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§ 1 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-GuS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Das Landesgesundheitsamt ist zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), der zuständigen Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 und 4 und den §§ 12 und 13 Abs. 1 IfSG, der Landeslaboratorien nach § 13 Abs. 3 IfSG und der beauftragten Stelle nach § 20 Abs. 1 IfSG,

  2. 2.

    die Entgegennahme der Meldung von Daten durch das Gesundheitsamt oder die beauftragte Ärztin oder den beauftragten Arzt und die Weiterleitung der Daten an das Robert Koch-Institut nach § 34 Abs. 11 IfSG.