Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2017, Az.: 11 K 80/16
Rechtsstreit über die Berücksichtigung von getätigten Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften; Anforderungen an das Bestehen des nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderlichen Zusammenhangs bei einem angepachteten Jagdausübungsrecht und nur teilweise zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken angepachteten Flächen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.01.2017
- Aktenzeichen
- 11 K 80/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 43873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2017:0125.11K80.16.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 22.05.2019 - AZ: VI R 11/17
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009
- § 5 Abs. 1 BJagdG
- § 7 Abs. 1 BJagdG
Amtlicher Leitsatz
Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang ist bei einem angepachteten Jagdausübungsrecht und nur teilweise zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken angepachteten Flächen dann gewahrt, wenn das Jagdausübungsrecht auf den nicht selbst genutzten Flächen der Abrundung des Jagdausübungsrechts auf den selbst genutzten Flächen dient.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit die in den Streitjahren 2006 bis 2010 getätigten Aufwendungen der Klägerin für Jagdpacht und Jagdsteuer aus einer mit Jagdpachtvertrag vom xxx 1995 bzw. xxx 1996 gepachteten Jagdnutzung zur Größe von insgesamt 670 Hektar als Betriebsausgaben bei den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom xxx 1993 (Urkundenrolle xxx/1993 des Notars G, Hannover), von M, seiner Ehefrau R und F unter der Bezeichnung F-R GbR errichtet wurde. Die Eheleute M und R hatten zu dieser Zeit das Klostergut W im Kreis U vom xxx Klosterfonds und weitere landwirtschaftliche Flächen in der Gemeinde J gepachtet. Nach der Präambel zum Gesellschaftsvertrag lief dieser Pachtvertrag am 30. Juni 1995 aus, eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2013 sei geplant. R beabsichtige aber, aus dem Pachtverhältnis auszuscheiden und die gemeinsame Tochter K solle statt ihrer in das Pachtverhältnis eintreten. F solle die Möglichkeit eingeräumt werden, in die Pächtergemeinschaft hineinzuwachsen. Die Klägerin hatte den Zweck, die gepachteten Güter zu betreiben. Ihr Gesellschaftskapital bestand aus dem Pächtervermögen, also aus dem Pachtverhältnis und allen zu den Pachtbetrieben (Klostergut und zugepachtete Flächen) gehörenden Inventargegenständen im bisherigen Eigentum der Eheleute mit Ausnahme des von ihnen bewohnten Pächterhauses. Die Klägerin nahm ihren Betrieb am 1. Juli 1996 auf.
Mit Vertrag vom xxx. bzw. xxx. Juli 1995 pachtete die Klägerin von dem xxx Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer H das Klostergut W mit einer Gesamtfläche von 500 Hektar, davon 480 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich dem Brenn- und dem Zuckerrübenrecht für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 2013.
Mit Vertrag vom xxx. Dezember 1995 bzw. xxx. Dezember 1996 verpachtete der xxx Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer H an M die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks Klostergutes W zur Größe von insgesamt 670 Hektar. Darin waren enthalten als Flächen des Verpächters die Gutsfläche von 500 Hektar und die Streulandfläche von 20 Hektar sowie Flächen der Landesfortverwaltung von 140 Hektar. Die Grenze des Eigenjagdbezirks war in einem anliegenden Lageplan zum Vertrag kenntlich gemacht worden. Für die verpachteten Flächen der Landesforstverwaltung von 140 Hektar galten ergänzend die Regelungen in dem Vertrag vom xxx. bzw. xxx. Mai 1995 zwischen dem Land Niedersachsen und der Klosterkammer H. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung wurden aus dem Eigenjagdbezirk bzw. dem Eigentum des staatlichen Forstamts E diese Flächen dem Jagdbezirk des Klostergutes W gegen eine jährliche Entschädigung angegliedert.
