunden) habe der Verurteilte vereinbarungsgemäß und ohne Komplikationen wahrgenommen.

Die Behandler gehen prognostisch von einer sich zunehmend stabilisierenden Entwicklung aus. Eine eigene Legalprognose treffen die Behandler jedoch nicht, sondern referieren insoweit (nur) die Einschätzung des Sachverständigen, der sie aber auch nicht entgegentreten. Es müsse jedoch bedacht werden, dass sämtliche Aussagen zur bisherigen Entwicklung und psychosozialen Stabilität des Verurteilten nur unter den Voraussetzungen des seit Jahrzehnten existierenden stützenden Rahmens früherer Einrichtungen bzw. seit rund 20 Jahren des Maßregelvollzugs erfolgen könnten. Daher könnten mögliche Hospitalisierungserscheinungen nicht außer Acht gelassen werden. Bei einem plötzlichen Wegfall des psychosozial stützenden Systems könne es zu emotionalen Destabilisierungen kommen, so dass weiterhin schrittweise eine Entlassungsperspektive erarbeitet werden sollte, zunächst mit einem therapeutisch begleiteten Probewohnen. Eine behutsame und schrittweise Entlassungsvorbereitung und -umsetzung innerhalb rund eines Jahres werde unbedingt angeraten. Daher werde, um ein therapeutisch begleitetes Probewohnen professionell realisieren zu können, die Fortdauer der Unterbringung empfohlen.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Untergebrachten im Beisein seines Verteidigers sowie in Anwesenheit des Sachverständigen K., des Oberarztes Dr. L. und des therapeutischen Stationsleiters Sch. am 15. Oktober 2021 persönlich angehört. Der Sachverständige hat sein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert und erneut ausgeführt, dass die für eine Fortdauer notwendige Gefährlichkeit aus seiner Sicht nicht mehr bestehe. Allerdings könne man den Untergebrachten "nach der langen Zeit nicht einfach aus der Klinik schmeißen". Es sei vielmehr noch eine Entlassungsvorbereitung notwendig, die in der Vergangenheit durch die Pandemie ins Stocken geraten sei. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Anhörungsvermerk vom selben Tag Bezug genommen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sei noch immer gegeben, da ein Entlassungssetting, das der Gefahr emotionaler Destabilisierung und damit einhergehender Delinquenz im Rahmen des fortbestehenden Sadomasochismus ausreichend entgegenwirken könnte, noch nicht etabliert sei. Hinsichtlich der derzeit unterbrochenen Unterbringung aus der Verurteilung des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 gelte zudem ein herabgesetzter Gefährlichkeitsmaßstab, der angesichts des fortbestehenden Störungsbildes und des dadurch bestehenden Restrisikos "zweifellos erfüllt" sei.

Gegen diesen, ihm am 23. November 2021 zugestellten, Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 26. November 2021, eingegangen beim Landgericht Göttingen am 30. November 2021, "Widerspruch" eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer weiter vorgetragen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 463 Abs. 3 S. 1 StPO, Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3. S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur Erfolg, soweit es die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 angeordneten Maßregel betrifft (1.). Hinsichtlich der mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 angeordneten Unterbringung ist die sofortige Beschwerde unbegründet (2.).

