Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: 1 B 382/15
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Bekanntwerden einer mehrere Jahre zurückliegenden Alkoholabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 18.03.2015
- Aktenzeichen
- 1 B 382/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 12941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2015:0318.1B382.15.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2e FeV
- § 46 Abs. 3 FeV
Amtlicher Leitsatz
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Bekanntwerden einer mehrere Jahre zurückliegenden Alkoholabhängigkeit
Gründe
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, M, L und T/S, teilweise versehen mit Schlüsselzahlen (u.a. Schlüsselzahl 95 für Berufskraftfahrer). Bei seinem Antrag auf Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Klassen C und CE vom 3. August 2011 machte der Antragsteller freiwillige Angaben zu seinem Gesundheitszustand und kreuzte bei der Kategorie "Ich bin bzw. war wegen einer Suchtkrankheit - Konsum von Alkohol - in ambulanter/stationärer Behandlung" mit "nein".
Am 14. Juli 2014 beantragte der Antragsteller die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Klasse D. Aus seinem polizeilichen Führungszeugnis ging hervor, dass er mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 7. Oktober 2008 (rechtskräftig seit dem 16. Februar 2009) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Im Rahmen des Antragsverfahrens nahm der Antragsgegner Einsicht in die Strafakten. Aus dem Berufungsurteil des Landgerichts D. vom 16. Februar 2008 geht hervor, dass der Antragsteller Ende August 2007 eine Alkoholtherapie absolviert und seitdem keinen weiteren Alkohol mehr zu sich genommen habe.
Unter dem 21. August 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller dazu auf, sich einer medizinisch-psychologischen Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Anlass dafür sei, dass er wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden sei und daher Zweifel beständen, ob er der besonderen Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen gerecht werden könne. Das Gutachten sollte folgende Frage beantworten:
"Erfüllt der Untersuchte die geistigen und körperlichen Anforderungen und bietet er die Gewähr dafür, dass er die besondere Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen erfüllt?"
Das aufgrund der Untersuchung des Antragstellers vom 8. September 2014 am 13. September 2014 erstellte Gutachten der E. kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller die geistigen und körperlichen Anforderungen nicht erfülle und nicht die Gewähr dafür biete, dass er die besondere Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen erfülle. Die Gutachterinnen stützten ihr Ergebnis zum ersten darauf, dass der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu dem durch ihn begangenen sexuellen Missbrauch gemacht habe. Zum zweiten sei der Umgang des Antragstellers mit seiner Alkoholerkrankung nicht hinreichend offen gewesen. Seine Entwöhnungstherapie im Jahr 2007 könne nicht erfolgreich gewesen sein, weil er weiteren Alkoholkonsum bis zum Jahr 2010 eingeräumt habe. Zudem habe er seine Alkoholab- stinenz nicht belegen können.
Im Nachgang zu dem medizinisch-psychologischen Gutachten legte der Antragsteller weitere Unterlagen bei der E. vor, u.a. ein ärztliches Attest vom 19. September 2014 über seine Abstinenz seit dem Jahr 2010 und einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 3. Mai 2011 über eine stationäre Entwöhnungsbehandlung im Zeitraum vom 23. Dezember 2010 bis zum 3. März 2011. Er bat um eine erneute gutachterliche Bewertung.
Unter dem 22. September 2014 teilte die E. mit, dass ein anderes Votum nicht möglich sei. Bezüglich der Alkoholproblematik seien die Anforderungen bei Fahreignungsgutachten, wie dargelegt, nicht erfüllt. Ganz wesentlich sei das negative Votum auf die Widersprüche zwischen den Ausführungen des Antragstellers zu dem Sexualdelikt und der Aktenlage zurückzuführen.
Das Gutachten legte der Antragsteller bei dem Antragsgegner zusammen mit weiteren Anlagen am 11. November 2014 vor. Seit 2010 sei er glaubhaft abstinent, seine mehrfach gemessenen Leberwerte hätten sich im Normbereich befunden.
Mit Anhörungsschreiben vom 7. Januar 2015 kündigte der Antragsgegner an, dem Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D zu versagen und darüber hinaus die Fahrerlaubnis des Antragstellers in vollem Umfang zu entziehen, weil dieser eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung nicht habe nachweisen können und laut Gutachten nicht hinreichend offen mit seiner Alkoholerkrankung umgegangen sei.
Unter dem 21. Januar 2015 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D (irrtümlich als B bezeichnet) zurück und wandte sich gegen die angekündigte Entziehung.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Weiterhin verfügte er die unverzügliche Abgabe des Führerscheins spätestens fünf Tage nach der Zustellung des Entziehungsbescheides.
