Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.09.1991, Az.: 2 L 103/91
Rechtsmittelbelehrung; Unrichtigkeit; Identische Behörden; Im Ausland Lebender Mandant; Rechtsanwalt ; Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.09.1991
- Aktenzeichen
- 2 L 103/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:0917.2L103.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 2 VwGO
- § 58 Abs. 1 VwGO
- § 14 VwZG
- § 8 Abs. 1 S. 1 VwZG
Fundstellen
- NVwZ 1992, 385-386 (Volltext mit red. LS)
- SchlHA 1991, 219
Amtlicher Leitsatz
1. Sind der ursprüngliche Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid von derselben Behörde erlassen, ist die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig, wenn sie besagt, daß gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden könne.
2. Wird eine im Ausland lebende Person im Widerspruchsverfahren von einem deutschen Rechtsanwalt vertreten, kann der Widerspruchsbescheid dem Rechtsanwalt in Deutschland nach § 8 Abs 1 VwZG zugestellt werden; eine Zustellung an seinen im Ausland lebenden Mandanten nach § 14 VwZG ist nicht erforderlich.