Bei einer mehrfach angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist über ihre Fortdauer zwar in einem prozessualen Verbund zu entscheiden; die Entscheidung erfolgt aber nicht zwingend nach einem einheitlichen rechtlichen Maßstab (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2018, 2 Ws 329/17, juris, Rn. 16; Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 67 d, Rn. 121). Durch die differenzierten Erledigungsregeln in § 67d Abs. 6 StGB ist es schon im Gesetz angelegt, dass es bei mehreren angeordneten Unterbringungen nach § 63 StGB aus verschiedenen gerichtlichen Erkenntnissen zu divergierenden Entscheidungen kommen kann (Peglau, a.a.O. und in JR 2020, 193, 201 [OLG Braunschweig 15.03.2019 - 1 Ws 164/18]). Die Formulierungen in § 67d Abs. 6 S. 2 und S. 3 StGB, wonach die dort jeweils (im Falle des § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB) aufgestellten erhöhten Anforderungen greifen, wenn "die Unterbringung" sechs oder zehn Jahre andauert, ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass dabei auf eine von der jeweiligen Unterbringungsanordnung unabhängige Unterbringungsdauer abzustellen ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 2 und 3 im § 67d Abs. 6 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) den Zweck verfolgt, eine zeitliche Limitierung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren zu erreichen und eine unverhältnismäßig lange Unterbringungsdauer durch den Ausbau prozessualer Sicherungen besser zu vermeiden (BT-Drs. 18/7244 S. 13). Gleichzeitig hat er aber davon abgesehen, eine Änderung der für die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden Vorschriften vorzunehmen. Dementsprechend sieht die Regelung in § 54 Abs. 2 StVollstrO unverändert vor, dass bei durch mehrere Entscheidungen angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln von der Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge zu treffen ist. In dieser Verwaltungsvorschrift kommt der das Vollstreckungsrecht allgemein beherrschende Gedanke zum Ausdruck, dass gesondert angeordnete Sanktionen bei der Vollstreckung ihre Selbständigkeit behalten (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17, mit weiteren Nachweisen zur mehrfachen Anordnung der Sicherungsverwahrung). Eine Ausnahme von dieser Regel enthält insoweit nur § 67f StGB, der im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Erledigung der zuvor angeordneten Unterbringung vorsieht. Eine analoge Anwendung des § 67f StGB auf andere Maßregeln kommt nicht in Betracht (OLG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019, 1 Ws 124/19, BeckRS 2019 33045, Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 15. März 2017, 1 Ws 192 + 193/17, BeckRS 2017 107910, Rn. 16; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 11; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 67f, Rn. 3; Groß/Veh in MK, StGB, 4. Aufl., § 67f, Rn. 2).

Bei einer auf die Gesamtdauer der Unterbringung abstellenden Betrachtung verlöre die später zu vollstreckende Unterbringungsanordnung zudem vollstreckungsrechtlich jede Bedeutung, was insbesondere in dem - immerhin denkbaren - Fall verfehlt erscheint, in dem die Unterbringungen aufgrund unterschiedlicher psychischer Störungsbilder angeordnet wurden (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Bei der Berechnung der Fristen des § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB ist deshalb auf die Dauer des Vollzugs der jeweiligen Unterbringungsanordnung abzustellen, was vorliegend zur Anwendung eines unterschiedlichen Maßstabs bei der Fortdauerprüfung führt.

Allerdings sind eine weitere Unterbringungsanordnung und die damit verbundene Unterbringungsdauer bei der Gefährlichkeitsprognose (BGH, Urteil vom 21. April 2021, 1 StR 447/20, juris, Rn. 25 [Anordnung der Maßregel nach vorangegangener ausländischer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus]) und bei der (allgemeinen) Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (bei mehrfacher Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: OLG Karlsruhe, a.a.O.; bei mehrfacher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: BGH, Beschluss vom 17. September 1998, 5 StR 404/98, juris, Rn. 4; OLG Koblenz a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe gilt das Folgende:

1.

Die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 angeordneten Unterbringung ist unverhältnismäßig, da sie mehr als zehn Jahre andauert und die Voraussetzungen gemäß § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB nicht mehr vorliegen. Es kann nicht mehr festgestellt werden, dass die hohe Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Erhebliche Straftaten im vorgenannten Sinne sind regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht aus dem Verweis in § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB auf § 67 d Abs. 3 StGB, dessen Formulierung wiederum der des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB entspricht, insbesondere aber aus dem gesetzgeberischen Willen (BT-Drucksache 18/7244, S. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Oktober 2018, III-3 Ws 368/18, juris, Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 5. September 2017, III-3 Ws 198/17, juris, Rn. 21).

Zwar besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen weiter die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bei ihm nach wie vor vorliegenden Sadomasochismus zukünftig Taten wie die Anlassdelikte, bei denen es sich um äußerst schwere Sexual- und Gewaltstraftaten handelte, begeht; jedoch kann die für die Negativprognose erforderliche höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab: OLG Hamm, Beschluss vom 2. Oktober 2018, III-3 Ws 368/18, juris, Rn. 23 und 26; OLG Hamm, Beschluss vom 5. September 2017, III-3 Ws 198/17, juris, Rn. 22; KG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2016, 5 Ws 116/16, juris, Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017, 5 Ws 17/17, juris, Rn. 27), dass der Beschwerdeführer solche Straftaten zukünftig begehen wird, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Dies ergibt sich aus dem externen Prognosegutachten des Sachverständigen K. vom 17. August 2021.

