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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL-BMQ-NI - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
RL-BMQ-NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Organisation, Bereitstellung und Durchführung der Maßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie für Pläne und Studien, die sowohl im Zusammenhang mit umfassenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen als auch mit weiteren Angeboten in Bereichen des Wissenstransfers stehen. Dazu gehören:

  • Lehrgänge,

  • Workshops,

  • Coachings sowie

  • Exkursionen und Betriebsbesuche

zur Vertiefung beruflicher Qualifikationen von Erwerbstätigen in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft oder im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum in Niedersachsen in einem der nachfolgenden Maßnahmenschwerpunkte/Handlungsfelder:

  • Klimaschutz,

  • Umweltschutz,

  • Wasserschutz,

  • Tiergesundheit/Tierwohl,

  • Biodiversität,

  • Pflanzenbau,

  • ökologischer Landbau,

  • Sozioökonomie,

  • soziale Landwirtschaft,

  • ökologische Leistungen,

  • Initiierung und Unterstützung einer sozialen Dorfentwicklung (z. B. für die Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern für Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren),

  • Produktqualität.

2.2 Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die Teil einer staatlich geregelten Berufsausbildung oder weiterer gesetzlich geregelter Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen oder Teil einer Berater-Ausbildung oder -Anwartschaft oder einer Fortbildung zur Beraterin oder zum Berater sind,

  • Umsatzsteuer,

  • Maßnahmen, die bereits aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. der EU, des Bundes oder des Landes) gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)