Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 16.01.2014, Az.: S 55 AS 241/13 ER
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung hinsichtlich Hilfebedürftigkeit; Übernahme der sog. angemessenen Unterkunftskosten
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 16.01.2014
- Aktenzeichen
- S 55 AS 241/13 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 37566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2014:0116.S55AS241.13ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 SGB II
- § 86b Abs. 2 S. 4 SGG
- § 920 Abs. 2 ZPO
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Monat November 2013 weitere 55,78 Euro an Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu zahlen, für den Monat Dezember 2013 sowie Januar 2014 jeweils weitere 419,- Euro und im Monat Februar 2014 der Leistungsberechnung vorläufig einen Bedarf für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 910,- Euro zu Grunde zu legen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I.
Die im Jahre J. geborene Antragstellerin zu 1. lebt gemeinsam mit den Antragstellern zu 2.-6. (geboren K., L., M., N. und O.) in einem Haushalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in der Gemeinde P ... Die Antragsteller stehen gemeinsam als sogenannte Bedarfsgemeinschaft seit Oktober 2011 im laufenden Bezug der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen seit März 2009 ein freistehendes Haus in P. mit 195 qm Wohnfläche, sieben Zimmern und einem zum Kinderzimmer umgebauten Abstellraum. Das Haus ist im Jahre 1981 erbaut. Zumindest seit dem Monat September 2012 haben die Antragsteller für diese Immobilie eine Grundmiete von 750,- Euro pro Monat zzgl. 160,- Euro Abschlag für die sogenannten festen Nebenkosten zu zahlen. Des Weiteren sind seit dem Monat Dezember 2013 Abschläge an den Energieversorger zu zahlen in Höhe von 182,- Euro für die Belieferung mit Strom sowie 200,- Euro für die Belieferung mit Gas.
Mit Schreiben vom 28.11.2013 teilte der Antragsgegner mit, dass der Abschlag von 200,- Euro für die Belieferung mit Gas sich als seiner Ansicht nach unangemessen darstelle. Die Antragsteller wurden zur Absenkung der entsprechenden Kosten aufgefordert, hierbei legte der Antragsgegner einen Wert von 215 Kilowattstunden pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche zu Grunde. Es würden nur noch bis Mai 2014 diese Abschläge als angemessener Bedarf berücksichtigt.
Mit Leistungsbescheid ebenfalls vom 28.11.2013 wurden den Antragstellern für die Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2014 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Dieser Leistungsbewilligung waren für die Bedarfe der Unterkunft insgesamt 491,- Euro zu Grunde gelegt. Im parallelen Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 55 AS 601/13 besteht Streit zwischen den Beteiligten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligungen für die Monate September 2013 bis Februar 2014, unter anderem auch bezüglich des oben erwähnten letzten Leistungsbescheides.
Im Monat Januar 2013 lebten gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1. in der oben genannten Immobilie noch sechs ihrer Kinder, das älteste Kind mit Namen Q. war bereits ausgezogen. Die älteste Tochter war zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger, ihr Sohn wurde am R. geboren. Die älteste Tochter zog dann am 15.11.2013 gemeinsam mit ihrem Sohn S. aus der bewohnten Immobilie aus, so dass aktuell nur die Antragsteller in der Immobilie leben (sechs Personen).
Im weiteren parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 55 AS 657/12 besteht Streit um die Rechtmäßigkeit der laufenden Leistungsbewilligungen für den Zeitraum September 2012 bis Januar 2013. Die Beteiligten streiten ebenfalls über die Höhe der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft, hier für acht Personen, die zu dieser Zeit noch gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft bildeten.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die tatsächlich bei ihnen anfallenden Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien. Sie hätten sich umfänglich und durchgängig darum bemüht, Wohnraum entsprechend den Anforderungen des Antragsgegners zu erlangen.