Der Sachverständige nimmt nach Auswertung der Akteninhalte einschließlich früherer Gutachten und aufgrund eigener Untersuchungen des Verurteilten sowie unter Verwendung verschiedener Prognoseinstrumente lediglich noch ein geringes Risiko für zukünftige Sexual- und Gewaltstraftaten im Sinne der Anlassdelikte an. Die im Vergleich zu den Vorgutachten deutlich verbesserte Prognose beruht dabei auf der weiter fortgeführten Verbesserung der dynamischen Risikofaktoren. Der Verurteilte habe mittlerweile (seit 2015) aufgrund der begonnenen und kontinuierlich fortgeführten therapeutischen Behandlung ein ausreichendes Problembewusstsein im Hinblick auf seine sexuell-sadistischen Straftaten und auch eine Opferempathie entwickelt. Dies ergab sich (auch) bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. A. im Jahre 2015 und wurde durch den Sachverständigen Prof. K. in seinem Gutachten im Jahre 2019 bestätigt. Auch Prof. K. wies darauf hin, dass vor allem die verbesserten dynamischen Risikofaktoren dazu führten, dass der Verurteilte keiner Hochrisikogruppe mehr zuzuordnen sei. Bereits Prof. K. hielt unter der Bedingung einer entsprechenden Vorbereitung eines gut strukturieren sozialen Empfangsraumes eine Verbesserung der Legalprognose und damit einhergehend eine Entlassung für möglich. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer hochgelockert und hält alle Absprachen und Weisungen zuverlässig ein. Als weitere legalprognostisch günstige Faktoren gelten das - nunmehr deutlich fortgeschrittene - Alter und die vielfältigen körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers. Aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Maßregelvollzugszentrums ergibt sich letztlich nichts anderes; allerdings weisen sie darauf hin, es könne bei einem plötzlichen Wegfall des psychosozial stützenden Systems zu emotionalen Destabilisierungen kommen, so dass zunächst weiter schrittweise eine Entlassungsperspektive erarbeitet werden sollte, bevor eine Entlassung in Betracht komme. Die bloße Möglichkeit, dass es zu einer emotionalen Destabilisierung kommen könnte, genügt indes nach dem genannten Maßstab des § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB nicht, um von der Erledigung der Maßregel abzusehen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass der Sachverständige im Anhörungstermin ebenfalls eine Entlassungsvorbereitung für geboten erachtet hat.

2.

Die Erledigung der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 führt nicht zu einer unmittelbaren Entlassung des Beschwerdeführers, sondern zieht vielmehr den Beginn des Vollzugs der im Anschluss notierten Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 nach sich.

Diese Unterbringung ist weder für erledigt zu erklären (a.) noch ist deren Vollstreckung derzeit zur Bewährung auszusetzen (b.).

a.

aa.

Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 S. 1, Var. 1 StGB liegen nicht vor. Hierzu müsste mit Sicherheit festgestellt werden, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand und/oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten weggefallen ist, wobei Zweifel zu Lasten des Untergebrachten gehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Januar 2015, 1 Ws 379/14, juris, Rn. 16; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 67d, Rn. 24;). Liegt der Defektzustand noch vor, ist es unerheblich, ob der Verurteilte für die deswegen zu erwartenden künftigen Straftaten voraussichtlich als voll verantwortlich anzusehen sein wird. In solchen Fällen ist die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, der Verurteilte werde infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2007, 2 Ws 137/07, juris, Rn. 11). Dabei ist es auch unerheblich, ob die Wahrscheinlichkeit, mit der erhebliche Straftaten voraussichtlich begangen werden, geringer geworden ist. Erledigung gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 Var. 1 StGB ist vielmehr nur anzuordnen, wenn in Bezug auf erhebliche Straftaten überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Peglau in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl., § 67d, Rn. 51; BT-Drucksache 15/2887, S. 14 f.).

Bei dem Beschwerdeführer besteht - was mit der sofortigen Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen worden ist - weiterhin ein Sadomasochismus (ICD 10: F 65.5), d.h. derjenige Zustand, aufgrund dessen im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ursprünglich angeordnet worden ist. Wenngleich der Defekt seinerzeit noch anders umschrieben wurde ("zwanghaftes sexuell-deviantes Verhalten mit deutlichen aggressiven und sadistischen Zügen"), entspricht diese Diagnose nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K. der Annahme, die der Maßregelanordnung zugrunde lag, da sich die neue Begrifflichkeit durch die medizinische Weiterentwicklung mit geänderter Terminologie und Akzentuierung erklärt. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung sind im Unterbringungsverlauf nicht (ansatzweise) hervorgetreten. Der Schweregrad der bei dem Verurteilten vorliegenden Erkrankung ist auch weiterhin derart ausgeprägt, dass die Anforderungen an eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 Var. 1 StGB erfüllt sind.

