Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.1991, Az.: 4 L 29/90

Träger der Sozialhilfe; Hilfeempfänger; Öffentliche Verkehrsmittel; Preiswerte Fahrkarten; Hilfszweck; Zeitablauf; Erlöschen des Anspruchs auf Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.09.1991
Aktenzeichen
4 L 29/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0925.4L29.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 08.02.1990 - 4 A 4322/89

Fundstellen

  • DÖV 1992, 413-414 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 42, 227
  • info also 1992, 209

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Träger der Sozialhilfe, der es Hilfeempfängern ermöglicht, öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich oder mit besonders preiswerten Fahrkarten zu benutzen, muß diesen nicht einmalige Leistungen für die Beschaffung eines Fahrrades gewähren.

2. Wenn der Zweck der Hilfe wegen Zeitauflaufs nicht mehr zu erreichen ist, erlischt der Anspruch auf Sozialhilfe.