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  • ab 01.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL KSHd-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (RL Kadaversuchhunde)
Redaktionelle Abkürzung
RL KSHd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

5.1 Die vom Hundegespann nach Abschluss des Lehrgangs abzulegende Prüfung muss die Vorgaben des ML zur Niedersächsischen-ASP-Kadaversuchhunde-Ausbildung (Anlage) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

5.2 Die Zuwendung wird unter der Bedingung gewährt, dass

  • die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wird,

  • die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der Auszahlung der Zuwendung erklärt, dass das zum Kadaversuchhund ausgebildete Gespann über einen Zeitraum von vier Jahren ab erfolgreich abgelegter Prüfung im ASP-Ausbruchsfall für Kadaversuchen grundsätzlich zur Verfügung steht.

5.3 Die Teilnahme an Informationsveranstaltungen zur Kadaversuchhundeausbildung ist unverbindlich und stellt nicht den Lehrgangsbeginn dar.

5.4 Die Bewilligungsbehörde und das ML als Aufsichtsbehörde sowie deren Beauftragte sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf Besichtigungen vor Ort sowie auf Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Förderung. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben die für eine Evaluierung der Förderung notwendigen Angaben zu machen.

Die Prüfungsrechte des LRH gemäß VV Nr. 7.3 ANBest-P bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 857)