Abschnitt 3 IGS-Erl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
- Redaktionelle Abkürzung
- IGS-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
3.1 Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie KMU der gewerblichen Wirtschaft. Zur gewerblichen Wirtschaft gehören Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung.
Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) und nach der Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)