Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 15.02.2000, Az.: 6 A 290/99

Ermittlungsaufwand; Fahrtenbuch; Foto; Luxusfahrzeug

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
15.02.2000
Aktenzeichen
6 A 290/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs des Typs BMW mit dem amtlichen Kennzeichen GS-.... Mit diesem Fahrzeug sowie mit zwei weiteren Pkw wurden von dem Kläger in der Vergangenheit mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, die im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zu einem Eintragungsstand von insgesamt 6 Punkten geführt hatten. Mit Bußgeldbescheid des Technischen Polizeiamts Magdeburg vom 15. September 1997 verursachte der Kläger aufgrund unvorsichtigen Wendens auf der Straße einen Verkehrsunfall mit Sachschaden; er erhielt hierfür eine Geldbuße in Höhe von 120,-- DM (Tatzeit: 12. April 1997 / 2 Punkte). Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Goslar vom 14. Oktober 1997 wurde dem Kläger wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h eine Geldbuße von 150,-- DM auferlegt (Tatzeit: 16. September 1997 / 3 Punkte). Mit einem weiteren Bußgeldbescheid des Technischen Polizeiamtes Magdeburg vom 27. Januar 1998 erhielt der Kläger wegen Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h eine Geldbuße von 100,-- DM (Tatzeit: 29. Oktober 1997 / 1 Punkt).

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Am 06. Januar 1999 (14.47 Uhr) überschritt der Fahrer des Fahrzeugs GS-.... auf der Bundesautobahn A 37 in der Gemarkung Laatzen in Richtung Hannover die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h. Diese Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und ein Frontfoto aufgezeichnet.

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Unter dem 18. Februar 1999 wurde dem Kläger ein Anhörungsbogen zu dem Verkehrsverstoß übersandt. Daraufhin zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 04. März 1999 ihre Bevollmächtigung an, baten um Akteneinsicht und reichten den Anhörungsbogen mit dem Hinweis darauf zurück, dass der Kläger zum Vorfallzeitpunkt im Krankenhaus gelegen habe. Am 09. März 1999 ersuchte die Bußgeldstelle des Landkreises Hannover das Polizeikommissariat Harzburg um weitere Ermittlungen. Diese Polizeidienststelle teilte in einem Vermerk vom 03. Mai 1999 mit, dass nach den geführten Ermittlungen der Kläger als Fahrer ausscheide. Am 30. April 1999 sei die Zahnarztpraxis des Klägers aufgesucht und seien die dort anwesenden Angestellten unter Vorlage des Radarfotos befragt worden. Keiner der drei Angestellten habe die abgebildete Person erkannt. Die mit der Praxisvertretung beauftragten Zahnärzte seien ebenfalls nicht mit der auf dem Foto abgebildeten Person identisch. Schließlich hätten auch die in der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnung des Klägers durchgeführten Ermittlungen keine weiteren Erkenntnisse gebracht.

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Der Landkreis Hannover stellte daraufhin am 06. Mai 1999 das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und setzte den Beklagten über den Verkehrsverstoß in Kenntnis. Der Beklagte gab dem Kläger mit Bescheid vom 09. Juni 1999 auf, für den Pkw mit dem Kennzeichen GS-... oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 15. Juni 1999 wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 08. November 1999 als unbegründet zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte der Kläger geltend gemacht, dass die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches unverhältnismäßig sei. Er habe im Krankenhaus gelegen und während dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt, den Fahrer festzustellen. Die Bußgeldbehörde habe ihrerseits nicht alle ihr zumutbaren Ermittlungen mit der erforderlichen Sorgfalt angestellt. Insbesondere sei sowohl seine Vernehmung als Zeuge als auch eine Anhörung von Familienangehörigen und Mitbewohnern unterblieben. Außerdem sei die Anhörung nicht innerhalb von zwei Wochen, wie dies regelmäßig geboten sei, sondern erst nach mehr als einem Monat erfolgt. Bei einer zeitgerechten Anhörung hätte er den Fahrer benennen können. Das Foto ermögliche es nicht, die darauf abgebildete Person zu identifizieren.

