Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.10.2011, Az.: 14 U 54/11
Einstufung der Leistungserbringung bis hin zur Leistungsphase 4 des § 15 HOAI a.F. als unentgeltlich in Abhängigkeit eines entsprechenden Parteiwillens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.10.2011
- Aktenzeichen
- 14 U 54/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 26786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:1026.14U54.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.02.2011 - AZ: 19 O 284/09
Rechtsgrundlage
- § 15 HOAI
Fundstellen
- BauR 2012, 527-530
- BauR 2012, 139
- IBR 2012, 210
- NJW-RR 2012, 21-23
- NJW-Spezial 2011, 717
- NZBau 2011, 6-7
- NZBau 2012, 118-120
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Zustandekommen eines Architektenvertrages richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.
- 2.
Das Erbringen von Leistungen seitens des Architekten bis hin zur Leistungsphase 4 des § 15 HOAI a.F. k a n n im Einzelfall als unentgeltliche Akquise einzustufen sein, wenn sich ein entsprechender Parteiwille aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.
- 3.
Im Ausnahmefall k a n n die isolierte entgeltliche Beauftragung des Architekten mit den Arbeiten aus Leistungsphase 4 nach§ 15 HOAI in Betracht kommen, obwohl die Leistungen aus den Phasen 1 - 3 ebenfalls erbracht und regelmäßig als notwendige Vorarbeiten für die Beantragung der Baugenehmigung einzustufen sind.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle
unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2011
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.093,97 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
seit dem 30. Dezember 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 78%, die Beklagte zu 22%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Architektenhonorar.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Hannover (Bl. 263 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die darauf verweist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes würden die Leistungsphasen 1 bis 3 keineswegs notwendig Inhalt eines Architektenvertrages, auch wenn die Leistungsphase 4 beauftragt würde.
Sie greift darüber hinaus die Beweiswürdigung des Landgerichtes an und bestreitet nach wie vor, dass die Klägerin überhaupt Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 3 (zumindest vollständig) erbracht habe.
Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, für die von der Beklagten unstreitig gestellte Beauftragung zur Stellung des Bauantrages seien die Leistungsphasen 1 bis 3 notwendige Vorarbeiten. Sie habe zudem die Bauvoranfrage vom 4. Februar 2008 erstellt und verschiedene Besprechungen beim Bauamt durchgeführt. Im Übrigen trägt sie im Einzelnen zu den von ihr erbrachten Leistungen vor.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend (mit Ausnahme der Leistungsphase 4) Erfolg.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Senates, dass der Architekt für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages vortrags und beweispflichtig ist und sich Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht nach der HOAI bemessen, sondern nach allgemeinem bürgerlichen Recht (BGH, BauR 2008, 543[BGH 06.12.2007 - VII ZR 157/06] [...] Rdnr. 21. BauR 2007, 571[BGH 23.11.2006 - VII ZR 110/05]. OLG Celle, IBR 2011, 341 [...] Rdnr. 3 ff.. IBR 2010, 214 [OLG Celle 17.02.2010 - 14 U 138/09] [...] Rdnrn. 28 ff.).
Der Abschluss eines Architektenvertrages setzt nach alledem darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei der Vertragsschluss auch konkludent erfolgen oder durch die Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen kann, sofern ein entsprechender Wille der Parteien festzustellen ist (vgl. BGH, NJW RR 2008, 110 [BGH 11.10.2007 - VII ZR 143/06] [...] Rdnr. 14. OLG Celle, IBR 2011, 341 [...] Rdnr. 4).
Hingegen kann aus der Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht worden und ggf. auch entgegengenommen worden sind, der Architekt nicht ohne weiteres Honoraransprüche herleiten. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen bis hin zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) noch in den Bereich der nicht vergütungspflichtigen Akquise fallen können (vgl. z.B. OLG Hamm, BauR 2009, 1189[OLG Hamm 09.09.2008 - 19 U 23/08] nachgehend BGH, IBR 2009, 2878. OLG Düsseldorf, BauR 2008, 142 nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 VII ZR 83/07, jeweils auch unter [...] abrufbar).
Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls etwaige vorhandene Dokumente, die Interessenlage der Parteien sowie ggf. weitere Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, um festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend mit Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben.
1.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 2008, in der die Beklagte erklärte:
"Für den Fall, dass wir dieses Objekt zur Durchführung bringen, d.h. Abschluss des notariellen Kaufvertrages und Abschluss der benötigten Mietverträge, werden wir Herrn Dipl. Ing. F. M. beauftragen, die entsprechenden Baugenehmigungen zu beantragen sowie mit der Betreuung des Bauvorhabens nach HOAI 1 bis 9. ... Zu gegebener Zeit wird ein Architektenvertrag abgeschlossen.
