Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 13.08.2002, Az.: 3 A 3280/00
Zulage wegen Wahrnehmung der Funktionen eines höherwertigen Amtes; Aufgaben eines Studienrates gegenüber denen eines Studiendirektors als Fachleiter für Erdkunde an einem Studienseminar ; Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen "Verwendungsamtes"; Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 13.08.2002
- Aktenzeichen
- 3 A 3280/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 24588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2002:0813.3A3280.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG
- § 46 Abs. 2 BBesG
Fundstelle
- NVwZ-RR 2003, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Streitgegenstand: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gem. § 46 BBesG
Prozessführer
Studienrat L.
Prozessgegner
Bezirksregierung Braunschweig
Redaktioneller Leitsatz
Ein Studienrat, dem sämtliche spezifische Fachleiteraufgaben in völliger Eigenverantwortung durch Real- oder Organisationsakt des Dienstherrn tatsächlich vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, erhält nach 18-monatiger ununterbrochener Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Zulage, zumal in diesem Zeitpunkt bereits die laufbahnrechtlichen und auch haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Fachleiteramtes vorlagen.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Lichtenfeld als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.02.2000 i.d.F. ihres Widerspruchsbescheides vom 27.04.2000 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2000 bis zum 31.10.2000 eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 13 und dem Grundgehalt der BesGr. A 15 (Studiendirektor in der Funktion des Fachleiters für Erdkunde am Studienseminar G. für das Lehramt an Gymnasien) nebst Prozesszinsen in Höhe von 4 % jährlich für die Zulagenbeträge für März bis April 2000 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zulagenbeträge für Mai bis Oktober 2000 jährlich ab dem 05.06.2000 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gegner jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Zulage wegen Wahrnehmung der Funktionen eines höherwertigen Amtes.
Der ... geborene Kläger, Studienrat der BesGr. A 13 BBesO im Dienst des Landes Niedersachsen, unterrichtet seit dem Jahre 1983 in G. unter anderem das Fach Erdkunde. In diesem Fach beteiligte er sich auch an der Ausbildung von Referendaren am Studienseminar G. für das Lehramt an Gymnasien. Diese Tätigkeit übte er zunächst zur Unterstützung des dortigen Fachleiters, Studiendirektor F., als nur mitwirkender Fachlehrer aus. Hierfür erhielt er seitens der Beklagten erstmals mit Verfügung vom 29.06.1995 ab dem 01.08.1995 und sodann fortlaufend Anrechnungsstunden. Im Frühjahr 1995 erkrankte Studiendirektor F., wobei zunächst nicht absehbar war, dass er den Dienst nicht wieder antreten würde. Durch die dauernde krankheitsbedingte Abwesenheit des Fachleiters war die Ausbildung der dem Studienseminar zugewiesenen Referendare im Fach Erdkunde nicht mehr gesichert. Die Fachlehrer B. und der Kläger erklärten sich im Mai 1995 in einem Gespräch mit dem Seminarleiter, Oberstudiendirektor a.D. V., dazu bereit, die Auszubildenden weiter zu betreuen. Dies taten sie in der nächsten Zeit völlig eigenständig. Eine förmliche Verfügung seitens der Beklagten erhielten sie hierüber zunächst bis zum Sommer 1998 nicht. Allein Oberstudiendirektor a.D. V. schickte dem Kläger bereits am 15.06.1995 ein Schreiben mit der Mitteilung, er habe das Problem der dauerhaften Erkrankung des Studiendirektors F. als Fachleiter für die Ausbildung der Studienreferendare im Unterrichtsfach Erdkunde mit dem Leitenden Regierungsschuldirektor P. von der Beklagten besprochen. Dieser bitte den Kläger, die dem Kläger zugewiesene Studienreferendarin N. auch weiterhin zu betreuen und in diesem Sinne an der Ausbildung im Fach Erdkunde mitzuwirken, also den Ausbildungsunterricht der Frau N. im Fach Erdkunde zu organisieren, Unterrichtsbesuche mit Beratungsgesprächen durchzuführen und sie im Rahmen der fachdidaktischen und fachmethodischen Ausbildung zu unterrichten. Zum 30.04.1997 wurde der Fachleiter F. vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Ungeachtet dessen ordnete die Beklagte fortlaufend weitere Referendare an das Studienseminar G. ab, die von den beiden Fachlehrern fortlaufend im Fach Erdkunde selbständig unterrichtet wurden. Zum 31.10.1997 beendete der Fachlehrer B. seine Ausbildungsbetreuung auf eigenen Wunsch.