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Am 18. November 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Soweit die Klage zunächst auch auf eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 08. November 1999 gerichtet war, hat der Kläger die Klage mit Erklärung vom 22. November 1999 wieder zurückgenommen. Zur Begründung der Klage trägt er vor:

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Die Voraussetzungen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches seien nicht gegeben. Die Bußgeldbehörde habe ihm den Anhörungsbogen viel zu spät zugesandt und eine Akteneinsicht nicht gewährt. Hätte er die Möglichkeit gehabt, in die Akten Einsicht zu nehmen, hätte möglicherweise der Fahrer von ihm erkannt werden können. Die Ermittlungen der Polizei in der Zahnarztpraxis und in der Nachbarschaft seiner Wohnung seien erst fünf Monate nach dem Vorfall erfolgt. Es wäre auch zumutbar gewesen, den Fahrer an der Messstelle anzuhalten. Er selbst habe seine Mitwirkung nicht verweigert, sofort mitgeteilt, dass er nicht der Fahrer gewesen sei, und seine Praxisvertreter benannt. Mehr könne ein Halter nicht tun. Während seines Krankenhausaufenthalts habe er keine Verfügungsgewalt über sein Fahrzeug gehabt. Aus der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw der Luxusklasse gehandelt habe, könne nichts hergeleitet werden. Das Fahrzeug werde von diversen Personen und u.a. auch betrieblich genutzt. Dies sei für ihn kein besonders Ereignis, an das er sich längere Zeit erinnere.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 09. Juni 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 08. November 1999 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er entgegnet:

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Mit dem Fahrzeug des Klägers sei ein gravierender Verkehrsverstoß begangen worden, der zu einem einmonatigen Fahrverbot und zu einer Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister geführt hätte. Dies rechtfertige die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs. Der Verstoß habe wegen einer unzureichenden Mitwirkung des Klägers nicht aufgeklärt werden können. Die späte Übersendung des Anhörungsbogens sei hierfür nicht ursächlich gewesen, weil der Kläger anhand des Frontfotos eine Identifizierung des Fahrers hätte vornehmen können. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Pkw ein Fahrzeug der Luxusklasse sei, der zum Tatzeitpunkt erst zweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, ein solches Fahrzeug dieses Wertes beliebig vielen Personen zu überlassen und dies als belangloses Ereignis anzusehen. Auch im weiteren Verlauf des Bußgeldverfahrens seien die möglichen Fahrzeugführer nicht benannt worden. Die durchgeführten Ermittlungen seien ausreichend gewesen. Die auf dem Foto abgebildete Person sei etwa 40 Jahre alt und männlich, so dass weibliche Familien- oder Haushaltsangehörige ebenso wie etwa auch ein Sohn des Klägers nicht in Betracht zu ziehen sei. Die Ermittlungen im beruflichen Umfeld und bei den männlichen Praxisvertretern hätten ebenfalls nicht zur Aufklärung geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Der Kammer haben außerdem die Bußgeldakten des Landkreises Hannover vorgelegen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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1. Soweit der Kläger mit Erklärung vom 22. November 1999 die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 155 Abs. 2 VwGO.

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2. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.

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Rechtsgrundlage für die für den Kläger als Fahrzeughalter angeordnete Maßnahme des Beklagten ist § 31a Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist hier der Fall.

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Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist darin zu sehen, dass am 06. Januar 1999 mit dem Kraftfahrzeug des Klägers auf der BAB A 39 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten wurde. In einer Geschwindigkeitsübertretung dieser Größenordnung liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß, der bereits nach einem erstmaligen Vorfall die Anordnung rechtfertigt, ein Fahrtenbuch zu führen (BVerwG, Urt. vom 17.12.1982 - BayVBl. 1983, 310; OVG Lüneburg, Urt. vom 26.6.1980 - 12 OVG A 45/80). Des Nachweises einer konkreten Gefährdung durch diesen zu den Hauptunfallursachen rechnenden Verkehrsverstoß bedarf es nicht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 227 = NZV 1995, 460 m.w.N.).