Auch die Gefährlichkeit des Verurteilten ist nicht (vollständig) entfallen. Es besteht - so auch die Bewertung des Sachverständigen K. - zumindest noch ein geringes Risiko, dass der Beschwerdeführer zukünftig Delikte im Sinne der Anlassdelinquenz, mithin äußerst schwere Sexualdelikte (auch zum Nachteil von Kindern), begehen wird.

bb.

Die Vollstreckung dieser Unterbringung ist auch nicht unverhältnismäßig, mit der Folge, dass ihre Erledigung auszusprechen wäre.

Die mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 angeordnete Unterbringung wurde bislang noch nicht vollzogen, so dass für diese Unterbringung weder der erhöhte Maßstab des § 67d Abs. 6 S. 2 StGB noch der Maßstab des 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB anzuwenden ist. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren im Maßregelvollzug. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die erhöhten Maßstäbe des § 67d Abs. 6 S. 2 StGB oder des 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB zu berücksichtigen wären (1). Vielmehr beurteilt sich die Verhältnismäßigkeit dieser Unterbringung allein nach dem allgemeinen Maßstab des § 67 d Abs. 6 S. 1, 2. Hs StGB, wobei hier allerdings auch die Gesamtdauer (beider Unterbringungen) in den Blick zu nehmen ist. Dieser führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit (2).

(1.)

Eine Unterbrechung der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 zur Vollstreckung der nachfolgend notierten Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 ist nicht erfolgt. Eine solche Unterbrechung hätte auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa nach 6 oder 10 Jahren, erfolgen müssen (so aber - jeweils ohne nähere Begründung - OLG Karlsruhe, a.a.O., Ls und Rn. 55 sowie Peglau in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl., § 67d, Rn. 54), so dass auch eine rückwirkende Unterbrechung und "Umbuchung" im Sinne einer Korrektur gemäß §§ 463 Abs.1, 454 b Abs. 2 S. 3 StPO (zum sog. "Rückwirkungsmodell" bei der Strafvollstreckung: Appl in: KK, StPO, 8. Aufl., § 454b, Rn. 7f.) hier nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz zu der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen, bei der es in der Vorschrift des § 454b Abs. 2 S. 1 StPO zwingende Vorgaben dazu gibt, nach welcher Frist eine Freiheitsstrafe zum Zwecke der Vollstreckung einer anderen Freiheitsstrafe zu unterbrechen ist, fehlt es für die Vollstreckung mehrerer Maßregeln an einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung zu Unterbrechungsfristen, weshalb eine entsprechende Anwendung ausscheidet.

Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass im Falle mehrerer gleichartiger freiheitsentziehender Maßregeln aus verschiedenen Urteilen im Hinblick auf die obligatorische Anrechnung auf die Strafe (§ 67 Abs. 4 StGB) ein wichtiger Grund für die Unterbrechung der Maßregelvollstreckung gegeben sein kann (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 72, Rn., 14 a.E.). Diese Auffassung dürfte sich aber auf die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 StrVollstrO beziehen. Zudem ist ein solcher Fall hier schon deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2005 alle Parallelstrafen vollständig verbüßt hatte, bevor die Vollstreckung auch nur einer der Unterbringungen 6 Jahre andauerte.

(2.)

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, 2 BvR 442/12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2017, III-3 Ws 471/17, juris, Rn. 21; Fischer, a.a.O., § 67d, Rn. 13).

Bei den begangenen Straftaten des Beschwerdeführers handelt es sich um schwerste Sexualdelikte zu Lasten verschiedener (ihm teilweise unbekannter) Opfer, die -gerade auch mit Blick auf die dem Urteil vom 6. Oktober 1986 zugrunde liegenden Anlasstaten - in ihrer Schwere deutlich im oberen Bereich liegen. Zwar hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass das Risiko erneuter vergleichbarer Delikte nur noch als gering anzusehen ist. Dennoch liegt auf der Hand und entspricht es auch der Einschätzung des Sachverständigen anlässlich seiner mündlichen Anhörung, dass eine unvorbereitete Entlassung des sich seit mehreren Jahrzehnten im Straf- und Maßregelvollzug befindlichen Beschwerdeführers diesen erheblich destabilisieren könnte, was die Gefahr der Begehung neuer Straftaten erhöhen würde.

