Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 5 OstfrIErbbauRRdErl 2025

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Abweichend von Nummer 4.3 der Anlage 3 zu VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO beträgt der schuldrechtliche Erbbauzins 1 % des Bodenwertes (Verkehrswertes) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter folgenden Maßgaben:

5.1
Die Überlassung des Erbbaurechts an Dritte zur Errichtung und dauerhaften Nutzung von Bauwerken (Gebäude auf fremdem Erbbaurecht), die Bestellung von Untererbbaurechten, von Wohnungserbbaurechten und von Dauerwohnrechten ist unzulässig.

5.2
Der Erbbauberechtigte erhält nach § 6 Abs. 1 NWoFG entweder eine Mietwohnraumförderung und unterliegt einer entsprechenden Belegungs- und Mietbindung oder eine Förderung von selbstgenutztem Wohnraum im eigenen Haus. Der Vertragsschluss selbst ist frühestens nach Unterrichtung des Antragstellers über die Weiterleitung seines Antrags durch die Wohnraumförderstelle an die Bewilligungsbehörde gemäß den geltenden Wohnraumförderbestimmungen zulässig.

5.3
Das Bauwerk muss innerhalb von drei Jahren nach der Bestellung des Erbbaurechts errichtet sein.

5.4
Der Erbbauzins erhöht sich für die Dauer der Nichteinhaltung mindestens einer der vorstehenden Maßgaben auf 6 % des ursprünglichen Bodenwertes zuzüglich zwischenzeitlich eingetretener Anpassungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel. Gleiches gilt sobald für ein Förderdarlehen ein marktüblicher Zinssatz erhoben wird oder für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 NWoFG genannten Vorschriften. Dieser Erbbauzins samt Wertsicherungsklausel ist als Reallast an erster Rangstelle abzusichern.

5.5
Die Dauer des Erbbaurechts darf das Ende des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums des Bauwerks nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht überschreiten.

5.6
Für die Gewährung des ermäßigten Erbbauzinses besteht bei der Bestellung für die Dauer des Erbbaurechts eine haushaltsrechtliche Ermächtigung.

5.7
In den Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts ist im Falle einer Mietwohnraumförderung ein Verweis auf den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - im Folgenden: Freistellungsbeschluss - aufzunehmen, wenn nicht eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - gegeben ist.

5.8
Der Erbbauberechtigte hat im Falle einer Mietwohnraumförderung für die Wohnraumvermietung des Erbbaurechts eine getrennte Buchführung i. S. von Artikel 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses vorzunehmen, wenn er darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und nicht eine De-minimis-Beihilfe gegeben ist.

5.9
Die Wohnraumförderstelle teilt der das Erbbaurecht verwaltenden Dienststelle das Ende der Belegungs- und Mietbindung sowie Verstöße nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 NWoFG mit und die Bewilligungsbehörde den Beginn der Erhebung eines marktüblichen Zinssatzes für ein Förderdarlehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 412)