Der Antragsgegner begründete seinen Bescheid damit, dass der Antragsteller wahrheitswidrig angegeben habe, sich wegen des Konsums von Alkohol nicht in Behandlung befunden zu haben. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass er alkoholabhängig gewesen sei. Damit sei er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen. Er habe die Wiedererlangung seiner Eignung auch nicht sicher nachgewiesen. Es fehle an dem regelmäßig erforderlichen Nachweis der einjährigen Abstinenz. Von der Regelforderung könne auch nicht abgewichen werden. Denn ein hinreichend offener Umgang mit der Alkoholproblematik und eine hinreichende Auseinandersetzung mit Rückfall begünstigenden Situationen sei nicht zu erkennen gewesen. Auch wenn Anlass der Begutachtung die Sexualdelikte gewesen seien, habe sich das Gutachten mit der Alkoholproblematik des Antragstellers befassen dürfen. Der Einschätzung des Gutachtens werde gefolgt. Weil eine Alkoholabhängigkeit immer Auswirkungen auf die Fahreignung insgesamt habe, sei sie zu entziehen. Es fehle am Nachweis der einjährigen Abstinenz. Weil der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Am 24. Februar 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am selben Tag erhobenen Klage gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners gestellt.
Er begründet seinen Antrag damit, dass er seine Alkoholsucht erfolgreich bekämpft habe. Seit dem 6. Juni 2011 sei er Lastkraftwagen im Nah- und Fernverkehr gefahren, ohne jemals auffällig gewesen zu sein. Das Gutachten akzeptiere er nicht. Er sei darauf angewiesen, zur Teilnahme am "F." auf Veranlassung des Berufsförderungswerks täglich nach D. zu fahren. Dafür benötige er seine Fahrerlaubnis.
Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und verweist auf die Ausführungen in seinem Entziehungsbescheid.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen oder wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und das private Interesse an der Aussetzung andererseits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten summarischen Prüfung bereits überschaubar sind. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Falle das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.
Zu Unrecht nimmt der Antragsgegner an, dass der Antragsteller sich gegenwärtig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist und ihm deshalb nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen voraussichtlich nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt das medizinisch-psychologische Gutachten der G. vom 13. September 2014 nicht den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Dabei kann es dahinstehen, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten, welches im Zusammenhang mit den besonderen Anforderungen an die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D zum Zwecke der Personenbeförderung eingeholt wird, eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Fahreignung insgesamt darstellen kann. Das vorliegende Gutachten ist jedenfalls nicht ausreichend, um auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen einer fortbestehenden Alkoholabhängigkeit zu schließen.
Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 - VkBl. S. 110 - (Anl. 4a zu § 11 Abs. 5 FeV).
Das medizinisch-psychologische Gutachten vom 13. September 2014 konnte eignungsausschließende Mängel des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen.
Nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV lässt die Abhängigkeit von Alkohol die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen. Eine gegenwärtige Alkoholabhängigkeit konnte im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13. September 2014 jedoch nicht festgestellt werden. Dies liegt bereits daran, dass es sich bei der Klärung einer Alkoholabhängigkeit um eine medizinische und nicht um eine psychologische Fragestellung handelt, die in einem ärztlichen Gutachten zu klären ist. Davon geht auch § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV aus, wonach ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen (vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rn. 16).
Eine gegenwärtige Alkoholanhängigkeit des Antragstellers ist auch sonst nicht belegt. Soweit der Antragsteller zwei ärztliche Entlassungsberichte vom 3. Mai 2011 und vom 17. August 2007 vorgelegt hat, in denen ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2 nach ICD 10) diagnostiziert worden ist, ergibt sich seine Alkoholanhängigkeit lediglich für die Vergangenheit. Die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung verweisen auf die diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD 10. Danach sollte die sichere Diagnose "Abhängigkeit" nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr Kriterien eines im einzelnen ausgeführten Kriterienkatalogs gleichzeitig vorhanden waren (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Ziffer 3.13.2., www.bast.de). Ob der Antragsteller während des letzten Jahres diese diagnostischen Kriterien erfüllt hat bzw. sie gegenwärtig erfüllt, ist unbekannt.