Die zwischen dem Architekten und dem Bauherrn abgestimmten Vorplanungsarbeiten werden als Serviceleistungen kostenfrei vom Architekten erstellt."
Den in Aussicht genommenen (schriftlichen) Architektenvertrag über eine Vollarchitektur durch Übernahme der Leistungsphasen 1 - 9 nach § 15 HOAI a.F. seitens der Klägerin haben die Parteien unstreitig nicht abgeschlossen.
Die Vereinbarung selbst stellt ebenfalls noch keine Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte dar. Im Gegenteil ergibt sich aus ihr der übereinstimmende Wille der Parteien, dass die Klägerin bis zu einer Beauftragung auf eigenes Risiko im Bereich der kostenlosen Akquise tätig ist.
Dies stellte auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, sondern entsprach der gemeinsamen Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 29. Januar 2008.
Nach dem bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt hatte nämlich der Geschäftsführer der persönlich haftenden Komplementärgesellschaft der Klägerin das Grundstück, das später die Beklagte durch den zu den Akten gereichten notariellen Kaufvertrag vom 8. Mai 2008 erwerben wollte, "an der Hand" und hatte ursprünglich eigene Pläne, darauf ein Gewerbeobjekt zu errichten. Dementsprechend gab es nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz (vgl. Bl. 92 d.A.) und den Aussagen der Zeugen K. und S. bereits eigene Vorplanungen der Klägerin sowie ein Exposé, das aber für die von der Beklagten beabsichtigten Nutzungen nicht verwendet werden konnte. Nach der Aussage des Zeugen S. soll die Absicht, mit der Klägerin einen Vollarchitekturvertrag abzuschließen, überhaupt nur auf dieser Vorgeschichte beruht haben, weil u.a. Herr M. eine bestimmte Summe für das Projekt haben wollte, da er das Grundstück "gebracht" habe (Bl. 242 d.A.).
Soweit der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin M. dieses Vorbringen erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede genommen hat, ist dies verspätet und deshalb unbeachtlich. Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn sie entweder einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, oder infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und liegen auch tatsächlich nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte der Zusammenarbeit der Parteien und der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass die Beklagte mit dem unstreitigen Auftrag an die Klägerin, den Bauantrag für das beabsichtigte Bauvorhaben zu stellen, den rechtsgeschäftlichen Willen auf Abschluss eines Architektenvertrages im Sinne der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 für die Leistungsphasen 1 bis 9 oder zumindest wie die Klägerin meint für die Leistungsphasen 1 bis 4 verbunden hat.
Die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis bzw. vorvertragliche Akquisetätigkeiten begründet wurden, ist danach zu beantworten, ob die Leistungen des Architekten mit geschäftlichem Bindungswillen zugesagt bzw. abgefordert und/oder erbracht wurden. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Leistenden an. Die Frage ist vielmehr danach zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und die Umstände des Einzelfalles auf einen solchen Willen schließen durfte/musste. Es kommt also vorrangig darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellte. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. hierzu nochmals Senat, IBR 2010, 214 [OLG Celle 17.02.2010 - 14 U 138/09] [...] Rdnr. 29).
Bei einer derartigen objektiven Gesamtschau ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin mit Ausnahme der Leistungsphase 4 bereits einen rechtsgeschäftlich verbindlichen, vergütungspflichtigen Auftrag zur Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 oder zumindest 1 bis 4 nach § 15 HOAI erteilt hat.
Beiden Parteien war klar, dass es zur Verwirklichung des Bauvorhabens der erforderlichen Finanzierungsgrundlagen bedurfte, die wiederum neben dem Erwerb des Grundstückes den Abschluss entsprechender Mietverträge erforderte. Die Beklagte hatte zwar den bedingten Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen, jedoch lediglich einen Mietvertrag mit dem Ankermieter E. für das Erdgeschoss, nicht hingegen ein oder mehrere Mietverträge für das Obergeschoss. Insoweit gab es zwar unstreitig Gespräche mit der A., die aber ebenso unstreitig an den unterschiedlichen Vorstellungen der Beklagten und der A. über die Umsetzung eines Konzeptes zur Altenbetreuung scheiterten.
Um das Projekt allerdings überhaupt durchführen zu können, bedurfte es aber nach der Regelung in § VII des Grundstückskaufvertrages vom 8. Mai 2008 als eine Vorstufe der Einreichung eines Baugesuchs in bescheidungsfähiger Form bis zum 30. September 2008 (Bl. 25 d.A.).