Im Einzelnen bildete der Kläger in der Zeit von Mai 1995 bis Oktober 2000 ununterbrochen folgende Studienreferendare und Assessoren aus: von Mai 1995 bis April 1997 die Studienreferendare N., Nö. und M., von November 1995 bis Oktober 1997 den Studienreferendar K., von Oktober 1997 bis Januar 1998 die Assessorin H., von Mai 1997 bis April 1999 die Studienreferendare B., G. und R. sowie von Oktober 1998 bis Oktober 2000 den Studienreferendar W. In diesem Zeitraum nahm der Kläger darüber hinaus folgende Fachleiteraufgaben wahr: Abnahme von sieben Staatsexamenprüfungen für das höhere Lehramt im Fach Erdkunde, Abnahme von einer Examenslehrprobe, Korrektur von vier Examensarbeiten als Erstgutachter und von zwei Examensarbeiten als Zweitgutachter, Abhaltung von zweistündigen Fachseminarsitzungen zumindest alle zwei Wochen, Führung von Beratungsgesprächen mit den Referendaren, Erstellung von Zwischengutachten und Endgutachten, Koordination des Ausbildungsunterrichts, Anhospitierung und anschließende Besprechung von 320 Unterrichtsstunden, Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen des Studienseminars G. sowie an Fortbildungsveranstaltungen.
Bereits mit Schreiben vom 07.01.1998 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG rückwirkend seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes am 01.07.1997. Zur Begründung führte er aus, er nehme seit dem Frühjahr 1995 stellvertretend die Aufgaben für die Ausbildung der Referendare im Fach Erdkunde am Studienseminar G. im Rahmen einer A 13-Stelle vollverantwortlich wahr. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.1998 ab und führte aus, § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setze für die Gewährung einer Besoldungszulage voraus, dass im Zeitpunkt der Zahlung die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorlägen. Da am Studienseminar G. jedoch keine freie und besetzbare Fachleiterstelle zur Verfügung stehe, seien die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. Darüber hinaus verlange § 46 BBesG, dass dem Beamten die Aufgabe eines Fachleiters vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sei. Dies sei jedoch beim Kläger niemals geschehen. Vielmehr seien ihm seit dem 01.08.1995 lediglich die entsprechenden Anrechnungsstunden für die Betreuung von Studienrefendaren gewährt worden.
Mit Schreiben vom 16.06.1998 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG rückwirkend zum 01.07.1997. Ergänzend wurde dort ausgeführt, die Beklagte betrachte ihn, den Kläger, zu Unrecht als nur "mitwirkenden" Fachlehrer nach dem Erlass des MK vom 30.06.1992. Die Bezeichnung "Mitwirkender" sei in diesem Erlass unter Punkt 2 nämlich klar definiert. Diese Definition treffe auf seine Tätigkeit jedoch nicht zu. Vielmehr habe die Beklagte nach einer Krankheitsvertretung in Kenntnis der krankheitsbedingten Pensionierung des damaligen Fachleiters F. weiter Erdkundereferendare an das Studienseminar G. geschickt mit der Bitte, ihre Ausbildung durch den Kläger fortsetzen zu lassen. Die Tätigkeit eines nur mitwirkenden Fachlehrers setze nach der Definition des Erlasses jedoch eindeutig voraus, dass bereits ein Fachleiter vorhanden sei, dem ein Fachlehrer zur Mitwirkung als "Hilfskraft" beigeordnet werde. Er, der Kläger habe jedoch spätestens seit der endgültigen Pensionierung des Fachleiters F. mit Ablauf des 30.04.1997 eigenverantwortlich die Aufgaben für die Ausbildung von Referendaren im Fach Erdkunde am Studienseminar G. im Rahmen einer A 13-Stelle wahrgenommen. Auch könne es nicht angehen, dass die Beklagte in Kenntnis all dieser Umstände ihn vorsätzlich als kommissarischen Vertreter ausnutze und ihm dennoch die begehrte Besoldungszulage verwehre. Somit seien in jedem Falle die Voraussetzungen des § 46 BBesG, nämlich die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes als Voraussetzung für eine adäquate Zulage, erfüllt. Darüber hinaus gebiete allein schon die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die höhere Besoldung zu gewähren sei, sofern dauerhaft - wenn auch nur kommissarisch - eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt werde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Stelle des Fachleiters nach wie vor beim Studienseminar G. eingerichtet und noch nicht wieder besetzt, also frei, sei. Zudem liege auch die Beförderungsreife des Klägers vor. Insofern bedürfe es nur noch der förmlichen Legalisierung des Klägers als Fachleiter des Faches Erdkunde. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1998 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, grundlegende Voraussetzung für eine Besoldungszulage sei nach den Hinweisen des BMI zur Durchführung des § 46 Abs. 1 BBesG, dass dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes durch einen konkreten Einzelakt übertragen worden seien. Darüber hinaus müsste er die Aufgaben des höherwertigen Amtes für die Dauer von mindestens 18 Monaten, beginnend ab 01.07.1997, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, ununterbrochen ausgeübt haben. Der Kläger sei jedoch schon nicht formal durch die Beklagte mit der Wahrnehmung einer Fachleiterstelle am Studienseminar G. beauftragt worden, womit es bereits an einer Übertragung des höherwertigen Amtes durch einen konkreten Einzelakt fehle. Darüber hinaus habe der Kläger diese Tätigkeit auch noch nicht ununterbrochen 18 Monate lang, beginnend ab dem Stichtag 01.07.1997, ausgeübt. Da ferner abzusehen sei, dass die Tätigkeit des Klägers vor Ablauf dieser 18 Monate enden werde, da es für dieses Fach kaum noch Referendare gebe und daher die Wiederbesetzung einer Fachleiterstelle im Fach Erdkunde am Studienseminar G. nicht vorgesehen sei, komme eine Zulage auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
Im Zusammenhang mit dieser erneuten Antragsablehnung beauftragte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.08.1998 formal bis auf weiteres mit der Ausbildung von bis zu vier Studienreferendaren im Fach Erdkunde am Studienseminar G. Dieses Schreiben enthielt den Zusatz, aus dieser Beauftragung könne ein Anspruch auf Beförderung oder Zahlung höherer Dienstbezüge nicht hergeleitet werden.
Mit Schreiben vom 24.09.1998 legte der Kläger gegen den ihm am 25.08.1998 zugestellten Ablehnungsbescheid vom 17.08.1998 Widerspruch ein und führte ergänzend aus, gegen seine Beauftragung als rein mitwirkender Fachlehrer bestünden erhebliche rechtliche Bedenken; eine solche Beauftragung sei mit der tatsächlich wahrgenommenen praktischen Tätigkeit als kommissarischer Vertreter des pensionierten Fachleiters F. unvereinbar. Unabhängig davon könne die Beklagte aber auch nicht die Besoldungszulage von der rein formalen Übertragung des höherwertiges Amtes durch Einzelakt abhängig machen, da sie gerade pflichtwidrig diese Beauftragung durch konkreten Einzelakt nicht vorgenommen habe. Schließlich gehe die Beklagte auch fehl, wenn sie für die Berechnung der 18 Monate der ununterbrochenen Wahrnehmung des höherwertigen Amtes als Stichtag auf den 01.07.1997 abstelle. Denn eine solche Stichtagsregelung sei weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich. Damit sei für die ununterbrochene Ausübung des höherwertigen Amtes bei ihm, dem Kläger, auf das Frühjahr 1995 abzustellen, da er seit dieser Zeit die Tätigkeit eines Fachleiters kommissarisch ausübe. Bei Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes sei die in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG genannte 18-monatige Frist somit bereits verstrichen gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 05.11.1998 als unbegründet zurück. In Ergänzung ihrer vorigen ablehnenden Entscheidungen führte sie nunmehr aus, die nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung einer nach BesGr. A 15 BBesG besoldeten Fachleiterstelle seien beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hätte dieser, da er seit 1983 Studienrat sei, nach Freiwerden der Planstelle des Fachleiters zum 01.05.1997 theoretisch aus laufbahnrechtlicher Sicht am 01.05.1997 zum Oberstudienrat und am 01.05.1998 zum Studiendirektor in der Funktion eines Fachleiters am Studienseminar ernannt werden können. Diesen fiktiven Beförderungen hätte jedoch die sog. Beförderungssperre entgegen gestanden, die durch RdErt. des MF vom 07.02.1995 (Nds. MBl. S. 828), geändert durch RdErt. des MF vom 07.02.1998 (Nds. MBl. S. 373), verfügt worden sei. Danach hätte die Beförderung zum Oberstudienrat erst am 01.05.1998 und diejenige zum Studiendirektor erst am 01.05.2000 erfolgen können. Erst in dem letztgenannten Zeitpunkt seien somit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt, sofern eine Planstelle zu diesem Zeitpunkt noch zur Verfügung stünde.
