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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 6 OstfrIErbbauRRdErl 2025

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Abweichend von Nummer 4.3 der Anlage 3 zu VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO beträgt der schuldrechtliche Erbbauzins 1,25 v. H. des Bodenwertes (Verkehrswertes) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter folgenden Maßgaben:

6.1
Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt an die Gemeinde der Ostfriesischen Insel zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, wenn dieses in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO belegen ist, in dem sowohl die Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO als auch Nebenwohnungen i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgeschlossen sind. Die Bestellung des Erbbaurechts an die Gemeinde kann ebenfalls als Träger öffentlicher Belange im Rahmen dieser Aufgaben sowie für kulturelle oder soziale Zwecke erfolgen.

6.2
Die Bestellung eines Untererbbaurechts ist zulässig, wenn kein höherer Untererbbauzins als der Erbbauzins vereinbart wird. Ansonsten gilt die Nummer 5.1 entsprechend. Bei Bestellung zugunsten eines Unternehmens i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47, C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1), gilt die Nummer 5.7 entsprechend. Gegebenenfalls sind die weiteren Anforderungen des Freistellungsbeschlusses sicherzustellen.

6.3
Das Bauwerk muss innerhalb von drei Jahren nach der Bestellung des Erbbaurechts errichtet sein. Ist die Bestellung eines Untererbbaurechts beabsichtigt, gilt die Frist ab Bestellung desselben.

6.4
Der Erbbauzins erhöht sich für die Dauer der Nichteinhaltung mindestens einer der vorstehenden Maßgaben auf 6 % des ursprünglichen Bodenwertes zuzüglich zwischenzeitlich eingetretener Anpassungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel. Gleiches gilt für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts. Dieser Erbbauzins samt Wertsicherungsklausel ist als Reallast an erster Rangstelle abzusichern.

6.5
Die Dauer des Erbbaurechts darf das Ende des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums des Bauwerks nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht überschreiten.

6.6
Für die Gewährung des ermäßigten Erbbauzinses besteht bei der Bestellung für die Dauer des Erbbaurechts eine haushaltsrechtliche Ermächtigung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 412)