RL KSHd-Erl,NI - RL Kadaversuchhunde-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest
(RL Kadaversuchhunde)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Erl. d. ML v. 1. 10. 2023 - 406-42287-23162/2023 -

Vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)

- VORIS 79200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Förderung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Anforderungen und Nachweis über die erfolgreiche ASP-Kadaversuche - Leistungsnachweis -Anlage

Abschnitt 1 RL KSHd-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Unterstützung von Hundeführerinnen und Hundeführern bei der Ausbildung ihrer Hunde zu Kadaversuchhunden.

1.2 Ziel der Förderung ist der Schutz der Hausschweinebestände vor einer Infizierung mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch die Ausbildung von Kadaversuchhunden als vorbeugende Maßnahme. Der Einsatz von Kadaversuchhunden ermöglicht im Falle eines Ausbruchs der ASP ein schnelleres Auffinden verendeter Wildschweine. So kann die Übertragung des Virus auf weitere Wildschweine erschwert und ein Beitrag zur Minimierung des Seuchengeschehens geleistet werden.

1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)

Abschnitt 2 RL KSHd-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Gefördert werden die Ausbildung und Prüfung von Kadaversuchhunden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)

Abschnitt 3 RL KSHd-Erl - Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Die Zuwendung wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer des auszubildenden Hundes gewährt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann eine andere Person zur Hundeführerin oder zum Hundeführer bestimmen. Diese ist im Antrag anzugeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)

Abschnitt 4 RL KSHd-Erl - Art und Umfang, Höhe der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die zu Ausbildungszwecken beschaffte Hundeausrüstung sowie die persönliche Ausstattung der Hundeführerin oder des Hundeführers bis zu einer Höhe von maximal 1 000 EUR pro Hundegespann (Hundeführerin oder Hundeführer und Hund). Auf der Grundlage vorgelegter Kaufbelege können Ausgaben für Hundeortungsgeräte, Hundeschutzwesten, Leinen mit Halsung und Hundedecken sowie für festes Schuhwerk, Schlagschutzhosen und feste Oberbekleidung als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Als Pauschale werden darüber hinaus gewährt:

  • 50 EUR für jeden Ausbildungstag pro Hundegespann,

  • 0,30 EUR pro km als Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen Wohn- und Ausbildungsort sowie für während der vorörtlichen Ausbildungszeit zurückgelegte ausbildungsbezogene Fahrtstrecken.

4.3 Vorhaben mit einer Fördersumme von unter 1 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)