§ 9 ZustVO-GuS - Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-GuS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) Die Aufgaben nach § 10 ProstSchG werden der unteren Gesundheitsbehörde zugewiesen.