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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL-BMQ-NI - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
RL-BMQ-NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung berechnet sich unter Anwendung der Vereinfachten Kostenoptionen (VKO) gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. b der Strategieplanverordnung auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß den Leitlinien für vereinfachte Kostenoptionen zu Pauschalfinanzierungen, Standardeinheitskosten und Pauschalbeträgen aus der Verordnung (EU) 2021/2115.

5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je zuwendungsfähigem Teilnehmenden und zuwendungsfähiger Unterrichtseinheit 18 EUR, maximal werden 180 EUR pro Maßnahmen-Tag angesetzt. Davon werden 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Zuwendungsintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)