Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.10.2011, Az.: 4 AR 55/11
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.10.2011
- Aktenzeichen
- 4 AR 55/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 27104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:1018.4AR55.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stolzenau - 12.10.2011 - AZ: 8a M 681/09
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
- § 563 Abs. 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Eine Zuständigkeitsbestimmung ist grundsätzlich wegen der Bindungswirkung aus § 563 Abs. 2 ZPO analog unzulässig, nachdem das Beschwerdegericht unter Aufhebung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Insolvenzgerichts die Sache an das Vollstreckungsgericht zurückverwiesen hat.
Tenor:
Die mit Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stolzenau vom 12. Oktober 2011 erfolgte Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Bestimmung des zur Fortführung des Vollstreckungsverfahrens zuständigen Gerichts ist unzulässig.
Die Akten werden dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Stolzenau als für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens zuständigem Gericht wieder zurück gereicht.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 12. Oktober 2011 gemäß § 36 Nr. 6 ZPO erfolgte Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht ist unzulässig. Denn die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht als das zunächst gemeinschaftlich höhere Gericht liegen nicht vor.
Zwar kann das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 5 und 6 ZPO grundsätzlich auch bei einem Streit über die Zuständigkeit im Instanzenzug in Betracht kommen, beispielsweise bei der Frage der Beschwerdezuständigkeit des Landgerichts gemäß § 72 Abs. 1 GVG (vgl. statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 30 m. w. N.). Keine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt dagegen bei einem Streit der am Rechtszug beteiligten Gerichte über die bindende Wirkung einer Aufhebung und Zurückverweisung (Zöller/Vollkommer, aaO. BGH NJW 79, 719 [BGH 18.10.1978 - IV ARZ 92/78]. NJW 1994, 2956 [BGH 04.05.1994 - XII ARZ 36/93]). Denn nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das erstinstanzliche Gericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO, der bei Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht entsprechende Anwendung findet, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. auch OLG Frankfurt OLG Report 2008, 29 m. w. N.). Aufgrund der Bindungswirkung hat das Amtsgericht Stolzenau auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es als Vollstreckungsgericht zur Fortführung des Verfahrens zuständig ist. Ob das Landgericht Verden seinen Beschluss vom 7. Juli 2011 unter Verkennung des § 567 Abs. 2 ZPO getroffen hat oder nicht, ist rechtsunerheblich, weil selbst dann, wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht, die Bindungswirkung für das Amtsgericht Stolzenau dadurch nicht durchbrochen wird.
Diese vorstehend geschilderte Rechtslage hat das Amtsgericht Stolzenau in seinem Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2011 auch grundsätzlich nicht verkannt, wie die Ausführungen zur vermeintlichen Zulässigkeit der Vorlage auf S. 2 unten des Vorlagebeschlusses zeigen. Der Senat vermag der Auffassung des Amtsgerichts Stolzenau, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die dem Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 563 Abs. 2 ZPO analog zukommende Bindungswirkung entfalle, nicht zuzustimmen. Denn der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 1994, 2956, 2957 [BGH 04.05.1994 - XII ARZ 36/93] (ab linke Spalte ganz unten) zwar unter Verweis auf ausdrücklich so bezeichnete eher theoretische Möglichkeiten, Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung von vornherein nichtig und wirkungslos sein soll, ausnahmsweise auch eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses für denkbar gehalten. Ein solcher Fall der Nichtigkeit oder Wirkungslosigkeit gerichtlicher Entscheidungen kann etwa vorliegen, wenn dem entscheidenden Gericht die Gerichtsbarkeit fehlt (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 300 Rn. 15 m. w. N.. auch zu weiteren hier erkennbar nicht vorliegenden Fallgruppen wie der Sittenwidrigkeit von gerichtlichen Entscheidungen oder den Fall, dass eine Entscheidung eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge ausspricht). All diese Fallgestaltungen stehen hier nicht in Rede, auch nicht die weiter denkbare Situation, dass die Bindungswirkung wegen neuer, bei der zurückverweisenden Entscheidung noch nicht bekannter Tatsachen in Frage gestellt wird (vgl. dazu Zöller/Heßler, aaO., § 563 Rz. 3 a m. w. N.).
Übrig bleibt hiernach, dass nach Auffassung des Amtsgerichts Stolzenau die Bindungswirkung deshalb entfallen soll, weil die dem Zurückverweisungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung des Landgerichts als Beschwerdegericht rechtlich falsch sein soll. Dieser Rechtsauffassung des Amtsgerichts Stolzenau kann selbst nur für den Fall, dass die Begründung des Beschlusses des Landgerichts vom 7. Juli 2011 grob falsch oder sogar unter verfassungsrechtlichen Bezügen als fehlerhaft zu bewerten sein sollte, nicht beigepflichtet werden. Denn selbst bei einem greifbar gesetzwidrigen Fehler des Zurückverweisungsbeschlusses oder auch verfassungsrechtlichen Bedenken ist die Entscheidung als bindend zu respektieren (Zöller/Heßler, aaO. BGH NJW 2007, 1127, 1129. a. A. wohl OLG Schleswig ZIP 2005, 1127, 1129 bei materiellrechtlichen Bedenken). Dieser vorherrschenden Auffassung schließt sich der Senat an. Für sie spricht, dass insbesondere die Unabhängigkeit des Richters ihre Grenze in der Bindung des Richters an das Gesetz seine Grenze finden muss. Die in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs entwickelten Fälle der Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Rahmen von§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch im Falle evident unrichtiger Entscheidungen sind mit der Bindungswirkung eines Zurückverweisungsbeschlusses nicht vergleichbar und auf diesen Fall nicht analog übertragbar. Denn bei einer Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht liegt anders als im Fall des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Entscheidung des übergeordneten Gerichts vor, durch die das Gericht der Vorinstanz nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs der Zurückverweisung der Sache, sondern auch hinsichtlich der tragenden Gründe umfassend gebunden wird (BGH NJW 1994, 2956, 2957 [BGH 04.05.1994 - XII ARZ 36/93] rechte Spalte).