Diese Bemühungen beständen darin, dass sie zum einen mehrere Maklerunternehmen beauftragt hätten, die ihnen Wohnraum zu - nach Auffassung des Antragsgegners - angemessenen Kosten vermitteln sollten. Diese Bemühungen seien bis dato erfolglos geblieben. Die Antragstellerin zu 1. legte zur Darlegung dieser Bemühungen zwei Bescheinigungen der Maklerunternehmen T. und U. vom 07.01. beziehungsweise 10.01.2014 vor, dass seit November 2011 versucht werde, ein Objekt zu vermitteln in der Preislage von 585,- Euro inkl. Nebenkosten. Des weiteren legt die Antragstellerin zu 1. dar, dass sie laufend die Immobilienanzeigen in den kostenlosen Anzeigenblättern V. und W. recherchiere und sich dort bei Anzeigen von eventuell im angemessenen Rahmen befindlichen Immobilien erkundige. Auch diese Bemühungen hätten nicht zur Erlangung einer neuen Wohnung geführt. Zur Substantiierung dieses Vorbringens verweist sie auf ihre Aufzeichnungen und Materialien bezüglich ihrer Versuche, eine Wohnung zu erlangen.
Die Antragsteller beantragen schriftlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass die Ermittlung der angemessenen Kosten einer Unterkunft für eine Bedarfsgemeinschaft der Größe der Antragsteller durch ihn rechtmäßig durchgeführt worden sei. Des weiteren gebe es in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich ausreichend Wohnraum in angemessener Größe zu dem von ihm als angemessen ermittelten Preis.
Das Gericht führte ein Termin zur Erörterung der Angelegenheit am 14.01.2014 durch. In diesem Termin konnte der Vertreter des Antragsgegners auch nach Einsicht in die von ihm mitgebrachten Kopien von Zeitungsanzeigen aus der Zeit November 2013 bis Januar 2014 keine Wohnung benennen, die den von ihm ermittelten Angemessenheitskriterium entsprach.
Zum weiteren Inhalt des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 14.01.2014 wird auf das Protokoll Bezug genommen. Weiterer Gegenstand der Entscheidungsfindung waren die Akten der Parallelverfahren mit den Aktenzeichen S 55 AS 657/12 und S 55 AS 601/13. Des weiteren die vom Antragsgegner in diesem Verfahren sowie in den Parallelverfahren übereichten Verwaltungsvorgänge.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Die Antragsteller haben sowohl den notwendigen Anordnungsanspruch als auch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beurteilen sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1).
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (S. 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und/oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange der Antragsteller betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Nur bei offensichtlicher Betroffenheit der Grundrechte wäre die Sach- und Rechtslage in der Regel nicht summarisch, sondern abschließend aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen zu prüfen. (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.05.2005 AZ 1 BvR 569/05; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.02.2009 AZ 1 BvR 120/09. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 06.02.2013 AZ 1 BvR 2366/12)
Der notwendige Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die bewilligten Leistungen für die Bedarfe der Unterkunft die tatsächlichen Bedarfe der Unterkunft um 419,- Euro pro Monat unterschreiten. Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der von den Antragstellern nicht längere Zeit aus Regelsatzleistungen, Kindergeld und sonstigen Einkommen gedeckt werden könnte.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus der Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II. Dieser lautet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. [ ] Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. [ ]
An dem Vorliegen der grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 22 SGB II an die einkommens- und vermögenslosen Antragsteller bestehen für das Gericht keine Zweifel. Dies wird von den Beteiligten nicht bestritten.
Im Grundsatz besteht ein Anspruch nur auf Übernahme der sogenannten angemessenen Unterkunftskosten gegen den Antragsgegner. Die Angemessenheit begrenzt somit die zu erbringenden Leistungen der Höhe nach. Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret individuelle Prüfung vorzunehmen (BSG vom 26.05.2011, Az.: B 14 AS 132/10 R m. w. N.). Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen. Anschließend wird festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Auf diesem so festgestellten Wohnungsmarkt ist dann zu ermitteln, was für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (zuletzt BSG vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R m. w. N.).
Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die Antragsteller ist durch den Antragsgegner zutreffend mit 105qm bestimmt. Er hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auf diejenigen Werte zurückgegriffen, welche das Land Niedersachsen im Rahmen der Wohnraumförderungsbestimmungen festgesetzt hatte.