Mit Schreiben vom 17.06.1999 stellte der Kläger einen Antrag auf nochmalige Überprüfung seines Antrages vom 07.01.1998 auf Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dies begründete er damit, dass entgegen den Erwartungen der Beklagten die Ausbildung von Studienreferendaren im Fach Erdkunde am Studienseminar G. nicht im Juni 1999 eingestellt worden sei. Vielmehr habe ihm, dem Kläger, die Beklagte nunmehr erneut den Studienreferendar W. zur Ausbildung zugewiesen. Dieser werde voraussichtlich bis zum 31.10.2000 von ihm betreut, so dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten geändert hätten, auf denen die ablehnenden Bescheide beruhten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.1999 mit dem kurzen Hinweis ab, es werde keine Möglichkeit gesehen, von den vorherigen Entscheidungen abzuweichen.
Mit Schreiben vom 26.01.2000 stellte der Kläger wiederum einen Antrag auf Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, diesmal jedoch mit Wirkung ab dem 01.02.1999. Zur Begründung führte er aus, durch die Zuweisung des Referendars W. sei die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 17.08.1998 aufgehoben worden. Ab dem 01.02.1999 habe er, der Kläger, entsprechend der Forderung des am 01.07.1997 in Kraft getretenen § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG 18 Monate lang ununterbrochen den höherwertigen Dienstposten des Fachleiters für das Fach Erdkunde ausgeübt, so dass ihm jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Zulage zustehe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2000 mit dem kurzen Hinweis ab, die Zuweisung eines weiteren Referendars berühre nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 17.08.1998. Gegen dieses nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ablehnungsschreiben legte der Kläger unter dem 10.04.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, bei der Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG handele es sich um einen gesetzlichen Anspruch, den er jederzeit geltend machen könne. Eine bestandskräftige Entscheidung für die Zukunft durch Verwaltungsakt sei daher nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000, zugestellt am 03.05.2000, wies die Beklagte den eingelegten Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Das Schreiben vom 11.02.2000, gegen das der Kläger sich wende, sei kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG habe sie, die Beklagte, allein in ihrem Bescheid vom 17.08.1998 getroffen. Diese Entscheidung sei bestandskräftig, da der Kläger nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 05.11.1998 keine Klage erhoben habe. Das Schreiben vom 11.02.2000 verweise lediglich darauf, dass die bestandskräftige Entscheidung vom 17.08.1998 nicht durch tatsächliches Verwaltungshandeln beeinträchtigt werden könne. Diesem Schreiben fehle es an der für eine Qualifizierung als Verwaltungsakt erforderlichen Regelungswirkung.
