IGS-Erl,NI - Innovationsgutschein-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Redaktionelle Abkürzung
IGS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 4. 10. 2023 - 30-32870/27 -

Vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)

Geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 243)

- VORIS 77000-

Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 IGS-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Redaktionelle Abkürzung
IGS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft zur Stärkung der Entwicklung und Innovation in Niedersachsen.

KMU werden durch die Zuwendung unterstützt, Forschungsinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, mit dem Ziel der Entwicklung oder Weiterentwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen. Mit dieser Förderung soll den KMU der gewerblichen Wirtschaft der Zugang zur Förderlandschaft sowie zum Innovationsökosystem erleichtert werden. Ziel ist die Einführung von Produkt- und Prozessinnovationen bei den Zuwendungsempfängern, welche zugleich ein technisches Entwicklungsrisiko aufweisen und eine Realisierbarkeit sowie Marktfähigkeit erwarten lassen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)

Abschnitt 2 IGS-Erl - Gegenstand der Förderung

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur durch KMU. Diese wird im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten eingesetzt, um ein neues oder verbessertes vermarktbares Produkt, ein neues Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung zu entwickeln oder weiterzuentwickeln.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)

Abschnitt 3 IGS-Erl - Zuwendungsempfänger

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77000

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie KMU der gewerblichen Wirtschaft. Zur gewerblichen Wirtschaft gehören Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung.

Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) und nach der Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)

Abschnitt 4 IGS-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
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Niedersachsen
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77000

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

Die Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden.

4.2 Zuwendungsfähig ist die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur für risikobehaftete Entwicklungsprojekte mit Innovationspotential.

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Die Entwicklung oder Weiterentwicklung eines neuen oder verbesserten vermarktbaren Produktes, eines neuen Produktionsverfahrens oder einer entsprechenden Dienstleistung übertrifft den unternehmensbezogenen Stand der Technik.

  • Die Forschungs- und Entwicklungsdienstleister verfügen über eine Forschungsinfrastruktur nach Nummer 5.3. Die vorgesehenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleister weisen die technische Kompetenz auf und sind geeignet, das Vorhaben erfolgreich durchzuführen.

  • Für den Zuwendungsempfänger liegt ein technisches Entwicklungsrisiko vor.

  • Vorhaben und Lösungsweg sind hinreichend konkretisiert und lassen eine erfolgreiche Realisierung erwarten.

  • Produkt, Produktionsverfahren oder Dienstleistung sind marktfähig.

4.4 Für das Auswahlverfahren ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Projektskizze muss folgende Mindestbestandteile umfassen:

  • Ausgangslage und Zielvorstellung,

  • in der Regel ein Angebot bezüglich der Inanspruchnahme der Forschungsinfrastruktur,

  • Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan (Gesamtplan).

4.5 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind:

  • Die Antragstellenden legen in der Projektskizze dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger einen Beitrag entweder zur Energie- und/oder zur Ressourceneffizienz und/oder zu anderen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung leistet.

  • Die Antragstellenden legen in der Projektskizze dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger Aspekte der Gleichstellung und/oder Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung und/oder Guten Arbeit berücksichtigen wird/werden.

4.6 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Innovationsprojekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.2 bis 4.5 festgelegt sind.

4.7 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.8 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens eines Unternehmens noch nicht beendet ist. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)