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§ 37 NHG - Präsidium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. 2Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten, die Entscheidungen des Senats über die Entwicklungsplanung vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. 3Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    den Abschluss einer Zielvereinbarung,

  2. 2.

    den Wirtschaftsplan,

  3. 3.

    die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,

  4. 4.
    1. a)

      die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten,

    2. b)

      die Gliederung einer Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats,

  5. 5.
    1. a)

      die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie

    2. b)

      die Genehmigung von Prüfungsordnungen.

(2) 1Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. 3Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.

(3) 1Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 2Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. 3Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. 4Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen.

(4) 1Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Präsidium weitere haupt- oder nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten angehören. 3Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. 4Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. 5Das Nähere regelt die Grundordnung. 6Die Grundordnung kann die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten für die Personal- und Finanzverwaltung vorsehen.