In den Streitjahren waren K und F alleinige Gesellschafter der Klägerin, am 28. Juni 2014 schied F aus und A trat in die Klägerin ein.
In den Streitjahren 2006 bis 2010 ermittelte die Klägerin ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleiche unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Der Beklagte setzte die einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft im Wesentlichen erklärungsgemäß fest und erließ die Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit von Dezember 2012 bis August 2013 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich auf die Streitjahre erstreckte. Dabei griff der Außenprüfer u. a. den Sachverhalt um die gepachteten Jagdnutzungen auf. Er stellte fest, dass die Klägerin die an Landesforstverwaltung für die angegliederten Flächen gezahlte Jagdpacht und die Jagdsteuer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verbucht hatte.
Nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion Hannover vertrat er die Ansicht, dass von der im Eigentum des Landes Niedersachsen (Landesforstverwaltung) stehenden Gesamtfläche von 140 Hektar zwei Teilflächen mit einer Größe von 40 Hektar und 6 Hektar vollständig von Eigentumsflächen Klostergutes W umschlossen seien, mithin ein hinreichender Zusammenhang mit dem von der Klägerin betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe. Das östliche Teilstück im Eigentum des Landes Niedersachsen sowie das südwestliche grenzten dagegen auch an andere Jagdbezirke an, sodass die Zupachtung nicht aus zwingenden öffentlich rechtlichen Gründen erfolge oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen des Betriebs der Klägerin erforderlich sei. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Flächen seien daher 66 v. H. der mit der Gesamtfläche in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus land- und Forstwirtschaft abzugsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erläuternde Schreiben des Außenprüfers des Beklagten an die damaligen steuerlichen Berater der Klägerin vom xxx. Juni 2013 und den Bericht des Beklagten vom xxx. September 2013 über die Außenprüfung zur StNr. xxx; AD-Nr. xxx Tzn. 16 und 16.2 hingewiesen.
Der Beklagte folgte der Auffassung seines Außenprüfers und erließ am xxx. September 2013 geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am xxx. Oktober 2013 Einspruch. Zur Begründung verwies sie auf die Vereinbarung zwischen der Landesforstverwaltung und der Klosterkammer vom xx. bzw. xx. Mai 1995. Danach seien die im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Flächen im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung aus dem Eigenjagdbezirk bzw. dem Eigentum des staatlichen Forstamtes in den Jagdbezirk des Klosters eingegliedert worden. Zwar habe die Klägerin diese Flächen nicht für ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft angepachtet, jedoch habe sie die Jagdnutzung der gesamten Fläche für eine ordnungsgemäße Jagdausübung und -pflege gepachtet. Die Gesamtpacht für den Jagdbezirk habe die Klägerin dann auf zwei Zahlungsempfänger aufgeteilt. Die Pacht für die Eigentumsflächen der Klosterkammer sei an diese entrichtet worden, die Pacht für die im Eigentum der Landesforstverwaltung stehenden Flächen im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges direkt an diese. Die Abkürzung des Zahlungsweges ändere aber an dem Umfang der von der Klosterkammer angepachteten Jagdnutzung nichts.
Mit Schreiben vom xx. März 2014 führte die Klägerin ergänzend aus, nach dem Jagdpachtvertrag vom xx. Dezember 1995 bzw. xx. Dezember 1996 habe der xxx Klosterfonds die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks des Klostergutes mit einer Fläche von 680 Hektar an die Klägerin verpachtet, wobei als integraler Bestandteil auch die zugepachteten Flächen der Landesforstverwaltung gehörten. Zudem bestimme § 1 Abs. 3 des Vertrages, dass Flächen, die nicht zum Eigenjagdbezirk des Klostergutes gehörten und irrtümlich mitverpachtet seien, nicht als mitverpachtet gelten würden. Mit der Eingliederung der Flächen der Forstverwaltung sei ein einheitlicher Jagdbezirk nach § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes i.V. m. § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz entstanden.
Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xx. Februar 2016 führte der Beklagte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der geleisteten Aufwendungen über den bereits berücksichtigten Anteil lägen nicht vor. Zum Einen bildeten die Fläche des Eigenjagdbezirks des Klostergutes mit denen der Forstverwaltung keinen einheitlichen Eigenjagdbezirk, weil die Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen (Landesforstverwaltung) und der Klosterkammer H über die Angliederung bestimmter Flächen nicht der erforderliche hoheitliche Akt sei, die Vereinbarung sei vielmehr nach den Regeln des § 4 kündbar. Zwingende öffentlich-rechtliche Gründe für die Zupachtung der Flächen seien ebenfalls nicht dargelegt, weil hierfür zumindest erforderlich sei, dass der Pächter mit dem Abschluss des Pachtvertrages einer ernstlich drohenden hoheitlichen Maßnahme der Zuweisung der fremden Flächen zur Bejagung zuvorkomme. Die Zupachtung der Flächen sei auch nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich. nach den Allgemeinen Pachtbedingungen des Landes Niedersachsen für die Domänen des Landes sei die Jagdpacht grundsätzlich unabhängig von der Verpachtung der Domäne, auch wenn im Falle des Vorliegens eines Eigenjagdbezirks der Domänenpächter vorrangig das Jagdrecht pachten könne. Der Klägerin habe es deshalb freigestanden, die attraktive Jagdpacht überhaupt selbst zu übernehmen oder die Verpachtung an einen Dritten zuzulassen. Auch hieraus ergebe sich, dass eine Jagd-Zupachtung der südlichen und östlichen Forstfläche zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Domänenbetriebs nicht erforderlich gewesen sei. Für die Verhältnisrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - müsse zwischen dem originären Eigenjagdbezirk des Klostergutes und der zugepachteten Forstfläche unterschieden werden. Die zugepachteten Jagdflächen seien nicht in die eigenbetrieblich genutzten Flächen einzubeziehen.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Unrichtig sei zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Beklagten: Mit der Angliederung der Flächen der staatlichen Forstverwaltung seien diese Flächen mit denen des Klostergutes zu einem einheitlichen Eigenjagdbezirk im Sinne der §§ 5 BJagdG, 7 LJagdG Niedersachsen verschmolzen. Fraglich sei deshalb nur, ob die zugepachteten Flächen steuerrechtlich differenziert zu betrachten seien. Dies müsse schon deshalb so gesehen werden, weil das Jagdrecht nur zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterscheide.
Gegenstand des Jagdpachtvertrages mit dem xxx Klosterfonds sei das Jagdausübungsrecht als solches gewesen, wie es sich aus § 11 BJagdG ergebe. Die Verpachtung des Jagdausübungsrechts sei nach § 11 Abs. 2 BJagdG nur insgesamt zulässig, Gegenteiliges würde voraussetzen, dass beide Teilflächen die gesetzliche Mindestgröße von 75 Hektar aufwiesen. An einer solchen Aufspaltung habe die Klosterkammer aber kein Interesse gehabt, hätte eine solche doch in einem Widerspruch zu den Zielen der Angliederungsvereinbarung gestanden.
Angliederungen im Sinne von § 5 BJagdG könnten durch Verwaltungsakt erfolgen, aber auch durch Vertrag. Auch bei einer vertraglichen Regelung zur Angliederung bedürfe es der Prüfung der zuständigen Behörde, von deren die Genehmigung die Angliederung abhängig sei.
Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung zur zusätzlich zur Eigenjagd zugepachteten Jagd sei im Streitfall überhaupt nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht über eine Eigenjagd verfügt habe, zu der die zusätzlichen Flächen der Forstverwaltung zugepachtet worden seien. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) verlange nur einen Zusammenhang der Jagd mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, nicht aber, dass dieser Betrieb und die Jagd auf Eigentumsflächen des Steuerpflichtigen ausgeübt würden. Die Gründe, die im Fall der Eigenjagd des Landwirts die unwiderlegbare Vermutung des betrieblichen Zusammenhangs ergäben, träfen genauso zu, wenn der Landwirt ein Landgut pachte, um es selbst zu bewirtschaften, und auf Wunsch des Verpächters oder eigenem Antrieb in unmittelbarem Zusammenhang damit das Jagdausübungsrecht zum Eigenjagdbezirk des Verpächters pachte. Denn auch in diesem Falle diene die Jagdausübung nicht nur der Verhinderung von Wildschäden, sei es nun in der Landwirtschaft oder in einem rein forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes und dem Wildabschuss (vgl. auch Blümich, § 13 Rdnr. 126). Wenn man auf den Bewirtschaftungszusammenhang abstelle, gebe es keine Grundlage für die willkürliche Teilung des Eigenjagdbezirks des gepachteten Klostergutes.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2010 vom xx. September 2013 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xx. Februar 2016 zu ändern und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2006 um 2.700 €, für 2007 um 2.700 €, für 2008 um 2.700 €, für 2009 um 2.700 € und für 2010 um 2.700 € zu mindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Ergänzend teilt er mit, die Klägerin habe die Jagdnutzung von Flächen mit zwei Eigentümern gepachtet, einmal die selbstbewirtschafteten Flächen und dann die im Eigentum der Forstverwaltung stehenden Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Für die Flächen der Forstverwaltung im östlichen und südwestlichen Bereich sei die Notwendigkeit einer Zupachtung nicht erkennbar.
Mit Beschluss vom xx. Mai 2016 ist F zum Verfahren beigeladen worden. Er hat sich im Klageverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2010 vom xx. September 2013 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xx. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat in den Streitjahren zu Recht die Aufwendungen, die auf die zugepachteten Jagdnutzungen auf den beiden Randstücken der Forstverwaltung entfallen, nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Die vorgenommene Aufteilung der Pachten am Maßstab der Flächen als Schätzungsmaßstab hat die Klägerin nicht beanstandet, sie ist auch nach Aktenlage sachgerecht im Sinne des § 162 Abs. 1 Abgabenordnung.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft in Zusammenhang stehen. Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung der BFH, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen zugutekommt (Urteile vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BStBl. II 1979, 100, 102, vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103 = Juris Rdnr. 14; vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, BStBl. II 2002, 692 = Juris Rdnr. 25).
Der BFH bejaht einen solchen betrieblichen Zusammenhang, wenn der Land- und Forstwirt in einem Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG) die Jagd selbst ausübt. Nach § 7 Abs. 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk. Diese unwiderlegbare Vermutung eines betrieblichen Zusammenhangs einer ansonsten nur als Liebhaberei zu beurteilenden Tätigkeit mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beruht auf der Annahme, dass die Ausübung der Jagd erst auf Grundflächen einer bestimmten Größenordnung geeignet ist, die eigentliche Urproduktion des Land- und Forstwirts nachhaltig zu sichern. So dient die Jagdausübung durch den Eigentümer der Flächen nicht nur der Verhinderung von Wildschäden, sei es nun in der Landwirtschaft oder aber in einem rein forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes und dem Wildabschuss (Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, BStBl. II 2002, 692 = Juris Rdnr. 26). Die unwiderlegbare Vermutung gilt auch für den Fall, wenn der Steuerpflichtige als wirtschaftlicher Eigentümer der einen Eigenjagdbezirk bildenden Flächen das an das Eigentum gebundene Jagdrecht bereits vor der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung auf Grund eines Jagdpachtvertrages ausübt. Denn nutzt der Steuerpflichtige die erworbenen Flächen bereits auf Grund wirtschaftlichen Eigentums, dann dient die vom Veräußerer bereits gestattete Ausübung der Jagd auch der Sicherung der Urproduktion auf diesen Flächen (BFH, Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, a. a. O., Juris Rdnr. 27; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2004 5 K 2297/02, EFG 2004, 1682 = Juris Rdnr. 35). Die vom BFH aufgestellte unwiderlegbare Vermutung ist im Streitfall nicht einschlägig, weil die Klägerin weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der von ihr angepachteten Flächen des Klostergutes ist. Auch die seinerzeit vereinbarte Pachtlaufzeit von 18 Jahren führt für sich nicht zur Annahme von wirtschaftlichem Eigentum (vgl. Ratschow, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 39 Rdnr. 32 m. w. N.).
