Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2b Nds. AG SGB II - Anstalt des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 2a Abs. 1, die die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, legen die Bundesagentur und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Anstalt, das Verfahren zur Änderung der Satzung und das Verfahren bei Auflösung der Anstalt zu regeln.

(2) Die Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 enthält mindestens Bestimmungen über

  1. 1.
    das für die Haushaltswirtschaft, das Rechnungs- und das Prüfungswesen der Anstalt maßgebliche Recht,
  2. 2.
    die Bereitstellung des Personals,
  3. 3.
    das Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers nach § 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II und seine Befugnisse,
  4. 4.
    die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der Anstalt, das Verfahren zur Besetzung der Sitze und die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats,
  5. 5.
    die Verpflichtung der Bundesagentur, die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt zu tragen, und
  6. 6.
    die Haftung der Bundesagentur für die Verbindlichkeiten der Anstalt im Innenverhältnis und den gegenseitigen Haftungsausgleich im Innenverhältnis.

(3) Die kommunalen Träger sind verpflichtet, die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt zu tragen. Sie haften für die Verbindlichkeiten der Anstalt.

(4) Im Übrigen gelten für die Rechtsverhältnisse der Anstalt die §§ 111 und 113a Abs. 3, § 113e Abs. 1 bis 3 Sätze 1, 3 Nrn. 2 bis 6 und Sätze 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 2, die §§ 113f und 113g Abs. 2 sowie bei eigenem Personal § 80 Abs. 1 und 4 Satz 1 NGO nach Maßgabe des § 2a Abs. 3 entsprechend. Dabei tritt der Geschäftsführer nach § 44b Abs. 2 SGB II an die Stelle des Vorstands nach § 113e NGO.