Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Für die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055), sind in Bezug auf soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Achten, des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs die örtlichen und überörtlichen Träger nach den Ausführungsgesetzen des Landes zu diesen Büchern des Sozialgesetzbuchs sowie nach § 160 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zuständig, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Die Aufgaben der Kommunen nach Satz 1 gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) Anstelle des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind für die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf soziale Dienstleister, die im Aufgabenbereich des Achten Kapitels des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nds. AG SGB IX/XII herangezogenen Kommunen zuständig. Eine Zuständigkeit der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Nds. AG SGB IX/XII herangezogenen Kommune besteht nur, soweit nicht der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AG SGB IX/XII herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgabe wahrnimmt. Die Kommunen nach den Sätzen 1 und 2 führen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe den Zahlungsverkehr durch, indem sie die Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG auszahlen und Zahlungen auf den Erstattungsanspruch nach § 4 SodEG entgegennehmen. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.