Verwaltungsgericht Hannover
v. 27.02.2008, Az.: 11 A 3058/06
Antrag; Landpachtvertrag; OGS-Genehmigung; vorweggenommene Erbfolge; Zahlungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 27.02.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 3058/06
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2008, 45520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0227.11A3058.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 BetrPrämDurchfG
- § 14 HofeO
- § 7 HofeO
- § 11 InVeKoSV
- § 14 InVeKoSV
- Art 14 VO (EG) 1782/2003
- Art 33 VO (EG) 1782/2003
- Art 34 VO (EG) 1782/2003
- Art 41 VO (EG) 1782/2003
- Art 43 VO (EG) 1782/2003
- Art 44 VO (EG) 1782/2003
- Art 51 VO (EG) 1782/2003
- Art 59 VO (EG) 1782/2003
- Art 60 VO (EG) 1782/2003
- Art 63 VO (EG) 1782/2003
- Art 12 VO (EG) 795/2004
- Art 13 VO (EG) 795/2004
- Art 41 VO (EG) 795/2004
- Art 7 VO (EG) 795/2004
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des Anbaus von 8,2596 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 6,68 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und ihren Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung im Rahmen der neuen Betriebsprämienregelung 2005.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in D.. Der Betrieb steht im Eigentum seines Vaters E., der den Hof bis zum 30.06.2003 bewirtschaftete. Der Vater des Klägers baute ausweislich des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises zum Antrag auf Agrarförderung Fläche für das Jahr 2003 auf einer Fläche von insgesamt 8,2596 Hektar Kartoffeln (Kultur-Code 619) an.
Mit "Landpachtvertrag für einen landwirtschaftlichen Betrieb" vom 10.06.2003 verpachtete der Vater des Klägers seinen Betrieb mit Inventar und Vorräten auf 12 Jahre für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2015 an den Kläger. Am 28.07.2003 zeigte der Kläger der zuständigen Kreisstelle der Beklagten die Betriebsübergabe mit dem formularmäßigen "Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme" an und legte den Pachtvertrag in Kopie vor. Mit Anlage zum Meldebogen trat der Vater des Klägers seine Ansprüche aus bereits gestellten Beihilfeanträgen für das Antragsjahr 2003 an den Kläger ab und bevollmächtigte den Kläger, die Abwicklung der bereits gestellten Beihilfeanträgen für das Antragsjahr 2003 wahrzunehmen. Zugleich legte der Kläger einen neuen Mantelbogen Agrarförderung Fläche/Tier 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen vor, aus dem sich die "Betriebsübergabe im Rahmen des Generationswechsels" ergibt. Der Betrieb wurde unter derselben Betriebsnummer weiter im Datenbestand der Beklagten geführt. Den Agrarförderantrag für das Jahr 2004 stellte der Kläger.
Am 13.05.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte zugleich einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005.
Unter Ziffer II. 4.1 des Formularantrages beantragte der Kläger die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung der ihm am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des GFN (Anlage 1) und unter Ziffer II. 6. die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Er setzte hingegen unter Ziffer II. 4.5 des unter der Überschrift "Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen" vorformulierten Antrages und unter Ziffer 4.6 "Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve (Härtefälle/besondere Lage)" kein Kreuz. In Ziffer 4.5 heißt es u.a. nach einem Hinweis auf die Entbehrlichkeit des Antrags für Betriebe, die im Januar 2005 Schreiben und Informationen erhalten und betriebliche Veränderungen mitgeteilt haben,
"Ich beantrage / Wir beantragen die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS- Genehmigungen
gemäß Art. 13-17 in Verbindung mit Art. 46 der VO (EG) Nr. 795/2004 wegen
□ Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge (Art. 13) im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 17.05.2005 zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen.
□ ..."
Im anliegenden Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis sind für das Jahr 2004 insgesamt 5,2829 ha und für das Jahr 2005 insgesamt 5,00 ha Kartoffelanbaufläche (Kultur-Code 619) ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 - dessen Zugang nicht bekannt ist - setzte die Beklagte für den Kläger 54,81 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland und 4,35 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest. OGS-Genehmigungen wurden dem Kläger nicht zugewiesen. Die im Antragsjahr 2003 beantragte OGS-Anbaufläche wies die Beklagte mit 0,00 ha aus, den Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds mit 0,8338.
Der Kläger hat am 10.05.2006 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die Versagung der Zuteilung von 6,8869 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung sei rechtswidrig. Eines gesonderten Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung habe es nicht bedurft.
