Abschnitt 4 RL-BMQ-NI - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
- Amtliche Abkürzung
- RL-BMQ-NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77400
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen sind:
4.1.1 Die berufliche Qualifizierungsmaßnahme sowie das Angebot für den Wissenstransfer sind auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen durchzuführen.
4.1.2 Bei der Durchführung von Exkursionen oder Betriebsbesuchen kann der Durchführungsort auch außerhalb von Niedersachsen liegen, muss sich jedoch innerhalb des Gebietes der EU befinden.
4.2 Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Teilnehmerkreis Personen gehören, die den nachfolgenden Bedingungen entsprechen (zuwendungsfähige Teilnehmende):
4.2.1 Zuwendungsfähig sind nur Teilnehmende aus dem ländlichen Raum oder im ländlichen Raum Tätige, die ihren ersten Wohn- oder Betriebssitz oder einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrplatz in Niedersachsen haben.
4.2.2 Zuwendungsfähige Teilnehmende sind:
Auszubildende,
Selbstständige (auch im Nebenerwerb),
mitarbeitende Familienangehörige i. S. des ALG,
angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (familienfremd),
Teilnehmende an der biodynamischen Ausbildung im Norden,
Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Trainerinnen und Trainer von Dorfmoderation,
Ausbilderinnen und Ausbilder anerkannter Ausbildungsbetriebe der Agrarwirtschaft.
4.2.3 Die Teilnehmenden müssen zumindest einem der folgenden Wirtschaftsfelder angehören oder eine Tätigkeit in folgenden Bereichen aufnehmen wollen:
der Landwirtschaft,
der Forstwirtschaft,
des Gartenbaus oder
eines Unternehmens im ländlichen Gebiet, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Urproduktion der zuvor genannten Wirtschaftsfelder anbietet,
soziale Dorfentwicklung (Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern für die Ausbildung von Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren).
4.3 Nicht zuwendungsfähige Teilnehmende
4.3.1 Personen, deren Teilnahme an einer Maßnahme bereits mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. EGFL, EFRE, ESF+, Programm des Bundes oder des Landes) gefördert wird.
4.3.2 Teilnehmende, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Unternehmens sind oder in Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 tätig sind sowie Teilnehmende aus Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen, sind von der Zuwendung ausgeschlossen .
4.3.3 KMU i. S. dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
4.4 Bildungsträger und -anbietende, die aus Mitteln der EU-, des Bundes, des Landes oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden, haben sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal nicht aus diesen oder anderen Fördermitteln finanziert wird. Eine Doppelfinanzierung ist nicht zulässig.
4.5 Zuwendungsfähige Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung sowie zum Wissenstransfer müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:
mindestens sechs zuwendungsfähige Teilnehmende,
Ausnahme: Traktorführerschein ohne Mindestteilnehmerzahl,
insgesamt maximal 30 Teilnehmende (zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Teilnehmende),
mindestens 45 Minuten je zuwendungsfähiger Unterrichtseinheit (zf UE),
mindestens 16 zf UE auf mindestens zwei Tage verteilt,
ein Maßnahmen-Tag umfasst mindestens drei zf UE (Untergrenze),
ein Maßnahmen-Tag besteht aus maximal zehn zf UE (Obergrenze),
die 16 zf UE können auf bis zu vier halbe Maßnahmen-Tage aufgeteilt werden.
Die Verteilung der UE auf die einzelnen Maßnahmentage ist im Rahmen der o. g. Grenzen zulässig.
Die berufliche Qualifizierungsmaßnahme sowie das Angebot zum Wissenstransfer ist innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmenbeginn durchzuführen und abzuschließen; in einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine kurzfristige Überschreitung von bis zu vier Wochen zugelassen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)