Am 05.06.2000, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ab dem 01.02.1999 weiterverfolgt. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 11.02.2000 zu Unrecht auf die Bestandskraft der Verfügung vom 17.08.1998 verwiesen. Die ablehnende Entscheidung über die Gewährung der Zulage vom 17.08.1998 sei im Wesentlichen darauf gestützt, er, der Kläger, werde die Wahrnehmung der höherwertigen Funktion vor Ablauf des 18-monatigen Zeitraums des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG beenden. Nur diese Entscheidung habe er akzeptiert. Unter dem 01.11.1998 sei ihm jedoch durch die Beklagte ein weiterer Referendar zugewiesen worden, so dass er unvorhergesehen über 18 Monate lang seit dem Inkrafttreten des neuen § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG am 01.07.1997 den höherwertigen Dienstposten am Studienseminar G. kommissarisch wahrgenommen habe. Darüber hinaus seien ihm die Aufgaben des erkrankten und sodann pensionierten Fachleiters F. auch vertretungsweise durch konkreten Einzelakt, wie von der Beklagten gefordert, übertragen worden. Diese Übertragung sei durch den Seminarleiter des Studienseminars G., Oberstudiendirektorin D., vom 18.05.2001 zu sehen. Darin werde nämlich ausdrücklich klargestellt, dass ihm, dem Kläger, die Fachleitung für die Ausbildung im Fach Erdkunde ab dem 01.05.1997 zur kommissarischen Wahrnehmung übertragen worden sei. Abgesehen davon gehe die Beklagte rechtsirrig davon aus, die Übertragung einer Fachleiterstelle bedürfe eines schriftlichen Verwaltungsaktes. Die Übertragung des höherwertiges Dienstpostens durch den geforderten Einzelakt liege - was ausreichend sei - in der tatsächlichen Übertragung der Aufgaben eines Fachleiters auf ihn, den Kläger. Nach der Pensionierung des Studiendirektors F. sei ihm ab dem 01.05.1997 die Tätigkeit als Fachleiter durch die Beklagte übertragen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Ausbildung der ihm zugewiesenen Referendare in der Didaktik und Methodik des Faches Geographie als Fachleiter übernommen. Auch habe er als Fachleiter an den Prüfungen der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare teilgenommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.02.2000 i.d.F. ihres Widerspruchsbescheides vom 27.04.2000 zu verpflichten, dem Kläger in der Zeit vom 01.02.1999 bis zum 31.10.2000 eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 13 und dem Grundgehalt der BesGr. A 15 (Studiendirektor in der Funktion des Fachleiters für Erdkunde am Studienseminar G. für das Lehramt an Gymnasien) nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 05.06.2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer ihr zurechenbaren Übertragung der Aufgaben des Fachleiters. Bei der Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne des § 46 BBesG handele es sich nämlich um eine institutionalisierte Funktionsübertragung durch einen beförderungsähnlichen Akt. Hierbei erfolge zwar keine Ernennung; das Amt werde aber durch einen förmlichen Akt übertragen, der ernennungsähnlich sei. Hierbei müsse die Aufgabenübertragung im Sinne des § 46 BBesG derart erfolgen, dass dem Beamten bis zur endgültigen Besetzung der Stelle oder Übertragung der Funktion dieses höherwertige Amt zugewiesen werde. An einem derartigen Akt fehle es aber im Falle des Klägers eindeutig. Darüber hinaus sei für die vom Kläger am Studienseminar G. bis zum 31.10.2000 ausgeübte Tätigkeit der Betreuung von Referendaren die Übertragung des Fachleiteramtes nicht zwingend erforderlich. Somit sei der Kläger nicht etwa durch die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben des pensionierten ehemaligen Fachleiters F. ab Mai 1997 automatisch als dessen Vertreter mit der Rechtsfolge des § 46 Abs. 1 BBesG anzusehen. Gegenstand der Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne dieser Norm sei nicht die erfolgte Übertragung einer Grundfunktion ohne bestimmten Bezug auf eine besoldungsrechtliche Bewertung, sondern vielmehr nur die förmliche Übertragung eines bestimmten, durch Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung und gegebenenfalls Amtszulage gekennzeichneten Amtes. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei auch in dem Schreiben des Oberstudiendirektors a.D. V. vom 15.06.1995 nicht die erforderliche Übertragung des Fachleiteramtes durch konkreten Einzelakt zu sehen. Denn dort habe man dem Kläger nicht das Fachleiteramt als solches vertretungsweise übertragen, sondern ihn nur gebeten, die Betreuung der Studienreferendarin N. fortzusetzen.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
II.
Die Verpflichtungsklage hat in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ihr hier streitbefangenes Schreiben vom 11.02.2000, mit dem der Antrag des Klägers vom 26.01.2000 abgelehnt worden ist, als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Denn eine wiederholende Verfügung, mit der ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wird, ist mit diesem Regelungsgehalt nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2001 - 9 B 86.01 - NVwZ 2002, 492/493; Beschluss vom 10.08.1995 - 7 B 296.95 - Buchholz 114 § 2 VZOG Nr. 3). Die abweichenden Aussagen im Urteil des BVerwG vom 10.10.1961 (- 6 C 123.59 -, BVerwGE 13, 99/103) sind überholt (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2001, a.a.O.). Gegen diesen - zu Unrecht nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Verwaltungsakt hat der Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO unter dem 10.04.2002 fristgerecht Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 - zu Unrecht - als unzulässig zurückgewiesen hat. Demzufolge ist das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten stets erforderliche (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG) Vorverfahren durchgeführt worden.
Die Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als sie ihm die begehrte Zulage auch für die Zeit vom 01.03.2000 bis zum 31.10.2000 versagen.
Ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, erhält nach deren 18-monatiger ununterbrochener Wahrnehmung eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die laufbahn- und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 01.07.1997 in Kraft getretenen Fassung des Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997, BGBl. I S. 322). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger, allerdings nicht schon vom 01.02.1999, sondern erst vom 01.03.2000 an.
Der Kläger nahm die Aufgaben eines gegenüber seinem Statusamt als Studienrat (BesGr. A 13 BBesO) höherwertigen Amtes wahr, nämlich desjenigen eines Studiendirektors als Fachleiter für Erdkunde am Studienseminar G. für das Lehramt an Gymnasien (BesGr. A 15 BBesO).
Die Aufgaben waren ihm im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG übertragen, aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon seit dem Jahre 1995 bzw. seit Anfang Mai 1997, sondern erst seit Ende August 1998.
Für die Übertragung der Aufgaben des höherwertigen "Verwendungsamtes" bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügte vielmehr ein dem betroffenen Beamten von der zuständigen Stelle des Dienstherrn vertautbarter Real- oder Organisationsakt, durch den tatsächlich sämtliche spezifischen Aufgaben des höherwertigen Amtes vorübergehend und vertretungsweise übertragen wurden (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11.09.2001 - OVG 4 B 10.00 - in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.4 Nr. 63 S. 215/217; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Jan. 2000, § 46 BBesG Rdn. 5 d). Soweit die Beklagte demgegenüber meint, dem Betroffenen müsse ernennungs- und beförderungsähnlich das "Verwendungsamt" selbst in institutionalisierter Form übertragen werden, die Übertragung der Funktionen eines solchen Amtes ohne bestimmten Bezug auf eine besoldungsrechtliche Bewertung reiche nicht aus, geht dies fehl. Die Beklagte verkennt nämlich, dass sie sich hierbei rechtsirrig auf die - veraltete - Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht in Niedersachsen, Stand: Okt. 1992, § 46 BBesG Anm. I. 2. S. 46/4 a und 46/4 b) zu § 46 Abs. 1 BBesG a.F. beruft. Die hier streitgegenständliche Anspruchsnorm des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist neu. Der frühere Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG, auf den die vorgenannte Kommentierung von Kümmel/Pohl noch abstellt, ist mit Wirkung vom 01.07.1997 durch die Voranstellung des neuen Satzes 1 ohne inhaltliche Änderung zu Satz 2 geworden. Die Ausführungen von Kümmel/Pohl (a.a.O.) zu dem - für den Streitfall rechtlich irrelevanten - § 46 Abs. 1 BBesG a.F. (bzw. § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG n.F.) können auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG n.F. nicht übertragen werden. Denn während nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG n.F. nur erforderlich ist, dass dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweiseübertragen werden - hier knüpft das Gesetz also lediglich an eine tatsächliche Lage an -, muss dem Betroffenen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG n.F. (bzw. § 46 Abs. 1 BBesG a.F.) aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschriften ausdrücklich ein höherwertiges Amt als solches mit zeitlicher Begrenzungübertragen werden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kann im vorliegenden Fall in dem Schreiben des Oberstudiendirektors a.D. V. an den Kläger vom 15.06.1995 mit der im Namen des Leitenden Regierungsschuldirektors P. ausgesprochenen Bitte, die Ausbildung der dem Klägers bereits zugewiesenen Studienreferendarin N. fortzusetzen und in diesem Sinne an der Ausbildung im Fach Erdkunde mitzuwirken, die erforderliche rein tatsächliche Aufgabenübertragung des höherwertiges Amtes eines Fachleiters für das Fach Erdkunde am Studienseminar G. nicht gesehen werden. Der Kläger sollte hierdurch nämlich nur zur Fortsetzung seiner bereits begonnenen Ausbildung der Studienreferendarin als reiner Fachlehrer aufgefordert werden. Die Übertragung sämtlicher spezifischen Fachleiteraufgaben erfolgte hierdurch aber nicht.
