Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.01.2017, Az.: 4 K 220/16

Rechtsstreit um die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags; Fehlen der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag aufgrund der Entscheidung zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags unter dem Eindruck der Mehrergebnisse aus einer Außenprüfung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.01.2017
Aktenzeichen
4 K 220/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 43811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2017:0104.4K220.16.00

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 18.12.2013 - AZ: 4 K 159/13
BFH - 23.03.2016 - AZ: IV R 9/14

Fundstellen

  • AO-StB 2018, 181
  • BB 2017, 3056
  • EFG 2018, 30-31
  • StuB 2019, 680

Amtlicher Leitsatz

Die Tatsache, dass sich der Steuerpflichtige erst unter dem Eindruck der Mehrergebnisse aus einer Außenprüfung zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags entschlossen hat, lässt nicht den Schluss auf das Fehlen der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag zu.

Tatbestand

1

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter zu je einhalb die Eheleute R sind. Die Klägerin erzielt aus der Haltung von Pferden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sie für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und die von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) gesondert und einheitlich festgestellt werden. Den Jahresabschluss zum 30. Juni 2010 reichte sie am 25. März 2011 bei dem FA ein. Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 stellte dieses die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr 2009 erklärungsgemäß auf xx.xxx € fest.

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Im Anschluss an eine für die Feststellungszeiträume 2007 bis 2009 durchgeführte Außenprüfung, die für die Prüfungsjahre jeweils zu einer Erhöhung der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft führte, machte die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von xx.xxx € für den im August 2011 zum Preis von xx.xxx € angeschafften Schlepper geltend. Das FA gewährte den Investitionsabzugsbetrag nicht und begründete dies damit, dass es wegen der bereits erfolgten Anschaffung des Wirtschaftsguts an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehle. Mit geändertem Bescheid für 2009 vom 27. Dezember 2012 stellte das FA die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags fest.

4

Der Einspruch, den die Klägerin damit begründete, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch nach erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden könne, blieb erfolglos.

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Der dagegen erhobenen Klage hat der Senat durch Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13 stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Wahlrecht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bis zur Unanfechtbarkeit der Feststellungsbescheide und damit auch nachträglich zu dem Zweck habe ausgeübt werden können, das Mehrergebnis aus der Außenprüfung zu reduzieren. Das Vorhandensein der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin die begünstigte Investition tatsächlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen habe.

6

Durch Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Er hat sich zwar der Rechtsauffassung angeschlossen, dass die nachträgliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags zulässig gewesen sei, aber hinreichende tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag vermisst. Das Finanzgericht - so hat er ausgeführt - habe die tatsächlich erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts zu Unrecht als Nachweis der zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010 vorhandenen Investitionsabsicht ausreichen lassen. Er habe diese lediglich als Indiz im Rahmen einer Gesamtwürdigung werten dürfen, das allerdings umso stärker sei, je geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werde, und der tatsächlichen Investition ausfalle.

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Zum Vorhandensein der Investitionsabsicht am Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 trägt die Klägerin nunmehr vor:

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Die im August 2011 und damit nur vierzehn Monate nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag erfolgte Anschaffung eines Schleppers zum Preis von xx.xxx € halte sich betragsmäßig und sachlich im Rahmen des von ihr verfolgten Unternehmenszwecks. Sie habe zum 30. Juni 2010 xx ha Grünland und x ha Ackerland bewirtschaftet sowie xx eigene und xx fremde Pferde und eine xx-köpfige Mutterkuhherde gehalten. Hierfür habe ihr neben einem im Februar 2005 für x.xxx € gebraucht erworbenen xxx, Baujahr 1971, nur ein im März 2000 für xx.xxx € ebenfalls gebraucht erworbener Schlepper zur Verfügung gestanden, der zwar funktionsfähig, aber reparaturbedürftig gewesen sei. Bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres 2009/2010 habe sie sich um den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs bemüht. Zum Nachweis bezieht sich die Klägerin auf ein Schreiben der Fa. xxx KG vom 10. Oktober 2016 (Blatt 83 der Gerichtsakte). Die im Dezember 2009 erfolgte Reparatur des alten Schleppers sei kurzfristig erforderlich geworden. Sie belege die hohe Reparaturanfälligkeit der Maschine und lasse nicht den Schluss auf das Fehlen einer Ersatzbeschaffungsabsicht zu.