Zudem kann bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Großteil der Unterbringungsdauer von rund 20 Jahren im Wesentlichen auf der zunächst gezeigten hartnäckigen Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers beruht. Erst seit dem Jahre 2015 hat er begonnen, sich offen auf seine sexuell-sadistischen Phantasien sowie auf eine Psychotherapie einzulassen.

In Anbetracht dieser Erwägungen - vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vor einer Entlassung zwingend ein strukturiertes Wohnumfeld geschaffen werden muss - überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hier (noch) den Freiheitsanspruch des Untergebrachten, so dass eine Erledigung der Unterbringung aus allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgründen nicht in Betracht kommt.

b.

Auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67 d Abs. 2 StGB kommt derzeit noch nicht in Betracht.

Der weitere Vollzug einer Maßregel ist zur Bewährung auszusetzen, wenn von dem Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzuges keine störungsbedingten erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Juni 2012, 1 Ws 179/12, juris, Rn. 16; Beschluss vom 20. Januar 2015, 1 Ws 379/14, juris, Rn. 30). Die zu fordernde Prognosewahrscheinlichkeit hängt einerseits von dem Gewicht der bei erneuter Straffälligkeit gefährdeten Rechtsgüter ab (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, 2 BvR 1150/80, juris, Rn. 41; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Dezember 2016, 1 Ws 305/16, juris, Rn. 23). Weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz integrativ aber auch bei der Prüfung der Aussetzungsreife zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12, juris, Rn. 43), ist die Fortsetzung des Vollzugs andererseits umso strenger zu prüfen, je länger die Unterbringung bereits andauert (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, a. a. O., Rn. 43 und Beschluss vom 6. April 1995, 2 BvR 1087/94, juris, Rn. 20). Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009, 2 BvR 2009/08, juris, Rn. 26).

Vorliegend ist in die gebotene Abwägung insbesondere einzustellen, dass die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter - die sexuelle Selbstbestimmung sowie die körperliche Integrität und Gesundheit anderer Personen, darunter auch jene von Kindern - in besonders hohem Maße schutzwürdig und von besonders hohem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 708/12, juris, Rn. 41), so dass die Anforderungen an die anzustellende Kriminalprognose erhöht sind. Die notwendige Wahrscheinlichkeit für die Erwartung, dass der Verurteilte zukünftig keine erheblichen Straftaten mehr begehen wird, besteht zur Überzeugung des Senates noch nicht. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu einschlägigen Straftaten - sogar während mehrerer Hafturlaube - gekommen ist und auch die Bewährungsaufsicht nicht geeignet war, neue einschlägige Straftaten des Verurteilten zu verhindern.

Zwar spricht andererseits für eine Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug, dass die Unterbringung - wenngleich auch nicht die mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1986 angeordnete - schon längere Zeit andauert und sich der Verurteilte im Rahmen der ihm nunmehr seit rund 6 Jahren gewährten umfangreichen Lockerungen als zuverlässig erwiesen und keine neuen Straftaten begangen hat oder es auch nur zu deliktsnahem Verhalten gekommen ist.

