Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.01.2017, Az.: 8 K 50/16

Wohnsitzstatus eines ins Ausland entsendeten Arbeitnehmers im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
17.01.2017
Aktenzeichen
8 K 50/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 10529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2017:0117.8K50.16.0A

Fundstellen

  • EFG 2017, 544-546
  • IWB 2017, 323
  • NWB 2017, 700
  • NWB direkt 2017, 222

Amtlicher Leitsatz

Ein für zwei Jahre ins Ausland entsendeter Arbeitnehmer, der das von ihm und seiner Familie vor und nach dem Auslandsaufenthalt bewohnte Einfamilienhaus im Inland während des Auslandsaufenthalts unverändert und in wohnbereitem Zustand beibehält ohne sich einmal darin aufzuhalten, hat dort während des Auslandsaufenthalts keinen Wohnsitz iSd § 8 AO.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind S für den Zeitraum von Januar 02 bis Januar 03.

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Der Kläger bezog aufgrund eines Kindesgeldbescheids des Beklagten (Familienkasse) Kindergeld für seine Tochter S. Er war bei der A AG in Stadt B beschäftigt und bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus in Stadt B.

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Mit Wirkung zum 1. Juni 01 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber in das Land C versetzt. Vertragliche Grundlage war ein "Global Assignment Vertrag" (Entsendevertrag) zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber. Der Entsendevertrag regelte u.a., dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A AG ruhend gestellt wurde; stattdessen schloss der Kläger mit Beginn des Auslandseinsatzes einen lokalen Arbeitsvertrag mit einer brasilianischen Gesellschaft. Der Auslandseinsatz war nach dem Entsendevertrag befristet auf zwei Jahre, er hätte in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden können.

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Der Kläger informierte die Familienkasse über die bevorstehende Entsendung und gab an, seine bisherige Wohnung gleichwohl zu behalten. Er gab auf Nachfrage u.a. an, dass noch nicht absehbar sei, ob er während der Abordnungszeit Aufenthaltszeiten im Inland haben werde.

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Während des Auslandsaufenthalts (Juni 01 bis Juni 03) befand sich das Familienwohnhaus in Stadt B weitgehend im Zustand wie vor der Abreise des Klägers und seiner Familie. Es blieb möbliert und wurde nicht vermietet. Sämtliche Versorgungsverträge blieben ungekündigt bestehen, so dass das Haus auch weiterhin in demselben bewohnbaren Zustand vorgehalten wurde wie vor der Abreise. Tatsächlich genutzt haben der Kläger und seine Familie das Haus während des Auslandsaufenthalts indes nicht; der Kläger und seine Familie sind während des Auslandsaufenthalts überhaupt nicht nach Deutschland zurückgekehrt. Die Frau des Klägers stammt aus Land C und der Großteil ihrer Familie lebt in Land C. Urlaubszeiten nutzten der Kläger und seine Familie, um die Kontakte zu den in Land C lebenden Verwandten zu pflegen, sowie für Reisen in den Nachbarländern. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass zwar nicht geplant gewesen sei, während des Auslandsaufenthalts nach Deutschland zurückzukehren; wenn es aber hätte sein müssen, hätte die Möglichkeit dazu jederzeit bestanden.

6

Aufgrund fehlender Angaben oder Nachweise des Klägers zu Inlandsaufenthalten hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum ab Januar 2015 auf. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Diesen wies die Familienkasse durch Einspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass das Bestehen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch den Kläger nicht nachgewiesen worden sei. Der Kläger habe einen entsprechenden Bescheid des Finanzamtes nicht eingereicht.