9

Die Klägerin beantragt,

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unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2009 vom 27. Dezember 2012 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 22. Mai 2013 den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag festzustellen, der sich unter gewinnmindernder Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von xx.xxx € zum 30. Juni 2010 ergibt.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält das Vorliegen einer Investitionsabsicht zum 30. Juni 2010 nicht für nachgewiesen. Die Klägerin habe noch im Dezember 2009 den alten Schlepper nach einem Motorschaden mit einem Kostenaufwand von x.xxx € reparieren lassen. Gegen das Vorhandensein einer Investitionsabsicht zum maßgeblichen Zeitpunkt spreche zudem die Tatsache, dass die Klägerin in früheren Jahren laufend Investitionsabzugsbeträge für künftige Anschaffungen in Anspruch genommen habe. Auch das Schreiben der Fa. xxx KG enthalte keine Hinweise auf eine konkrete Investitionsabsicht. Darin würden nur mündliche Preisverhandlungen bestätigt. Verbindliche schriftliche Angebote habe die Klägerin nicht vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag ist bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 2009/2010 zu berücksichtigen.

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Nach der rechtlichen Beurteilung in dem Urteil des BFH vom 23. März 2016 IV R 9/14, die der Senat seiner Entscheidung nach § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugrunde zu legen hat, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt, wenn die Klägerin zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (a.F.) vorausgesetzte Absicht hatte, das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb des dort bestimmten Zeitraums anzuschaffen und danach für den dort bestimmten Mindestzeitraum zu nutzen.

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Diese Investitionsabsicht steht zur Überzeugung des Senats fest.

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Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin das begünstigte Wirtschaftsgut am 31. August 2011 und damit innerhalb des maßgeblichen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft hat. Nach der für den Senat bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH handelt es sich dabei zwar nur um ein - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bewertendes - Indiz für das Vorhandensein der Investitionsabsicht. Dessen Gewicht ist allerdings umso größer, je geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, und der tatsächlichen Investition ausfällt. Im vorliegenden Fall ist die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts vierzehn Monate nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag und damit noch in der ersten Hälfte des in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG a.F. bestimmten Investitionszeitraums erfolgt.

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Es kommt hinzu, dass die für die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts maßgebenden Umstände - nämlich das Alter und die Reparaturanfälligkeit des vorhandenen und durch die Neuanschaffung zu ersetzenden Schleppers - bereits vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag bestanden und sich die Klägerin nach der Bescheinigung der Fa. xxx KG dort bereits im Frühjahr 2010 nach einer für eine Ersatzbeschaffung in Betracht kommenden Maschine erkundigt hat.

19

Dass sich das Kaufinteresse der Klägerin nicht in schriftlichen Angeboten der Landmaschinenhändlerin niedergeschlagen hat, lässt keine gegenteiligen Schlüsse zu. Nach den glaubhaften Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies allein darauf zurückzuführen, dass ihr die Fa. xxx KG zur fraglichen Zeit keine Maschine anbieten konnte, die unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Erfordernisse und finanziellen Möglichkeiten für eine Anschaffung in Betracht kam.

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Auch der Umstand, dass der alte Schlepper noch im Dezember 2009 mit beträchtlichem Kostenaufwand repariert wurde, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Investitionsabsicht. Da die Klägerin für ihren Betrieb auf die Maschine angewiesen war, hatte sie keine andere Wahl, als diese zunächst noch einmal instand setzen zu lassen. Im Übrigen waren die dafür eingesetzten Kosten auch im Fall einer Ersatzbeschaffung nicht vollständig verloren, weil sie den Preis erhöhten, zu dem der alte Schlepper veräußert oder in Zahlung gegeben werden konnte.

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Schließlich drängt auch die Tatsache, dass die Klägerin Investitionsabzugsbeträge bzw. Ansparabschreibungen in früheren Jahren bereits bei Einreichung der Jahresabschlüsse in Anspruch genommen hatte, keine Zweifel an der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag auf. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gehört zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Im Unterschied zur Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG i.d.F. vor der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hängt die nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags auch nicht von der Zulässigkeit einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG ab. Die Tatsache, dass sich die Klägerin erst unter dem Eindruck der Mehrergebnisse aus der Außenprüfung zur Inanspruchnahme des Abzugs entschlossen hat, lässt deshalb nicht den Schluss auf das Fehlen der Investitionsabsicht zum maßgeblichen Bilanzstichtag zu.

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Der angefochtene Bescheid ist daher entsprechend dem Klageantrag zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Berechnung des festzustellenden Betrags kann gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen werden. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - sind dem FA als dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1, § 143 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO.