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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL-BMQ-NI - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Amtliche Abkürzung
RL-BMQ-NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen wurden.

7.2 Die Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Sachgebiet 2.1.2 - Zentrale Bewilligungsstelle Beratung, Bildung und sonstige Förderprogramme - Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.

7.3 Die für die Fördermaßnahme erforderlichen Informationen und Vordrucke werden auf der Internetseite (www.agrarfoerderung-niedersachsen.de) bereitgestellt.

7.4 Anträge, die die Informationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 vollständig enthalten, sind nach einem einheitlichen Antragsvordruck bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.5 Zertifizierung von Bildungsträgern

7.5.1 Bildungsträger und Bildungseinrichtungen, die Zuwendungen für die Durchführung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder für Angebote zum Wissenstransfer beantragen, müssen bei der Antragstellung eine Zertifizierung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen

  • entweder auf einer gesetzlichen Grundlage (zum Beispiel NEBG, NBildUG, SGB) oder

  • durch ein anerkanntes Qualitätsmodell (unter anderem AZAV, BQM - Bildungs-Qualitäts-Management, BS-Verb. WB - Gütesiegelverbund Weiterbildung e. V. -, QES-plus - Qualitätsentwicklungssystem QESplus; LQW, DIN EN ISO 9000 ff, DIN EN ISO/IEC 17065, DVWO-Qualitätsmodell, Curriculum "Dorfmoderation in Niedersachsen").

7.5.2 Dem Zuwendungsantrag ist ein Zertifikat mit einer Mindestgültigkeit für die Dauer der geplanten Maßnahme in Kopie beizufügen. Sofern externe Zertifikate im Laufe der Durchführung einer Maßnahme ablaufen, ist eine anschließende Zertifizierung zeitnah und unaufgefordert nachzuweisen. Sollte dies nicht erfolgen, und keine gültige Folgezertifizierung vorgelegt werden, ist die Maßnahme nicht zuwendungsfähig.

7.5.3 Anträge ohne gültiges Zertifikat zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme sind von der Bewilligungsstelle abzulehnen.

7.6 Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist vor Beginn der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme oder des Angebots zum Wissenstransfer zu stellen.

7.7 Der Zuwendungsantrag ist vollständig und fristgemäß bis spätestens zum jeweiligen Stichtag bei der Bewilligungsstelle auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einschließlich der geforderten Anlagen einzureichen:

  • zum 1. Februar des Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 1. April des Kalenderjahres beginnen sollen,

  • zum 1. Juni des Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 1. August des Kalenderjahres beginnen sollen und

  • zum 1. Oktober des Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 1. Dezember des Kalenderjahres beginnen sollen.

7.8 Für den ersten Antragsstichtag der Förderperiode 2023-2027 in 2023 gilt einmalig nachfolgende Ausnahme:

  • zum 1. 10. 2023 für Maßnahmen, die ab dem 16. 10. 2023 beginnen sollen. Der Beginn der Maßnahme zum 1. Dezember entfällt im Jahr 2023.

7.9 Dem Zuwendungsantrag ist ein aussagekräftiges Maßnahmen-Konzept mit Angabe aller Maßnahmen-Inhalte und der geplanten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beizufügen.

7.10 Je Antragsstichtag kann je Bildungsträger oder Bildungseinrichtung maximal ein Zuwendungsantrag gestellt werden.

7.11 Die Bewilligung erfolgt in der durch das Ranking nach Nummer 6.5 festgelegten Reihenfolge bis zur Ausschöpfung des für den Antragsstichtag zur Verfügung stehenden Mittelvolumens. Zum ersten Antragsstichtag eines Jahres stehen maximal 50 % des Jahresbudgets zur Verfügung.

7.12 Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag einen vorzeitigen Maßnahmebeginn auf eigenes Risiko des Antragstellers zulassen. Die Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung.

7.13 Die Bewilligung ist spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmenbeginn vorzunehmen. Ablehnungen sind zeitnah zu versenden.

7.14 Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen des Erstattungsverfahrens ist von den Zuwendungsempfängern bei der Bewilligungsstelle mit Vordruck zu beantragen. Die Bewilligungsstelle veranlasst nach verwaltungsmäßiger Prüfung die Auszahlung durch die EU-Zahlstelle im ML.

7.15 Der Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis ist von den Zuwendungsempfängern spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der letzten Maßnahme einer Bewilligung bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Auszahlungsanträge mit Verwendungsnachweis führen, außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen, zum Widerruf des Bewilligungsbescheides.

7.16 Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind ein Verwendungsnachweis, eine Belegliste, Kopien von Rechnungs- und Zahlungsbelegen sowie ein Zwischen- oder Abschlussbericht beizufügen.

7.17 Ein einzelner Anbieter von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder von Angeboten zum Wissenstransfer darf pro Bewilligungsjahr nicht mehr als 50 % des maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Mittelvolumens erhalten.

7.18 Gemäß Verordnung (EU) 2022/2472 gelten die folgenden Regelungen:

  • Gemäß den Artikeln 98 und 99 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1), werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger veröffentlicht.

  • Diese Richtlinie unterliegt nicht einer Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472.

  • Die Bewilligungsstelle führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Zuwendungsakten ab dem Tag der Zuwendungsgewährung zehn Jahre lang beginnend mit dem vollständigen Abschluss eines Vorhabens aufzubewahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)