Abschnitt 6 RL-BMQ-NI - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
- Amtliche Abkürzung
- RL-BMQ-NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77400
6.1 Im Zusammenhang mit der Qualifizierung oder des Angebots zum Wissenstransfer darf keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen erfolgen und insbesondere keine Rechtsberatung durchgeführt werden.
6.2 Die Mindestanwesenheit einer oder eines zuwendungsfähigen Teilnehmenden an einer Maßnahme muss 75 % der Gesamtdauer betragen. In Fällen einer begründeten unabweisbaren Härte (Krankheit der oder des Teilnehmenden, witterungsbedingte Gründe etc.) kann hiervon abgewichen werden.
6.3 Zuwendungsempfänger und die an der Fördermaßnahme Teilnehmenden sind verpflichtet, Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof, den LRH, die Prüfeinrichtungen des ML, das MF - Bescheinigende Stelle - und durch die Bewilligungsstelle zuzulassen. Zuwendungsempfänger müssen auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen gewähren.
6.4 Zuwendungsempfänger haben bei der Erfassung der Daten und der von der Europäischen Kommission geforderten Differenzierung sowie bei der Bewertung der Zuwendung (Monitoring und Evaluierung) nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
6.5 Auswahlverfahren/Ranking (siehe Anlage):
6.5.1 Für alle zu einem Stichtag vorliegenden bewilligungsfähigen Zuwendungsanträge wird im Auswahlverfahren eine Reihenfolge für die Bewilligung (sog. Ranking) festgelegt.
6.5.2 Es werden dabei die eingereichten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Angebote zum Wissenstransfer bewertet und eingestuft.
6.5.3 Die Antragsbewertung wird gemäß den Bewertungskriterien durch zwei Personen der Bewilligungsstelle unabhängig voneinander vorgenommen.
6.5.4 Bei Abweichungen der beiden Einzelbewertungen von bis zu fünf Punkten wird als Endbewertung der Mittelwert gezogen; bei Abweichungen von mehr als fünf Punkten erfolgt eine abschließende Bewertung und Entscheidung durch eine dritte Person.
6.5.5 Kommastellen bleiben bei der Ermittlung der Antragsbewertung unberücksichtigt.
6.5.6 Es können maximal 23 Punkte zuzüglich drei Bonuspunkte erreicht werden.
6.5.7 Anträge mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 13 Punkten (Mindestschwelle) werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und unter Einhaltung der indikativen Quotierung bewilligt.
6.6 Das Auswahlverfahren ist zu protokollieren.
6.7 Die Gewichtung der Auswahlkriterien (Ranking) ist aus der Anlage ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)