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Die Feststellung des Fahrzeugführers, der bei dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug des Klägers gefahren hat, war der zuständigen Ordnungsbehörde darüber hinaus i.S.d. § 31a StVZO nicht möglich. Eine solche Sachlage ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich insoweit danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei kann sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urt. vom 17.12.1982 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11 m.w.N.; Beschl. vom 21.10.1987 - Buchholz, aaO., Nr. 18 m.w.N.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Ermittlungsaufwand des Landkreises Hannover angemessen. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers den ihm übersandten Anhörungsbogen ohne Angaben zur Sache zurückgesandt und lediglich mitgeteilt hatten, dass der Kläger zum Vorfallzeitpunkt im Krankenhaus gelegen habe, hatte der Landkreis Hannover das Polizeikommissariat Bad Harzburg mit weiteren Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers beauftragt. Die daraufhin von der Polizeidienststelle durchgeführten Untersuchungen in der Zahnarztpraxis des Klägers sowie bei den beiden Ärzten, die während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers die Praxisvertretung wahrgenommen hatten, ergaben keine Hinweise auf die Person des fraglichen Fahrzeugführers. Mangels konkreter Hinweis auf sonstige Personen, die als mögliche Fahrzeugführer in Betracht zu ziehen gewesen wären, waren der Ermittlungsbehörde deshalb weitere und nur wenig Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nicht zuzumuten. Soweit der Kläger sich für seinen Rechtsstandpunkt gleichwohl auf unzureichende Untersuchungen der Behörden beruft, verkennt er, dass es ihm oblegen hätte, nicht lediglich seine ärztlichen Stellvertreter in der Praxis zu benennen, sofern er deren Namen gegenüber den ermittelnden Beamten überhaupt angegeben haben sollte, sondern sämtliche Personen zu bezeichnen, denen er einen Zugriff auf das fragliche Fahrzeug ermöglicht hat. Dieser Verpflichtung aber ist der Kläger unzweifelhaft nicht nachgekommen, obgleich ihm dies hätte möglich sein müssen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Pkw der gehobenen Luxusklasse, das einen erheblichen Wert hatte. Das Gericht hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der Kläger ein solches Fahrzeug einem Personenkreis zugänglich macht, der derart zahlreich und/oder nur weitläufig bekannt ist, dass es ihm selbst anhand der ihm zugeleiteten Kopie des Radarfotos nicht möglich gewesen sein könnte, die in Betracht zu ziehenden potentiellen Fahrzeugnutzer vollständig zu benennen.

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Die vom Kläger gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs erhobenen Bedenken erweisen sich auch im Übrigen als nicht begründet. Der Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsbogens bei dem Kläger war nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen ist eine zeitgerechte Anhörung regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß durchzuführen, weil gewöhnlich mangels besonderer Anhaltspunkte eine Erinnerung an den Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet sein könnte; in einem solchen Fall kann die zeitliche Verzögerung der behördlichen Ermittlungshandlung zu einem Verblassen der Erinnerung führen, so dass allein wegen der verspäteten Anhörung eine zuverlässige Erinnerung nicht mehr möglich ist. Eine solche Sachlage war jedoch in diesem Fall nicht gegeben, weil - wie bereits dargelegt worden ist - der auf dem Radarfoto sichtbar abgebildete Teil des Fahrzeugführers derart markante Züge aufweist, dass dem Kläger anhand dieser Merkmale eine Zuordnung des Fotos zu der in seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis zu suchenden Person hätte möglich sein müssen. Der Kläger hat jedoch lediglich darauf verwiesen, dass das Fahrzeug "von diversen Personen und u.a. auch betrieblich genutzt" werde.

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Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die unterbliebene Akteneinsicht im Bußgeldverfahren für die Nichtidentifizierung des betreffenden Fahrers ursächlich gewesen ist, weil die Ermittlungsakten über das Messfoto hinaus nichts enthalten, was für die Identifizierung des betreffenden Fahrers von Bedeutung sein könnte. Eine Kopie des Messfotos ist dem Kläger zugeleitet worden. Diese Abbildung weist zwar nicht dieselbe Qualität auf, wie das in den Ermittlungsakten befindliche Originalfoto; die Kopie lässt jedoch die darauf sichtbaren Gesichtspartien mit einer Deutlichkeit erkennen, die jedenfalls für den Kläger als Halter die Möglichkeit zur Identifizierung bietet, weil davon auszugehen ist, dass er weiß, welche Personen als Fahrer seines Pkw in Betracht kommen.

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Der Hinweis des Klägers darauf, dass es der Polizei zuzumuten gewesen wäre, an der Messstelle einen Anhalteposten einzusetzen, geht ebenfalls fehl. Die sofortige Feststellung der Person des Täters ist zwar wünschenswert und zweckmäßig, aber nicht zwingend geboten, um ihn zu ermitteln und ihm eine ausreichende Verteidigung zu ermöglichen. Denn über die Feststellung des Kraftfahrzeugkennzeichens und damit des Kraftfahrzeughalters kann regelmäßig auch der verantwortliche Kraftfahrzeugführer ermittelt werden, ohne dass es zusätzlicher Anhalteposten bedarf (BVerwG, Urt. vom 13.10.1978, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5; OVG Lüneburg, Urt. vom 09.01.1986, 12 OVG A 185/85).

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 111, 711 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 und 2 GKG und beläuft sich auf 500,-- DM je Monat der verfügten Fahrtenbuchauflage sowie 100,-- DM hinsichtlich des zunächst außerdem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 08. November 1999.