7

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei rechtswidrig. Der Kläger verfüge weiterhin über einen Wohnsitz im Inland. Das im Eigentum des Klägers befindliche Haus entspreche den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des Klägers und sei während des zeitlich befristeten Auslandsaufenthalts weiterhin unverändert bestehengeblieben. Es ermögliche dem Kläger die jederzeitige Rückkehr an seinen Wohnsitz. Art und Dauer der Nutzung des inländischen Wohnsitzes seien nur am Rande zur Betrachtung heranzuziehen. Auch die Finanzverwaltung verlange für ein Beibehalten des Wohnsitzes in Deutschland keine Mindestaufenthaltszeiten, wie sich in dem BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohnes nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. November 2014 widerspiegele. Der Lebensmittelpunkt müsse nicht im Inland aufrecht erhalten bleiben.

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Eine andere Beurteilung würde § 31 EStG aushebeln, wenn die Familienkasse feststelle, dass kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Zwar seien die Feststellungen des Finanzamts für das Kindergeldverfahren grundsätzlich nicht bindend. Jedoch dürfe bei zwei formal separaten, aber nach Zweck und Systematik interdependenten Verwaltungsverfahren derselbe Sachverhalt bei denselben anzuwendenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.

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Der Kläger beantragt,

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den Aufhebungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Kindergeldakte und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Familienkasse hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Januar 02 aufgehoben und für die Zeit bis Juni 02 das Kindergeld zurückgefordert, da der Kläger für den streitigen Zeitraum keinen Kindergeldanspruch für seine Tochter S hat.

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1. Für Kinder im Sinne des § 63 EStG hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG derjenige einen Anspruch auf Kindergeld, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 62 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe a EStG) ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

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a) Der Kläger hatte während des streitigen Zeitraums keinen Wohnsitz im Inland.

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aa) Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert. Er stellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab und knüpft in erster Linie an äußere Merkmale, nicht an subjektive Momente oder Absichten an. Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung innehaben und benutzen wird. Das setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten vorhanden ist, die der Steuerpflichtige innehat, d.h. über die er tatsächlich verfügen kann (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231 mwN.). Ferner gilt, dass jeder Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben kann. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein. Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447).

20

Dabei spricht es nach der Lebenserfahrung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447). Gegen einen inländischen Wohnsitz spricht bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt hingegen etwa, wenn die vor und nach dem Auslandsaufenthalt genutzte bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder genutzte Wohnung während des Auslandsaufenthalts (unter)vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl. II 1996, 2).

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Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es für die Annahme eines Wohnsitzes jedoch nicht, wenn die objektiven Wohnverhältnisse die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Dem Steuerpflichtigen muss die Wohnung grundsätzlich dadurch als Bleibe dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit -- wenn auch in größeren Zeitabständen -- tatsächlich benutzt. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum Wohnsitz i.S. des § 8 AO (BFH-Urteile vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978). Nicht genügend ist daher, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung im Inland aufhält. In einem solchen Fall nutzt er die Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteile vom 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978 mwN). Insbesondere bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl. II 2001, 294; BFH-Urteil vom 20.November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917). Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH-Beschluss vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381).

22

bb) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze und nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls vermag der Senat einen inländischen Wohnsitz des Klägers und seiner Tochter im streitigen Zeitraum nicht festzustellen.

23

Der Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter hatten während des streitigen Zeitraums ihren (Familien-)Wohnsitz im Land C. Der Kläger ging dort einer geregelten Arbeit nach. Sein Anstellungsverhältnis mit der lokalen Gesellschaft sollte von vornherein für einen Zeitraum von jedenfalls zwei Jahren mit Verlängerungsoption bestehen und war damit auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Daneben stand dem Kläger und seiner Familie eine Wohnung im Inland in Gestalt des Familienwohnhauses zur Verfügung. Nach den Umständen des Einzelfalles ist jedoch nicht erkennbar, dass das Familienwohnhaus während des Auslandsaufenthalts zu Wohnzwecken beibehalten und benutzt werden sollte.