Die Festlegung des Wohnstandards durch den Beklagten in seinem Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze erfüllt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu SG Aurich, Az.: S 35 AS 86/10). Insbesondere ist aus den Ermittlungen des Antragsgegners erkennbar, dass er einen einfachen grundlegenden Wohnstandard festgelegt hat, aber nicht auf den untersten Marktbereich alleine abstellt hat. Ebenso ist erkennbar, dass kein hoher die grundlegenden Bedürfnisse übersteigender Wohnstandard festgelegt ist.
Abstrakt betrachtet stellt sich die Festlegung des maßgeblichen Vergleichsraumes auf den Landkreis abzüglich der Kreisstadt und der Inselgemeinde als rechtsfehlerfrei dar. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Siedlungsraum. Bezüglich der abstrakten Betrachtung haben dabei Aspekte des Einzelfalls wie zum Beispiel besondere Gründe für den Verbleib im Einzugsbereich einer bestimmten Schule außer Acht zu bleiben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Bedarfsgemeinschaften mit höherer Kopfzahl ausreichend mobil für einen Wohnungswechsel sind. Dies wird von den Antragstellern ebenfalls so gesehen.
Das vom Antragsgegner im Rahmen der Beauftragung des Unternehmens X. vom Unternehmen durchgeführte statistisch mathematische Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze unterliegt keinen wissenschaftlichen Fehlern (vgl. SG Aurich a.a.O.). Insbesondere stellt das Abstellen auf den Wert für die Nettokaltmiete zum einen und auf einen Wert für durchschnittlich anfallende Nebenkosten fester Art keinen Fehler in der Ermittlung dar.
Der vom Antragsgegner im Rahmen dieses Konzeptes ermittelte Quadratmeterpreis multipliziert mit dem als angemessenen angesehenen Quadratmetern von 105 ergibt den Wert von 491,- Euro.
Die Kammer hat zum aktuellen Zeitpunkt zwar gewisse Zweifel daran, dass die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze basierend auf statistischen Werten aus den Jahren 2009 und 2010 aktuell weiter valide ist. Dies vor dem Hintergrund, dass in den Jahren seit 2009 zumindest nach dem Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses sowie den Stellungnahmen der lokalen Presse eine Mietpreisentwicklung nach oben stattgefunden hat. In Ermangelung weiterer Daten geht das Gericht jedoch im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes weiter davon aus, dass die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze durch den Antragsgegner rechtmäßig durchgeführt worden ist. Eine Überprüfung dieser Ermittlung findet nach Bekunden des Antragsgegners aktuell statt. Insbesondere vermag das erkennende Gericht in diesem Verfahren keine signifikante Benachteiligung der Antragsteller durch Annahme der Fortgeltung des Konzeptes zur Ermittlung der abstrakten angemessenen Bedarfe für Unterkunft zu erkennen.
Dies ergibt sich daraus, dass in einem letzten Schritt zu überprüfen ist, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Antragsteller tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. Es muss eine konkrete Unterkunftsalternative bestehen (BSG vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 106/10 R; bereits BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R).
Sofern eine solche konkrete Wohnungsalternative nicht ermittelbar ist, handelt es sich bei den von den leistungsberechtigten Personen aufzubringenden Bedarfen für die Unterkunft zwar weiterhin um unangemessene Bedarfe, aber in Ermangelung einer Alternative sind diese tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen (BSG vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R; BSG vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R; BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Wenn ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnungsalternative tatsächlich nicht möglich ist, dann bleibt den leistungsberechtigten Personen nichts anderes übrig, als in ihrer kostenunangemessenen Wohnung zu verbleiben. Der Umzug in eine andere kostenunangemessene Wohnung wird nicht verlangt.
