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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 IGS-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Redaktionelle Abkürzung
IGS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur durch KMU. Diese wird im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten eingesetzt, um ein neues oder verbessertes vermarktbares Produkt, ein neues Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung zu entwickeln oder weiterzuentwickeln.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)