Jedoch bestehen vor allem hinsichtlich der tatsächlichen Ausprägung des sexuellen Sadismus immer noch gewichtige Zweifel. Zwar geht der Sachverständige K. in seinem aktuellen Prognosegutachten davon aus, dass der sexuelle Sadismus altersbedingt abgeschwächt sei; jedoch hat der Vorgutachter Prof. K. in seinem Gutachten aus dem Jahre 2019 darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich des sexuellen Sadismus ein schwankungsreicher Verlauf bekannt sei, so dass das erwähnte Abklingen nur vorübergehend sein könne. Obwohl der Verurteilte selbst dies in Abrede gestellt hatte, sprach aus Sicht des Sachverständigen Prof. K. für eine nach wie vor vorhandene sexuelle Ansprechbarkeit des Verurteilten u.a. der Umstand, dass dieser einen sexuellen Kontakt zu seiner Lebenspartnerin zwei Jahre zuvor geschildert, eine Wiederaufnahme von Intimkontakten nicht ausgeschlossen habe und auch bei der Schilderung seiner Tagesausgänge insbesondere erotische Aspekte einen größeren Raum eingenommen hätten. Schlussendlich hat auch der Verurteilte selbst gegenüber dem Sachverständigen K. die Gefahr, dass er erneut mit einem Sexualdelikt rückfällig werde, mit immerhin 10 Prozent beziffert. Aus diesem Grund wies auch der Sachverständige Prof. K. darauf hin, dass vor einer etwaigen Entlassung in jedem Fall ein besonders gut strukturierter sozialer Empfangsraum (engmaschiges ambulantes Setting in Verbindung mit einem stützenden und insbesondere haltgebenden Wohnrahmen) etabliert werden müsse, der eine gewisse Tagesstruktur gewährleisten würde. Dieser zu etablierende Empfangsraum müsse auch im Kontext von Vollzuglockerungen erprobt werden. Zu diesem Ergebnis gelangt letztlich auch der Sachverständige K., der mehrfach betont hat, dass der Verurteilte nicht unvorbereitet entlassen werden könne. Schließlich hat die Maßregelvollzugeinrichtung in ihrem Behandlungs- und Eingliederungsplan vom 10. November 2020 erwähnt, dass der Verurteilte den Eindruck erwecke, nicht mit offenen Karten zu spielen, so dass er möglicherweise weiterhin sexuell-sadistische Phantasien habe, diese jedoch nicht preisgeben wolle. Auch der Umstand der überraschend erfolgten Heirat der Mitpatientin Anfang September 2021, die er im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen K. nur wenige Monate zuvor noch kategorisch abgelehnt hatte, lässt den Schluss darauf zu, dass die Angaben des Verurteilten nicht stets offen und belastbar sind.

Hiervon ausgehend kommt eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nicht in Betracht. Erst nach der Schaffung eines strukturierten Wohnumfeldes und Etablierung eines ausreichenden Entlassungssettings mit ambulant komplementären Strukturen sowie der Anbindung des Beschwerdeführers an die Institutsambulanz sowie einer ausreichenden Erprobung des Beschwerdeführers unter diesen Bedingungen kann seine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug - mit den entsprechenden notwendigen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht - gewagt werden. Ohne Vorhandensein eines an die Bedürfnisse des Verurteilten angepassten Entlassungssettings reichen Maßnahmen der Führungsaufsicht alleine nicht aus.

3.

Über die Führungsaufsicht wegen der Erledigung der mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 angeordneten Maßregel hatte der Senat nicht zu befinden, da die Voraussetzungen (§ 67 d Abs. 6 S. 4 oder 5 StGB) aktuell nicht vorliegen.

Über Eintritt oder Nichteintritt der Führungsaufsicht darf erst dann entschieden werden, wenn der Verurteilte endgültig aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wird. Das ist bei der Vollstreckung mehrerer Maßregeln im Wege der Anschlussvollstreckung erst am Ende der letzten vermerkten Maßregel der Fall (vgl. jew. zu Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes gem. § 68 f StGB: OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2000, 2 Ws 231/00, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 31. August 2005, 1 AR 895/05, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2002, VI 8/97, JR 2003, S. 168; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. September 2021, 1 Ws 202/21, unveröffentl.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68f, Rn. 6). Das folgt - ebenso wie bei § 68f Abs. 1 StGB - aus dem Wortlaut des § 67d Abs. 6 S. 4 StGB, wonach die Führungsaufsicht "mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung" eintritt, und entspricht auch dem Zweck der Führungsaufsicht, den Verurteilten in Freiheit zu begleiten (KG Berlin, a. a. O.; OLG Hamm, a.a.O.).

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO. Da die sofortige Beschwerde im Hinblick auf die mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Februar 1996 angeordnete Unterbringung erfolgreich war, hat der Senat die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der Rechtsmittelkosten der Landeskasse auferlegt.

IV.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG war nicht erforderlich. Zwar weicht der Senat von der vom OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 3. April 2018 dargelegten Rechtsansicht, dass im Falle zweier Maßregeln die Vollstreckungsreihenfolge nach Ablauf von 6 Jahren zu ändern ist, ab. Jedoch sind die Vorlegungsvoraussetzungen nur erfüllt, wenn die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, die Entscheidung des anderen Gerichts auch getragen hat (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. Beschluss vom 10. Dezember 1982, 2 StR 601/82, juris, Rn. 8). Daran fehlt es hier, denn die dargelegte Rechtsansicht war letztlich für die Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht erheblich.