Es sei schon keine Übertragungserklärung des Vaters an den Sohn erforderlich gewesen. Er habe im maßgeblichen Anbauzeitraum 2003 von der Betriebsübernahme zum 01.07.2003 bis zur Ernte in eigener Person den Kartoffelanbau betrieben und habe damit die Vorraussetzungen erfüllt. Andernfalls sei eine solche Übertragungserklärung durch die der Beklagten bekannte Vorlage des Pachtvertrages und des Meldebogens mit Abtretungserklärung seines Vaters und Vollmachtserteilung erfolgt. Sein Vater habe seine Anwartschaftsrechte aus dem Kartoffelanbau bis zum 30.06.2003 vollständig auf ihn übertragen, ohne dass ihm seinerzeit bekannt gewesen sei, dass das Jahr 2003 das Referenzjahr für den Erwerb von OGS-Genehmigung im Rahmen der Agrarreform 2005 werde. Ein Übergang der Ansprüche ergebe sich demnach aus den privatrechtlichen Vereinbarungen mit seinem Vater.
Er habe die Ziffern 4.5 und 4.6 des Sammelantrages nicht angekreuzt und keine zusätzlichen Antragsvordrucke ausgefüllt, weil die aufgeführten Alternativen nach den missverständlichen Formulierungen schon nicht anwendbar seien und der Beklagten ohnehin die Übernahme des Betriebes zum 01.07.2003 bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Anbaus von 8,2596 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 6,68 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und ihren Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und macht geltend, dem Kläger seien bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen keine OGS-Genehmigungen zugeteilt worden, weil er die Übertragung der Ansprüche auf OGS-Genehmigungen von dem Betriebsvorgänger, E., auf ihn, den Kläger, nicht im Sammelantrag 2005 beantragt habe. Ansprüche wie OGS-Genehmigungen könnten nur bei den im einzelnen in den EG-Vorschriften geregelten Tatbeständen auf Dritte übertragen werden. Der Kläger habe unstreitig bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17.05.2005 keinen entsprechenden Antrag nach Ziffer 4.5 bzw. 4.6 des Sammelantrages und den entsprechenden Vordrucken gestellt und trage dafür allein die Verantwortlichkeit. Es liege kein offensichtlicher Irrtum vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat unter Berücksichtigung der aktuellen Plafondkürzung einen Anspruch auf Zuweisung von 6,68 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf der Grundlage des Anbaus von 8,2596 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003. Soweit der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1276/2007 vom 29. Oktober 2007 (ABl. L 284/11) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der VO (EG) Nr. 972/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216/3). Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.
Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn a) ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde oder b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a erfüllte, oder c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.
In Fällen gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 1782/2003 beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil. Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber entspricht gemäß Art. 43 Abs. 1 und 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
Der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) setzt sich nach dem in dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.
Der flächenbezogene Betrag berechnet sich nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG. Danach ergeben sich für die Region Niedersachsen und Bremen flächenbezogene Basiswerte für das Jahr 2005 für Ackerland von 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland von 99,75 Euro/ha.
Der betriebsindividuelle Betrag wird nach § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG bestimmt.
Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt und ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.
Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden.
Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.
Daraus folgt, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebes bezogen auf die Produktion der genannten Erzeugnisse mit OGS-Genehmigungen verbunden werden, um den Umfang der durch OGS-Flächen aktivierbaren Zahlungsansprüche zu beschränken, und dass es dazu eines nicht näher beschriebenen Genehmigungsverfahrens bedarf.
Dieses Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist durch die mit der ab dem 01.01.2008 geltenden Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2007 vom 26. September 2007 (ABl. L 273/1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor eingeführten Änderungen mit Ausnahme weniger Dauerkulturen zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden.
Der Verordnungsgeber hat insofern dem Anliegen Rechnung getragen, dass die Beihilferegelungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln nicht vollständig in die VO (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind und dass dies zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen geführt hat und hat deshalb erwogen, im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung und im Interesse der Vereinfachung die bis dahin bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vollständig in die mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen (Anm. 19, 20, 22 zu VO (EG) Nr. 1182/2007).
Die Bundesrepublik Deutschland hat indes nicht von der nach Art. 51 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es jedenfalls nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich klarstellt.
Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 (Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004) bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Beihilferegelungen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln finden nach Auffassung der Kammer die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung.
Für diesen Zeitraum können auf Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut worden sind, nur Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aktiviert werden, die wiederum Grundlage für die Zahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2007 sind.
Der Kläger hat für diesen Zeitraum weiterhin ein Interesse an der Klärung der Frage, ob es neben den Anträgen auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge und Zuweisung der für den Anbau von Speisekartoffeln notwendigen OGS-Genehmigungen eines gesonderten Antrages für den Fall des Betriebswechsels im Sinne der Ziffern II. 4.5 oder 4.6 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 bedurfte.
Die Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Grundlage des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß § 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.
Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung liegen danach vor.
