Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.10.2011, Az.: 5 U 130/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma ersten Grades, Weichteilkontursion am Oberschenkel mit Riss- und Quetschwunden und Prellungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.10.2011
Aktenzeichen
5 U 130/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 41505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:1013.5U130.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 18.05.2011 - AZ: 1 O 178/10

Fundstelle

  • VRR 2011, 442

Redaktioneller Leitsatz

Erleidet ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Weichteilkontursion am Oberschenkel mit Riss- und Quetschwunden sowie multiple Prellungen, so ist bei viertägiger Krankenhausbehandlung, starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie einen Monat andauernde Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR angemessen.

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Saathoff, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Straub für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Mai 2011 teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010 sowie weitere 433,84 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 7.325,11 €.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 14. Mai 2010 auf der K-Straße in R.

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Suzuki die K-Straße in Richtung E.

Der Beklagte zu 1 beabsichtigte, mit seinem Pkw Mazda von dem Grundstück K-Straße 36 nach links in Richtung Innenstadt einzubiegen. Dabei beachtete der Beklagte zu 1 nicht die Vorfahrt des Klägers, sodass es zu einer Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen kam.

Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma ersten Grades, multiple Schürfwunden, eine Weichteilkontusion am linken Oberschenkel mit Riss-Quetsch-Wunden sowie multiple Prellungen. Die Wunde am Oberschenkel musste genäht werden. Der Kläger befand sich vier Tage stationär im Klinikum Minden. Nach dem Unfall litt der Kläger unter starken Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere im linken Bein. Seine Bewegungsfähigkeit war stark eingeschränkt, sodass er nicht in der Lage war, seinen normalen Arbeitsalltag zu bewältigen. Der Kläger war bis zum 14. Juni 2010 arbeitsunfähig krank.

Der Kläger schaffte sich am 2. Dezember 2010 ein neues Motorrad als Ersatz für das verunfallte an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe über das von den Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € ein weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 6.000 € zu. Darüber hinaus könne er für den Zeitraum der Wiederbeschaffungsdauer des Motorrades von 12 Tagen gemäß Sachverständigengutachten eine Nutzungsentschädigung von 66 € pro Arbeitstag verlangen. Über den von den Beklagten gezahlten Haushaltsführungsschaden hinaus könne er einen weiteren Haushaltsführungsschaden von 486,70 € verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.325,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 899,40 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, den dem Kläger entstandenen Schaden angemessen reguliert zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Nutzungsausfall könne der Kläger nicht geltend machen, weil der Kläger keinen Nutzungswillen bezüglich des zerstörten Motorrades gehabt habe. Ein Haushaltsführungsschaden stehe dem Kläger unter Berücksichtigung der Arbeitsaufteilung zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht zu. Das dem Kläger bereits gezahlte Schmerzensgeld von 2.000 € sei hinreichend, den ihm entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen.

Mit seiner dagegen erhobenen Berufung verfolgt der Kläger im Wesentlichen die erstinstanzlich geltend gemachten Anträge weiter.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2011 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass dem Kläger ein weiterer Haushaltsführungsschaden in Höhe von nur noch 200 € zusteht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG zu.

1. Aufgrund des Zwischenvergleichs kann der Kläger einen weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 200 € beanspruchen, darüber hinausgehende Ansprüche stehen ihm entsprechend der einvernehmlichen Regelung nicht zu.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung zu. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Nutzungsausfallentschädigung nicht ohne weitere Voraussetzungen für den Zeitraum der Wiederbeschaffungsdauer zu zahlen ist. Erforderlich ist vielmehr ein Nutzungswille bezüglich des zerstörten Fahrzeuges. Da der Kläger hier über sechs Monate zugewartet hat, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, besteht bereits die Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens. Im Übrigen scheitert die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens daran, dass dem Kläger während der Zeit, in der er nicht über das von ihm allein in der Familie genutzte Motorrad Suzuki verfügte, ein weiteres Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestanden hat, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

3. Dem Kläger steht ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 € über die bereits von den Beklagten gezahlten 2.000 € hinaus zu. Die Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers, die Dauer seiner stationären Behandlung, die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, die erlittenen Schmerzen etc. sind zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. Unter Berücksichtigung dessen ist das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von 2.000 € nicht hinreichend, den immateriellen Schaden des Klägers auszugleichen. Vielmehr hält der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 € für angemessen, sodass dem Kläger insoweit noch weitere 2.000 € zuzusprechen waren. Die Begehrensvorstellung des Klägers von weiteren 6.000 € hält der Senat für übersetzt.

4. Der Kläger kann vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 10.000 € und einer 1,5-fachen Anwaltsgebühr verlangen, sodass ihm unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten ein weiterer Anspruch in Höhe von 433,84 € zusteht.

5. Zinsen kann der Kläger aufgrund der Mahnung zur Zahlung bis zum 15. Juni 2010 ab dem 16. Juni 2010 gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Saathoff
Becker
Dr. Straub