Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL KSHd-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.

6.3 Anträge sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars schriftlich oder elektronisch, spätestens 21 Tage vor Lehrgangsbeginn, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsformulare können auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.agrarfoerderung-niedersachsen.de) mittels Eingabe des Webcodes 01034358 im Suchfeld abgerufen werden oder sind direkt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erhältlich.

6.4 Die Zuwendung für entstandene Fahrtkosten kann bei Nachweis der gefahrenen Kilometer mittels Streckenprotokoll bereits während des laufenden Lehrgangs zweimonatlich abgerufen werden. Dem ersten Mittelabruf ist zudem die Erklärung gemäß Nummer 5.2 zweiter Spiegelstrich beizufügen.

6.5 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Dem Verwendungsnachweis sind beizufügen:

  • der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung,

  • Kopien der Kaufbelege zu der beschafften Hunde- und Personenausrüstung sowie

  • die Nachweise über die im Rahmen der Ausbildung gefahrenen Kilometer und die Erklärung gemäß Nummer 5.2 zweiter Spiegelstich, soweit diese nicht bereits den Mittelabrufen beigefügt waren.

Auf die Vorlage eines Sachberichts wird verzichtet.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)