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  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL KSHd-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Unterstützung von Hundeführerinnen und Hundeführern bei der Ausbildung ihrer Hunde zu Kadaversuchhunden.

1.2 Ziel der Förderung ist der Schutz der Hausschweinebestände vor einer Infizierung mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch die Ausbildung von Kadaversuchhunden als vorbeugende Maßnahme. Der Einsatz von Kadaversuchhunden ermöglicht im Falle eines Ausbruchs der ASP ein schnelleres Auffinden verendeter Wildschweine. So kann die Übertragung des Virus auf weitere Wildschweine erschwert und ein Beitrag zur Minimierung des Seuchengeschehens geleistet werden.

1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)