24

Zwar weisen die objektiven Wohnverhältnisse im Inland nach der Lebenserfahrung zunächst darauf hin, dass der inländische Wohnsitz während des Auslandsaufenthalts beibehalten werden sollte. So blieb das Familienwohnhaus während des Auslandsaufenthalts vollständig möbliert und befand sich auch ansonsten in einem unverändert wohnbereiten Zustand. Dies spricht -- für sich genommen -- insbesondere deshalb für einen beibehaltenen inländischen Wohnsitz, weil der Kläger und seine Familie nach dem Auslandsaufenthalt in das Familienwohnhaus zurückgekehrt sind.

25

Neben den objektiven Wohnverhältnissen hatte der Senat aber auch die tatsächliche Nutzung in Form von Wohnaufenthalten zu berücksichtigen. Für den Senat fällt im vorliegenden Fall entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger und seine Tochter sich während des zweijährigen Auslandsaufenthalts überhaupt nicht in der inländischen Wohnung aufgehalten haben. Nach den Angaben des Klägers waren Aufenthalte in der Wohnung -- ebenso wenig wie Inlandsaufenthalte -- auch von vornherein nicht geplant. Soweit der Kläger angibt, es habe die Möglichkeit bestanden die Wohnung zu nutzen, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger und seine Familie von dieser Möglichkeit nur in unerwarteten Ausnahmesituationen (z.B. Krankheit, vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses) Gebrauch gemacht hätten. Es bestand also allenfalls eine bedingte Nutzungsabsicht.

26

Da selbst kurze Aufenthalte in einer inländischen Wohnung zu Besuchs- oder Urlaubszwecken mangels Wohncharakter des Aufenthalts nicht ausreichen, um einen Wohnsitz zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917), wertet der Senat es im vorliegenden Fall als starkes Indiz gegen einen inländischen Wohnsitz, dass sich der Kläger überhaupt nicht in der Wohnung aufgehalten hat. Da der Kläger sich überhaupt nicht in der Wohnung aufgehalten hat, kann die Frage dahinstehen, ob Aufenthalte in einem vollständig eingerichteten, während eines befristeten Auslandsaufenthalts in wohnbereitem Zustand beibehaltenem Familienwohnung, grundsätzlich Aufenthalte zu Wohnzwecken sind, oder ob auch insofern für die Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht ausreichende Aufenthalte zu bloßen Besuchs-, Urlaubs- oder Berufszwecken vorliegen können.

27

Die Gesamtumstände des Auslandsaufenthalts, wozu auch die familiäre Bindung der Klägerfamilie im Land C zählt, insbesondere aber die fehlenden Aufenthalte in der inländischen Wohnung über einen Zeitraum von zwei Jahren, widerlegen im vorliegenden Fall den Erfahrungssatz, dass eine vor und nach einem zeitlich befristeten Auslandsaufenthalt genutzte Wohnung, die auch während des Auslandsaufenthalts in nutzungsbereitem Zustand zur Verfügung steht, für einen beibehaltenen Inlandswohnsitz spricht. Vielmehr stellen sich die Umstände des Falles so dar, dass der Kläger seinen Wohnsitz im inländischen Familienwohnhaus mit Beginn des Auslandsaufenthalts aufgegeben und erst mit der endgültigen Rückkehr nach Beendigung des Auslandsaufenthalts wiederbegründet hat.

28

b. Der Kläger hatte auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO nicht im Inland, da er sich im streitigen Zeitraum überhaupt nicht im Inland aufgehalten hat.

29

c. Der Kläger ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG) und wird nicht nach § 1 Abs. 3 EStG (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

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2. Ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter besteht auch deshalb nicht, weil die Tochter im streitigen Zeitraum nicht zu den nach § 63 EStG zu berücksichtigenden Kindern zählt. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht berücksichtigt, es sei denn sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Diese Voraussetzungen liegen nach obigen Ausführungen nicht vor. Da die minderjährige, im streitigen Zeitraum noch nicht schulpflichtige Tochter im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebt und nicht einmal der Kläger über einen Wohnsitz im Familienwohnhaus in Stadt A verfügte, hatte auch die Tochter dort keinen Wohnsitz.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.