Wenn die Klägerin mithin im Jahr 2008 an den Vorarbeiten zur Einreichung des Bauantrages mitwirkte, war ihr bewusst, dass sie das zu einem Zeitpunkt tat, zu dem die tatsächliche Umsetzung des gesamten Bauvorhabens noch "in den Sternen stand". Sie hatte sich zudem ausdrücklich in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 bereiterklärt, Vorplanungsarbeiten als Serviceleistungen kostenfrei zu erbringen, mithin zumindest die Leistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI. Wegen ihres eigenen erheblichen wirtschaftlichen Interesses an dem Bauvorhaben war sie wie sich in aller Deutlichkeit durch die Vereinbarung vom 29. Januar 2008 zeigt auch darüber hinaus bereit, unentgeltliche Vorleistungen zu erbringen bis zu dem Zeitpunkt, an dem feststehen würde, dass das Objekt zur Durchführung gelangt. Unter diesen Umständen kann aus der zudem dem Umfang nach streitigen Erbringung von Architektenleistungen allein nicht auf den rechtsverbindlichen Abschluss eines Architektenvertrages geschlossen werden. Dagegen sprechen das erhebliche eigene Interesse der Klägerin an der Fortführung und Umsetzung des Projektes (vgl. hierzu auch OLG Hamm, IBR 2009, 278 [OLG Hamm 09.09.2008 - 19 U 23/08] [...] Rdnr. 15) sowie die ihr bekannte Unsicherheit der Realisierung.
Etwas anderes folgt auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem unstreitigen Auftrag der Beklagten an die Klägerin, den Bauantrag für das beabsichtigte Bauvorhaben zu stellen. Die Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 2008 enthält hierzu eine eindeutig andere Regelung: Danach reichte der Auftrag der Beklagten, die entsprechenden Baugenehmigungen zu beantragen, allein nicht aus. Hinzutreten musste vielmehr, dass das Objekt zur Durchführung gebracht wurde, d.h. insbesondere der notarielle Vertrag und die benötigten Mietverträge abgeschlossen wurden. Das alles war im Ergebnis unstreitig nicht der Fall.
2.
Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung für seine unstreitig erbrachten Leistungen der Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI zu vergüten. Auch wenn eine vorherige Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 3 nicht festgestellt werden kann, kommt ein Vertragsschluss über diese Leistungen durch den ausdrücklichen Auftrag, die Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben zu beantragen und die Entgegennahme und Verwertung dieser Leistungen durch die Beklagten in Betracht (vgl. hierzu BGH, NJW RR 2008, 110 [BGH 11.10.2007 - VII ZR 143/06] [...] Rdnr. 14). Regelmäßig wird in der Rechtsprechung die Entgegennahme und Verwertung von Leistungen des Architekten als konkludente Beauftragung seitens des Bauherren angesehen. Im vorliegenden Fall war die fristgemäße Stellung des Bauantrages unabdingbare Voraussetzung für das endgültige Zustandekommen des notariellen Kaufvertrages über den Erwerb des Grundstückes. Die Parteien hatten in der schriftlichen Vereinbarung vom 29. Januar 2008 auch ausdrücklich zwischen dem Auftrag an die Klägerin für eine Vollarchitektur und dem Auftrag, die entsprechenden Baugenehmigungen zu beantragen, unterschieden.
Deshalb rechtfertigt sich ausnahmsweise im Hinblick auf die gemeinsame Interessenlage der Parteien die Annahme einer isolierten Beauftragung der Klägerin seitens der Beklagten nur mit der Leistungsphase 4. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Leistungsphasen 1 bis 3 regelmäßig notwendige Vorleistungen der Leistungsphase 4 sind. Gleichwohl ergibt sich im vorliegenden Fall aus den besonderen Umständen des Einzelfalls der abweichende Wille der Parteien dahin, diese Leistungsphasen 1 bis 3 erst dann zu vergüten, wenn das Objekt tatsächlich zur Durchführung gebracht würde. Dies allerdings ist unstreitig nicht der Fall.
3.
Unter Zugrundelegung der Honorarvereinbarung der Parteien aus der Vereinbarung vom 29. Januar 2008 ergibt sich ein anteiliger Vergütungsanspruch von 3.093,97 EUR.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB. Insoweit war das landgerichtliche Urteil wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers zu berichtigen. Die Rechtshängigkeit der Forderung ist nämlich nicht am 30. Dezember 2010, sondern bereits am 30. Dezember 2009 eingetreten (Bl. 40 a und 40 b d.A.).
4.
Der Klägerin steht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, jedoch nur nach einem Streitwert bis 3.100 EUR. Hieraus rechtfertigt sich unter Zugrundelegung einer 1,3 fachen Gebühr, der Postpauschale und der Mehrwertsteuer der ausgeurteilte Betrag von 359,50 EUR.
Auch der Zinsanspruch auf diesen Betrag rechtfertigt sich aus§ 291 BGB. Der Zinszeitpunkt war insoweit ebenfalls zu berichtigen.
Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.
5.
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.