Zur Feststellung des Fehlens einer solchen konkreten Wohnungsalternative für die Antragsteller reicht es nach Auffassung des Gerichts im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aus, wenn sich aus den glaubhaften Ergebnissen der Sachverhaltsermittlung ergibt, dass die Leistungsberechtigten sich umfassend erfolglos um die Erlangung einer Wohnungsalternative bemüht haben und bei entsprechend substantiierten Vortrag der Antragsgegner keinen gegenteiligen Sachverhalt darlegen kann.
Die Antragsteller haben zum einen durch Vorlage von Maklerbescheinigungen in diesem Verfahren als auch im parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 55 AS 657/12 dargetan, dass mehrere Maklerunternehmen nicht in der Lage sind, ihnen eine angemessene Wohnung zu vermitteln. Aus dem Ergebnis der Erörterung des Sachverhaltes ist es für das Gericht auch glaubhaft, dass den Maklerunternehmen die Angemessenheitsgrenze nach Auffassung des Antragsgegners übermittelt wurde. Die Antragstellerin zu 1. hat glaubhaft bekundet, dass sie bei den Maklerunternehmen mit den Kostensenkungsschreiben des Antragsgegners vorstellig geworden ist. Im Übrigen bescheinigen die zu den Akten dieses Verfahrens gereichten Maklerbescheinigungen sogar, dass zu einem noch höheren Preis von 585,- Euro gegenüber dem für sechs Personen angemessenen Betrag von 491,00 EUR keine angemessene Wohnung zu vermitteln sei. Auch stellt sich der weitere Vortrag der Antragstellerin zu 1. aus dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes, dass sie umfassende Unterlagen bezüglich ihrer Kontaktaufnahmen mit potentiellen Vermietern aus Zeitungsanzeigen beziehungsweise Internetanzeigen vorlegen kann als glaubhaft dar. Die Ergebnislosigkeit dieser Bemühungen ist erkennbar. Demgegenüber konnte der Antragsgegner auch im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Einsichtnahme in die von ihm betreffs der Zeit seit Ende 2013 gesammelten Zeitungsanzeigen in der lokalen Presse nicht ein einziges Wohnungsangebot benennen, welches die von ihm selbst ermittelten Angemessenheitskriterien erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist das Fehlen einer konkreten Wohnungsalternative glaubhaft gemacht, wenn nicht gar nachgewiesen.
Die Höhe der nach zu bewilligenden Leistungen ergibt sich aus der Differenz der bereits übernommenen Bedarfe für Unterkunft in Höhe von 491,- Euro zu dem tatsächlich anfallenden Kosten. Es handelt sich um eine Differenz von monatlich 419,- Euro. Bezüglich des Monats November 2013 war nur ein anteiliger Anspruch der Antragsteller auszusprechen, da der Antrag am 27.11.2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht eingegangen ist. Da im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keine Leistungen für Zeiten vor Anhängigmachung des entsprechenden Antrages bei Gericht ausgesprochen werden können, waren für den Monat November 2013 anteilig 4/30 des Differenzbetrages auszuweisen. Der Regelungszeitraum der einstweiligen Anordnung wird ausdrücklich auf die Zeit bis Februar 2014 beschränkt, da es theoretisch nicht auszuschließen ist, dass kurzfristig Wohnraum im Rahmen der Kostenangemessenheitsgrenze des Antragsgegners verfügbar ist.
Das Gericht hat in Anbetracht der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zwar gewisse Zweifel daran, dass Wohnraum zum entsprechenden Preis in Zukunft für die Antragsteller konkret verfügbar sein wird, aber nichtsdestotrotz ist die abstrakte Möglichkeit nicht auszuschließen und damit der Regelungszeitraum des Antrages zu beschränken. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Antragsgegner den Antragstellern die Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung als aktuell zu einem über der von ihm ermittelten Grenze liegenden Preis ermöglicht. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre im Rahmen der Ermittlung einer konkreten Wohnungsalternative auf einen anderen Markt abzustellen.
Weitere Leistungen für die Bedarfe für Heizung der Immobilie sind nicht streitig, da diese Kosten noch bis Mai 2014 in voller Höhe übernommen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Antragsteller sind mit ihrem Antrag im vollen Umfange durchgedrungen.