In der vom Kläger geltend gemachten fortlaufenden Abordnung von weiteren Studienreferendaren durch die Beklagte an das Studienseminar G. seit Mai 1997, d.h. nach der zum 30.04.1997 erfolgten vorzeitigen Zurruhesetzung des damaligen Fachleiters F., kann - auch in Verbindung mit der selbständigen Ausbildung und Prüfung der abgeordneten Referendare durch den Kläger - die vorübergehende vertretungsweise Aufgabenübertragung des Fachleiteramtes im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gleichfalls nicht gesehen werden. Denn es fehlte der von dieser Norm vorausgesetzte Organisationsakt der Beklagten in Gestalt einer gerade den Kläger betreffenden und ihm verlautbarten beamtenrechtlichen Entscheidung. Der erforderliche - insoweit aber gerade fehlende - Akt der Übertragung bestimmter höherwertiger Aufgaben konnte durch die rein tatsächliche Erfüllung dieser höherwertigen Aufgaben nicht gleichsam "ersetzt" werden.
Schließlich kann in dem Dienstzeugnis der Leiterin des Studienseminars G. vom 18.05.2001, in dem Oberstudiendirektorin D. dem Kläger bescheinigt, er habe seit dem 01.05.1997 "kommissarisch die Fachleitung Erdkunde vertreten und bis zum 31. Oktober 2000 in völliger Eigenverantwortung geführt", die erforderliche Übertragung der Aufgaben des Fachleiters nicht erblickt werden. Denn abgesehen davon, dass dafür nicht Frau D. - sondern allein die Beklagte - zuständig gewesen wäre, kann eine tatsächlich zu übertragende höherwertige Aufgabe im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG aus Rechtsgründen nicht rückwirkend übertragen werden.
Erst durch die mit Schreiben der Beklagten vom 25.08.1998 erfolgte Beauftragung des Klägers mit der weiteren Ausbildung von Studienreferendaren im Fach Erdkunde am Studienseminar G. wurden dem Kläger - verbunden mit der fortlaufenden Abordnung weitere Studienreferendaren in diesem Fach - tatsächlich sämtliche Aufgaben der Fachleitung Erdkunde übertragen. Als zu diesem Zeitpunkt alleiniger Fachlehrer im Fach Erdkunde - der früher in diesem Fach mit ausbildende Fachlehrer B. hatte zum 31.10.1997 seine Ausbildungsaufgaben beendet - war der Kläger zumindest seit Anfang September 1998 in Kenntnis und mit stillschweigender Billigung der Beklagten rein tatsächlich der kommissarische Alleinvertreter der Fachleitung Erdkunde, der sämtliche spezifischen Aufgaben dieses Amtes in völliger Eigenverantwortung zu erledigen hatte.
Die Aufgaben des Fachleiters für Erdkunde am Studienseminar G. waren dem Kläger vorübergehend vertretungsweise übertragen. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass sie zu einem anderen als dem vom Kläger bekleideten Statusamt gehörten und von ihm nur übergangsweise bis zum vollständigen Wegfall der Fachleitung Erdkunde, konkret bis zum 31.10.2000, wahrzunehmen waren.
Der Kläger erfüllte die besoldungsrechtliche 18-Monats-Frist, die seit September 1998 zu laufen begann, vom 01.03.2000 an.
Am 01.03.2000 lagen beim Kläger, der bereits seit 1983 das Amt eines Studienrats innehatte, zudem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Fachleiteramtes vor, dessen Aufgaben ihm vorübergehend vertretungsweise übertragen waren. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05.11.1998 insoweit zutreffend ausgeführt hat, hätte er, nachdem die Planstelle des Fachleiters F. am 01.05.1997 frei geworden war, aus laufbahnrechtlicher Sicht am 01.05.1997 zum Oberstudienrat und am 01.05.1998 zum Studiendirektor als Fachleiter am Studienseminar G. ernannt werden können. Diesen Beförderungen stand - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht die durch RdErl. des MF vom 07.02.1995 (Nds. MBl. S. 828) i.d.F. des RdErl. des MF vom 07.02.1998 (Nds. MBl. S. 373) angeordnete Beförderungssperre entgegen, denn im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG wäre nur eine landeshaushaltsgesetzliche Wartezeit rechtlich relevant (vgl. Schwegmann/Summer, § 46 BBesG Rdn. 5 a).
Schließlich waren auch die im Zulagentatbestand geforderten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes am 01.03.2000 erfüllt. Hinsichtlich der nach der Pensionierung des ehemaligen Fachleiters F. zum 30.04.1997 vakanten Planstelle eines Fachleiters für das Fach Erdkunde am Studienseminar G. bestand - wie die Beklagte auf Antrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 13.06.2002 mitgeteilt hat - keine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre, so dass diese Stelle im vorliegenden Zusammenhang als besetzbar anzusehen ist. Eine nur vom MF erlassene Wiederbesetzungssperre wäre kein Haushaltsrecht, sondern bloße Haushaltshandhabung und stünde der Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG insoweit nicht entgegen (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Der Umstand, dass die hier in Rede stehende Planstelle aus nachvollziehbaren Gründen nicht wieder besetzt werden sollte, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant.
Hiernach hat der Kläger den mit Schreiben vom 26.01.2000 begehrten Zulagenanspruch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die Zeit vom 01.03.2000 bis zum 31.10.2000, also für die Dauer von 8 Monaten, in der durch § 46 Abs. 2 BBesG bestimmten Höhe. Insoweit ist der Verpflichtungsklage stattzugeben. Dem steht nicht die Bestandskraft des früheren Bescheides der Beklagten vom 17.08.1998 entgegen, auf die diese sich in ihrem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2000 ohne erneute Sachprüfung berufen hat. Denn die Bestandskraft der damaligen Entscheidung vom 17.08.1998 wirkt allenfalls bis zur letzten Behördenentscheidung, mithin dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.11.1998. Somit konnte eine bestandskräftige Entscheidung für die Zukunft bezüglich des hier in Rede stehenden - auf eine Zulagengewährung ab dem 01.02.1999 gerichteten - Antrages vom 26.01.2000 von der Beklagte aus Rechtsgründen nicht getroffen werden.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Prozesszinsen in Höhe von 4 % jährlich auf die ihm zustehenden Zulagenbeträge für März und April 2000 und ihn Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf die ihm zustehenden Zulagenbeträge für Mai bis Oktober 2000 seit Klageerhebung (05.06.2000) zu. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (Fälligkeit bis zum 30.04.2000) einerseits und § 288 Abs. 1 Satz 2 n.F. (Fälligkeit vom 01.05.2000 an) andererseits i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (vgl. Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, BGB, 61. Aufl., 2002, § 288 BGB Rdn. 1). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall einer teilweise begründeten Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2.00 -, DVBl. 2002, 624/630 m.w.N.).
Der mit der Klage verfolgte weitergehende Zulagenanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.02.1999 bis zum 29.02.2000, also für die Dauer von 13 Monaten, ist unbegründet, weil er seine Rechtfertigung weder - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG noch in sonstigen im Verwaltungsrechtsweg verfolgbaren Rechtsgrundlagen findet. Insoweit ist die Verpflichtungsklage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.