Der Kläger hat ausdrücklich unter Ziffer II. 4.1 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie des Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung der ihm am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises und unter Ziffer II. 6. die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren, fristgerecht unter Beifügung geeigneter Nachweise beantragt (Art. 12 Abs. 4 VO (EG) 795/2004, Art. 34 Abs. 3 und 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 InVeKoSV).
Der Vater des Klägers hatte in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 in dem beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis für dieses Jahr OGS-Anbauflächen zur Gesamtgröße von 8,2596 ha Kartoffeln (Kultur-Code 619) angemeldet.
Der Kläger hat von seinem Vater den gesamten Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 13 VO (EG) 795/2004 zum 01.07.2003 übernommen.
Nach Art. 13 Abs. 5 VO (EG) 795/2004 werden für die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 1782/2003 und der VO (EG) 795/2004 die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für "Vererbung" und "vorweggenommenen Erbfolge" zugrunde gelegt. Die "vorweggenommene Erbfolge" umfasst nach Auffassung der Kammer nicht allein die "vorweggenommenen Erbfolge" im rechtstechnischen Sinne der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 der Höfeordnung mit dem danach vorgesehenen Hofübergabevertrag. Es erscheint der Kammer sachgerecht, auch die in erheblichem Maße für die Praxis relevanten Landpachtverträge nach den von der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur sogenannten "gleitenden Hofübergabe" als Betriebsübergabe einzubeziehen (vgl. OLG Celle, Urt.v. 05.09.2001 - 7 U 144/00 - juris; Urt.v. 17.01.1991 - 7 U 182/90 - juris).
Der Vertrag zwischen Vater und Sohn vom 10.06.2003 ist zwar als "Landpachtvertrag für einen landwirtschaftlichen Betrieb" bezeichnet und ausgestaltet. Der Regelungsinhalt, insbesondere die Dauer von 12 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit, die Angaben gegenüber der Beklagten im formularmäßigen "Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme" mit Anlage einschließlich der umfassenden Abtretungserklärung und Vollmachtserteilung des Vaters hinsichtlich seiner Ansprüche aus bereits gestellten Beihilfeanträgen für das Antragsjahr 2003 und deren Abwicklung und die Angaben im Mantelbogen Agrarförderung Fläche/Tier 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen lassen darauf schließen, dass der gesamte Betrieb im Rahmen des Generationswechsels zum Zwecke der vorzeitigen Hofübergabe vom Vater auf den Sohn, den Kläger, übergehen sollte, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedurfte. Das war für die Beklagte auch erkennbar und ist von ihr akzeptiert worden. Der Kläger hat in dem ihr vorgelegten neuen Mantelbogen Agrarförderung Fläche/Tier 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen ausdrücklich die "Betriebsübergabe im Rahmen des Generationswechsels" angekreuzt. Der Betrieb wurde unter derselben Betriebsnummer weiter im Datenbestand der Beklagten geführt, ohne dass der Vater des Klägers eine weitere eigene Betriebsnummer bei der Beklagten beantragt hat. Die Beklagte hat den Kläger bei der Abwicklung des Agrarförderantrages für das Jahr 2004 als neuen Betriebsinhaber akzeptiert.
Der Kläger hat indes unstreitig nicht unter Ziffer 4.5 des Antrags die Zuweisung OGS-Genehmigungen gemäß Art. 13 VO (EG) 795/2004 wegen Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 17. Mai 2005 beantragt.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Referenzjahr 2003 selbst Betriebsinhaber war und die angegebenen Parzellen für den Anbau von Kartoffeln genutzt hat oder ob sich anderenfalls ein Übergang der Ansprüche aus den privatrechtlichen Vereinbarungen mit seinem Vater ergeben kann.
Einer besonderen Übertragung von Rechten durch Rechtsakt zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber oder einer hoheitlichen Übertragung bedurfte es vorliegend nicht.
Die anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschließlich deren Umsetzung in nationales Recht lassen schon nicht erkennen, dass es im Falle des Betriebswechsels im Wege der vorweggenommen Erbfolge neben den Anträgen auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge und Zuweisung der für den Anbau von Speisekartoffeln notwendigen OGS-Genehmigungen eines gesonderten Antrages auf Übertragung der OGS-Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen bedurfte.
Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1782/2003 regelt lediglich, dass der neue Betriebsinhaber bei Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann, wenn der ursprüngliche Betriebsinhaber in dem in der Vergangenheit liegenden entscheidungserheblichen Bezugszeitraum die Voraussetzungen erfüllt hat. Dies liegt im System der Betriebsprämienregelung begründet. Obwohl der neue Betriebsinhaber im maßgeblichen Bezugszeitraum selbst noch nicht Betriebsinhaber war und folglich die Bewilligungsvoraussetzungen nicht selbst erfüllen konnte, soll er nach Einführung der für ihn in der Regel nicht voraussehbaren Betriebsprämienregelung zum 01.01.2005 nicht schlechter gestellt werden als wenn der Betriebsinhaberwechsel nicht erfolgt wäre. Diese Regelung trägt dem Erwägungsgrund 16 zu VO (EG) 795/2004 Rechnung, nach dem im Falle der Hofübergabe sichergestellt werden soll, dass die Übertragung des Betriebes oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann.
Art. 13 VO (EG) 795/2004 knüpft an die Regelung des Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1782/2003 an. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass in den Fällen des Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1782/2003 der Betriebsinhaber, der den Betrieb erhalten hat, im eigenen Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb beantragt und dass die Berechnung auf der Basis des Referenzbetrages und der Hektarzahl des übernommenen Betriebes erfolgt. Ähnlich wie in dem in Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Fall der Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung rückt der neue Betriebsinhaber ohne zusätzlichen Rechtsakt in die Position des ursprünglichen Betriebsinhabers ein.
Das gilt nach Art. 63 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 auch im Falle des Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003, der für die Erteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung im Rahmen der für die betreffende Region festgelegten Obergrenze keine gesonderte Regelung für den Betriebsübergang enthält.
Auch lässt sich eine über die Antragstellung für die Bewilligung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung hinausgehende Antragspflicht bei Wechsel des Betriebsinhabers nicht aus der Genehmigungspflicht der Absätze 6 und 7 des Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 und des § 14 Abs. 1 der zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erlassenen InVeKoSV ableiten.
Der Kläger hat vorliegend jedenfalls hinreichende Angaben zum Betriebsübergang von seinem Vater auf ihn selbst gemacht.
Der Kläger hatte der zuständigen Kreisstelle der Beklagten bereits am 28.07.2003 die Betriebsübergabe mit dem vollständig ausgefüllten formularmäßigen "Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme" und der Anlage zum Meldebogen angezeigt und den für den Betriebsübergang maßgeblichen Pachtvertrag in Kopie sowie einen neuen Mantelbogen Agrarförderung Fläche/Tier 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen vorgelegt, aus dem sich auch für die Beklagte erkennbar ergibt, dass die Betriebsübergabe "im Rahmen des Generationswechsels" erfolgen sollte.
Der Umstand, dass Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge auch Flächen waren, auf denen im Jahre 2003 OGS-Kulturen angebaut worden waren, war der Beklagten bereits aus der von ihr seit dem Jahr 2000 zu führenden Datenbank und durch den vom Vater des Klägers mit dem Antrag auf Agrarförderung 2003 eingereichten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2003 bekannt.
Da die Beklagte in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antragsformular auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 eine entsprechende Rubrik für die Angabe der OGS-Flächen für das entscheidungserhebliche Jahr 2003 in dem von ihr verwendeten Antragsformular nicht vorgesehen hat, musste sie ohnehin für die Entscheidung über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises zum Antrag auf Agrarförderung Fläche für das Jahr 2003 in dem Verwaltungsvorgang und auf ihre nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e VO (EG) Nr. 795/2004 vorzuhaltenden Datenbank zurückzugreifen.
Bei dieser Sachlage war ein Ankreuzen der Ziffer 4.5 und der vorliegend nicht anwendbaren Ziffer 4.6 sowie die Einreichung weiterer dem Kläger nicht bekannter Vordrucke entbehrlich.
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob es sich bei den unvollständigen Angaben im Antragsformular um einen offensichtlichen Irrtum des Klägers handeln könnte.
Die Entbehrlichkeit eines gesonderten Antrages auf Übertragung der OGS-Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Falle des Betriebswechsels im Wege der vorweggenommen Erbfolge neben den Anträgen auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge und Zuweisung der für den Anbau von Speisekartoffeln notwendigen OGS-Genehmigungen führt dazu, dass dem Kläger 6,68 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuweisen sind. Dieser Wert errechnet sich unter Berücksichtigung der für ganz Niedersachsen wegen der überschrittenen regionalen Obergrenze geltenden Plafondkürzung mit dem aktualisierten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 der für den Anbau von Speisekartoffeln beantragten und nachgewiesenen 8,2596 ha im maßgeblichen Jahr 2003 (Art. 60 Abs. 2 und 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 795/2004).
Die OGS-Genehmigungen entfallen gemäß Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 zunächst auf die werthöchsten Zahlungsansprüche, mithin auf die Zahlungsansprüche für Ackerland. Es verbleiben 48,13 Zahlungsansprüche für Ackerland ohne OGS-Genehmigung. Die 4,35 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung bleiben unberührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.