Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL KSHd-Erl - Art und Umfang, Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die zu Ausbildungszwecken beschaffte Hundeausrüstung sowie die persönliche Ausstattung der Hundeführerin oder des Hundeführers bis zu einer Höhe von maximal 1 000 EUR pro Hundegespann (Hundeführerin oder Hundeführer und Hund). Auf der Grundlage vorgelegter Kaufbelege können Ausgaben für Hundeortungsgeräte, Hundeschutzwesten, Leinen mit Halsung und Hundedecken sowie für festes Schuhwerk, Schlagschutzhosen und feste Oberbekleidung als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Als Pauschale werden darüber hinaus gewährt:

  • 50 EUR für jeden Ausbildungstag pro Hundegespann,

  • 0,30 EUR pro km als Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen Wohn- und Ausbildungsort sowie für während der vorörtlichen Ausbildungszeit zurückgelegte ausbildungsbezogene Fahrtstrecken.

4.3 Vorhaben mit einer Fördersumme von unter 1 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)