Nach Ziffer 8.4. der Anlage 4 zur FeV besteht nach einer Entwöhnungsbehandlung wegen Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Zu prüfen sind die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur FeV aufgrund der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV nicht nur in (Neu-)Erteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine Notwendigkeit der Überprüfung besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat (BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, ; VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 7 B 1799/13). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat vom 23. Dezember 2010 bis zum 3. März 2011 eine stationäre Entwöhnung durchlaufen. Dies geht aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 3. Mai 2011 hervor. Dieser stellt dem Antragsteller eine positive Prognose aus. Es liegt weiter ein ärztliches Attest vom 19. September 2014 vor, in dem der behandelnde Hausarzt dem Antragsteller ebenfalls Abstinenz seit dieser Zeit bescheinigt. Auch hat der Antragsteller in seinem medizinisch-psychologischen Begutachtungstermin bei der E. angegeben, seit 2010 keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben. Diese Tatsachen sind ausreichend, um es als möglich erscheinen zu lassen, dass der Antragsteller seine unstreitig in der Vergangenheit gegebene Alkoholabhängigkeit überwunden haben könnte.
Ob die Voraussetzungen i.S. der Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV dafür, dass eine Alkoholabhängigkeit gegenwärtig nicht mehr besteht, tatsächlich erfüllt sind, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Neukonzeption durch die am 30. Oktober 2008 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, "Vierte Änderungsverordnung"). Danach bestimmt § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Die Anforderungen an den Abstinenznachweis bei Alkoholabhängigkeit sollten nach der Begründung der Vierten Änderungsverordnung denen bei früherer Drogenabhängigkeit angeglichen werden (dazu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rn.7 mit Verweis auf VkBl. 2008, 567). Während nach alter Rechtslage auch die Überwindung der Alkoholabhängigkeit ausschließlich ärztlich zu klären war, fordert die neue Rechtslage eine mittels psychologischer Untersuchung zu erstellende Prognose bezüglich der Stabilität der Verhaltensänderung. Deshalb ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung als Eignungsuntersuchung nunmehr auch zur Beurteilung der Überwindung der Alkoholabhängigkeit angezeigt, um eine hinreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Fahrerlaubnisbehörde zu erhalten (zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen nur BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, ).
Das vorliegende Gutachten vom 13. September 2014 ist als medizinisch-psychologisches Gutachten zwar die grundsätzlich geeignete Untersuchungsform, um die Stabilität einer Verhaltensänderung prognostisch zu beurteilen. Im konkreten Fall stellt es jedoch keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für ein mögliches Fortbestehen der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers dar. Abgesehen davon, dass die Alkoholproblematik des Antragstellers gar nicht Anlass für die Begutachtung war, sondern lediglich als "Beifang" aufgeworfen wurde, ist die Untersuchung zu diesem Thema nicht auf einer vollständigen Tatsachengrundlage erfolgt. Denn bei der Begutachtung haben der Entlassungsbericht vom 3. Mai 2011 und das ärztliche Attest vom 19. September 2014 gar nicht vorgelegen. Auch hat es dem Antragsteller an der Gelegenheit gefehlt, weitere ärztliche und psychologische Unterlagen und Befunde zum Beleg seiner Abstinenz vorzulegen. Das Schreiben der E. vom 22. September 2014 lässt zudem erkennen, dass das negative Votum in Bezug auf die untersuchte Fragestellung vor allem auf die Haltung des Antragstellers zu seiner Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs gestützt worden ist.
Allein daraus, dass - wie ausgeführt - Anlass für die weitere medizinisch-psychologische Begutachtung einer möglicherweise überwundenen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV besteht, folgt nicht, dass er bis zur Klärung dieser Frage als ungeeignet zu gelten hat. Auch die im Jahr 2011 laut ärztlichem Befundbericht vom 3. Mai 2011 nachweislich gegebene Alkoholabhängigkeit des Antragstellers führt allein nicht dazu, dass er deswegen auch mehr als drei Jahre später noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Denn der zwischen der letzten gesicherten ärztlichen Diagnose und der Entziehung der Fahrerlaubnis liegende Zeitraum ist derart lang, dass ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Es liegen lediglich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers vor, die zunächst durch ein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV zu stützendes medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden müssen. Der Fall ist vergleichbar mit einem in der ferneren Vergangenheit liegenden Drogenkonsum, der - etwa weil er der Fahrerlaubnisbehörde zunächst unbekannt gewesen ist - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat. Auch hier ist anerkannt, dass vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst die Eignungszweifel auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären sind (VG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2004 - 5 B 1/04 -, ; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.1.2014 - 6 A 101/13 -, ; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 Rn. 24).
Zuletzt ist auch kein Fall gegeben, der es wegen in einem verdichteten Maße bestehender Eignungszweifel geboten erscheinen lässt, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis im Wege der Interessenabwägung bis zur abschließenden Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2008 - 12 ME 377/07 -, ). Der Antragsteller ist bislang als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht im Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten. Auch sonst fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass von seiner weiteren Verkehrsteilnahme besondere Gefahren für die Schutzgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Ziffern 1.5 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.