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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 IGS-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Redaktionelle Abkürzung
IGS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Eine Auszahlung der Zuwendung findet erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises statt.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie hat bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH zum Fördergegenstand nach Nummer 2.1, die Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 4.2 und die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.3 maßgeblich zu berücksichtigen.

7.7 Über die Projektverwertung ist spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Projektes ein Verwertungsbericht vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Verwendungsnachweis, Verwertungsbericht) und prüft die Berichte auf Vollständigkeit.

Abweichend von Nummer 7.1 der ANBest-EFRE/ESF+ ist die Einreichung eines Sachberichtes zum Projektstand nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)