Vom BFH entschieden wurde auch die Konstellation, wonach eben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen zugepachtet werden. Zupachtungen zur Eigenjagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eines Steuerpflichtigen, wenn sie aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgen oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind oder die zugepachteten Flächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden. Zwingende öffentlich-rechtliche Gründe liegen dann vor, wenn dem Besitzer der Eigenjagd entweder durch behördlichen Akt fremde Jagdflächen zur Bejagung zugewiesen werden oder der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer hoheitlichen Maßnahme einen Pachtvertrag abschließt. Bedingung für die zweite Alternative ist, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (BFH, Urteil vom 11 Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103 = Juris Rdnr. 21). Bei der Berechnung hinsichtlich der überwiegenden eigenbetrieblichen Nutzung der zugepachteten Flächen ist nicht auf die Gesamtfläche des Betriebs abzustellen. Die Erforderlichkeit zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird in der Literatur z. B. dann bejaht, wenn die Jagd auch auf benachbarten Flächen zur Eindämmung von Wildschäden im eigenen Betrieb notwendig ist und fremde Jäger u. U. andere Jagdstrategien und Hegeziele verfolgen würden (Paul, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-KStG, Loseblattsammlung, Stand: September 2012, § 13 Anm. 96).
Im Streitfall ist auch die zweite Konstellation nicht ohne Weiteres anwendbar, weil die Klägerin nicht fremde Flächen zugepachtet zu ihrer Eigenjagd, sondern insgesamt einen Jagdpachtvertrag über das Jagdausübungsrecht aller Flächen des Klostergutes und der staatlichen Forstverwaltung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG abgeschlossen hat.
Zur Überzeugung des Senats ist aber das verpachtete Jagdausübungsrecht ein wesensgleiches Minus im Vergleich zum Recht des Eigentümers auf Eigenjagd. Das Jagdausübungsrecht folgt aus dem Jagdrecht des Grundeigentümers, das nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BJagdG untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist und nicht selbständig vom Grundeigentum als dingliches Recht begründet werden kann. Bei der Verpachtung handelt es sich deshalb auch um eine Rechtspacht, nicht um eine Verpachtung der Fläche.
Weil die von der Klägerin zu ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft angepachteten Flächen nicht mit denen übereinstimmen, auf denen sie das Jagdausübungsrecht schuldrechtlich erlangt hat, sind die Grundsätze der Zupachtung fremder Flächen entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung der zwingenden öffentlichen Gründe kann nicht auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem xxx Klosterfonds abgestellt werden, weil der Jagdrechtpachtvertrag als zivilrechtliches Rechtsgeschäft hinsichtlich des Ob eines Vertragsschlusses und des Umfangs seines Vertragsgegenstands der Vertragsfreiheit unterliegt. Es ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen dem xxx Klosterfonds und der staatlichen Forstverwaltung abzustellen, danach bestanden und bestehen mehrere Jagdbezirke. Der xxx Klosterfonds hat diese unterschiedlichen Jagdbezirke in einem Vertrag an die Klägerin verpachtet.
Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke, also auch der Eigenbezirk des Klosterfonds, aber durch Angliederung von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist, in diesem Fall bestünde im Streitfall ein einheitlicher Jagdbezirk als Verpachtungsobjekt. Die Abrundungsmaßnahmen müssen notwendig sein, das heißt, eine bloße Zweckmäßigkeit oder eine erleichterte Bejagung reichen nicht aus, eine Abrundung zu rechtfertigen. Schwierige Grenzverhältnisse ergeben für sich allein ebenfalls keinen Grund für die Notwendigkeit einer Abrundung. Aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters müssen zumindest ganz wesentliche Schwierigkeiten für die Jagdpflege und Jagdausübung vorhanden sein, die örtlichen Verhältnisse müssen eine Abrundung als sachdienlich aufdrängen (vgl. Frank, in: Schuck [Hrsg.], Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 5 Rdnr. 9 f.). Die Begriffe "Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen und rechtsfehlerfreien Ermessens einen bestimmten Beurteilungsspielraum einräumen, der jedoch in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Nach Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen kann die Behörde sodann im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob und inwieweit sie eine Abrundung vornimmt. (Frank, a. a. O. Rdnr. 6). Einen derartigen Verwaltungsakt hat die Jagdbehörde aber nicht erlassen.
Nach § 7 Abs. 1 NJagdG kann eine Abrundung aber auch vertraglich vereinbart werden, wobei Vertragsparteien die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken sowie von Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören. Einen derartigen Vertrag haben das Land Niedersachsen (Landesforstverwaltung) und die Klosterkammer H am xx. und xx. Mai 1995 geschlossen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NJagdG war der Vertrag der Jagdbehörde anzuzeigen, was jedenfalls nach § 5 der Vereinbarung wohl auch geschehen ist. Diese konnte den Vertrag nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NJagdG beanstanden, wenn er nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Eine Beanstandung ist möglich, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist (vgl. Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 30. Aufl. 2008, § 7 Anm. 1). Mit der Abrundung wechselt der Inhaber des Jagdausübungsrechts (Rose, a. a. O., Anm. 2). Es entsteht zwischen dem Eigentümer der Abrundungsfläche und dem Eigenjagdberechtigten eine Art gesetzliches Pachtverhältnis. (Frank, a. a. O., § 5 Rdnr. 13).
Im Streitfall verbleiben allerdings bei der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten beim Senat große Bedenken, ob die Voraussetzungen für eine Abrundung, also deren Notwendigkeit bejaht werden kann. Im Vertrag haben die Parteien nur formuliert, dass die Angliederung im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung erfolgen solle. Die strengen Voraussetzungen für eine Notwendigkeit dieser Maßnahme sind von der Klägerin nicht dargetan oder gar unter Beweis gestellt worden. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Vertragsparteien mit dem Abschluss der Vereinbarung einem behördlichen Eingreifen nur zuvor gekommen seien. Der Beklagte hat demgegenüber unwidersprochen im Einspruchsbescheid vorgetragen, man habe sich lediglich darauf verständigt, den historisch gewachsenen Flächenumfang des Gutes als Jagdbezirk wieder zusammenzufassen. Letztlich verbleiben Unsicherheiten bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung, die wegen der Feststellungslast zulasten der Klägerin ausfallen müssen. Schließlich hat der Senat bei der Beurteilung auch berücksichtigt, dass vor der vertraglichen Angliederung der Flächen an den Jagdbezirk 1995 dort schon vorher nach den vertraglichen Bestimmungen die Jagd ausgeübt worden sein muss.
Gründe, dass die Zupachtung der Flächen des Landes Niedersachsens zu ,Bejagung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin erforderlich seien, sind ebenfalls nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht worden.
Schließlich sind die von der Forstverwaltung ausschließlich für Jagdzwecke genutzten Flächen nicht eigenbetrieblich genutzt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Klageantrag gestellt und sich auch zum Klageverfahren nicht geäußert hat. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil eine derartige Konstellation der Anpachtung eines Jagdausübungsrechts auf angepachteten Flächen mit eigener land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und fremden Flächen bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.