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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 IGS-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Redaktionelle Abkürzung
IGS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

Die Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden.

4.2 Zuwendungsfähig ist die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur für risikobehaftete Entwicklungsprojekte mit Innovationspotential.

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Die Entwicklung oder Weiterentwicklung eines neuen oder verbesserten vermarktbaren Produktes, eines neuen Produktionsverfahrens oder einer entsprechenden Dienstleistung übertrifft den unternehmensbezogenen Stand der Technik.

  • Die Forschungs- und Entwicklungsdienstleister verfügen über eine Forschungsinfrastruktur nach Nummer 5.3. Die vorgesehenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleister weisen die technische Kompetenz auf und sind geeignet, das Vorhaben erfolgreich durchzuführen.

  • Für den Zuwendungsempfänger liegt ein technisches Entwicklungsrisiko vor.

  • Vorhaben und Lösungsweg sind hinreichend konkretisiert und lassen eine erfolgreiche Realisierung erwarten.

  • Produkt, Produktionsverfahren oder Dienstleistung sind marktfähig.

4.4 Für das Auswahlverfahren ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Projektskizze muss folgende Mindestbestandteile umfassen:

  • Ausgangslage und Zielvorstellung,

  • in der Regel ein Angebot bezüglich der Inanspruchnahme der Forschungsinfrastruktur,

  • Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan (Gesamtplan).

4.5 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Die Antragstellenden legen in der Projektskizze dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger einen Beitrag entweder zur Energie- und/oder zur Ressourceneffizienz und/oder zu anderen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung leistet.

  • Die Antragstellenden legen in der Projektskizze dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger Aspekte der Gleichstellung und/oder Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung und/oder Guten Arbeit berücksichtigen wird/werden.

4.6 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Innovationsprojekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.2 bis 4.5 festgelegt sind.

4.7 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.8 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens eines Unternehmens noch nicht beendet ist. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)