Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 05.05.2014, Az.: S 13 SO 28/14 ER
Bewilligung der Eingliederungshilfe und Übernahme der Kosten für eine teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte; Zuständigkeit eines Leistungsträgers
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 05.05.2014
- Aktenzeichen
- S 13 SO 28/14 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 39128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2014:0505.S13SO28.14ER.0A
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 2 SGB IX
Tenor:
Der Antragsgegner wird vorläufig im Wege der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in einer Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit bis zum 31.08.2014 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII dem Grunde nach zu bewilligen und die angemessenen Kosten für eine teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte der F. Gesellschaft für psychische und soziale Gesundheit gGmbH zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Die Beteiligten und der Beigeladene streiten darüber, ob der Antragsgegner oder der Beigeladene dafür zuständig ist, die vom Antragsteller begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) zu bewilligen.
Der Antragsteller ist am G. 1984 geboren und hält sich aktuell im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen in der Stadt H. auf. Er war zum 01.07.2013 nach Vorbringen der Beteiligten von I., aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, nach H. verzogen. In H. hatte er am 01.07.2013 einen Mietvertrag mit der Selbständiges Betreutes Wohnen (J. e.V.) abgeschlossen nach dem er dort 14 Tage zur Probe gewohnt hatte. Er wurde ab dem 01.07.2013 von dem oben genannten Verein betreut. Dies nach einer Auskunft des Vereins vom 02.10.2013. Seit dem 28.08.2013 befindet er sich aufgrund einer gesundheitlichen Krise in der K. in H., Tagesklinik. Bereits im September 2013 war für die anfallenden Kosten bei J. Eingliederungshilfe beim Beigeladenen beantragt worden. Ausweislich eines Schreibens des Beigeladenen vom 12.09.2013 wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber an den Antragsgegner abgegeben. Eine Bescheidung des Antrages erfolgte nach Vorbringen des Antragstellers bislang nicht.
Mit dem 27.03.2014 wurde für die Zeit ab dem 01.04.2014 die Kostenübernahme für die teilstationäre Betreuung durch die L. Gesellschaft beantragt. Dieser Antrag wurde durch den Beigeladenen ebenfalls mit Schreiben vom 02.04.2014, Eingang beim Antragsgegner am 05.04.2014, an den Antragsgegner weitergeleitet. Dem Antrag zugrunde lag eine fachärztliche Bescheinigung der Frau Dr. M. vom 28.03.2014, wonach die Implementierung einer Tagesstätte betreffs des Antragstellers indiziert sei. Auch bezüglich dieses Antrages erfolgte keine Entscheidung des Antragsgegners oder des Beigeladenen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Anträge zwar originär beim Beigeladenen gestellt worden seien, diese aber durch den Beigeladenen an den Antragsgegner verwiesen worden seien, so dass der Antragsgegner jedenfalls gegenüber dem Antragsteller zuständig sei. Ein Anspruch auf die begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen nach jeglicher Auffassung.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner,
hilfsweise
den Beigeladenen, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu bewilligen und die Kosten für eine teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte der F. Gesellschaft zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass der Beigeladene für die Leistungen an den Antragsteller zuständig sei. Nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Nds. AG SGB XII) sei die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, also des Landes, für die vom Antragsteller beantragten teilstationären Leistungen der Eingliederungshilfe gegeben. Von daher sei eine Verweisung bzw. Weiterleitung des Antrages aufgrund der Regelungen des § 14 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) nicht rechtmäßig möglich. Der Beigeladene sei verpflichtet, vorläufige Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) zu erbringen. Der Leistungsantrag sei originär gegenüber dem Beigeladenen gestellt worden. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation und auf telefonische Auskünfte des Landessozialamtes als Fachaufsicht. Des Weiteren sei auch nach der Regelung des § 98 Abs. 5 SGB XII ohnehin der Beigeladene für die Leistungen an den Antragsteller zuständig.
Der Beigeladene beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.
Er ist genau wie der Antragsteller der Auffassung, dass gemäß der Regelung des § 14 SGB IX nach fristgerechter Verweisung an den Antragsgegner dieser für Leistungen an den Antragsteller zuständig sei.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe vorliegen.
Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner überreichte Verwaltungsvorgang Blatt 1 - 8.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund bezüglich der von ihm begehrten Leistungen gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht.
Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beurteilen sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (S. 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und/oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange der Antragsteller betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Nur bei offensichtlicher Betroffenheit der Grundrechte wäre die Sach- und Rechtslage in der Regel nicht summarisch, sondern abschließend aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen zu prüfen. (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.05.2005 AZ 1 BvR 569/05; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.02.2009 AZ 1 BvR 120/09. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 06.02.2013 AZ 1 BvR 2366/12)
Der erforderliche Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass es sich bei den begehrten Leistungen um solche der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII handelt. Des Weiteren daraus, dass der Antragsgegner eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass er keine Entscheidung bezüglich der begehrten Leistungen treffen wird. Ein solcher Schwebezustand in Bezug auf aktuell begehrte Leistungen der Eingliederungshilfe, die ärztlich befürwortet werden, erfordert eine gegenüber einer Hauptsacheentscheidung beschleunigte gerichtliche Entscheidung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten es unstreitig ist, dass dem Antragsteller ein entsprechender Anspruch (in gesetzmäßiger Höhe) zusteht.
Der Anordnungsanspruch ist durch den Antragsteller bezüglich seines Begehrens auf Leistungen gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII i.V.m. SGB IX liegen nach Auffassung aller Beteiligter vor, wie zumindest auf Hinweis des Gerichts vom 29.04.2014 durch den Antragsgegner bestätigt wurde. Vor allem in Anbetracht der ausdrücklichen ärztlichen Empfehlung, die der Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegt hatte, sah das Gericht keine Veranlassung an der Einschätzung der Beteiligten zu zweifeln.
Die zumindest vorläufige Zuständigkeit des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller ergibt sich aus der Regelung des § 14 SGB IX. Diese Regelung besagt in Abs. 1: Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzes für die Leistung zuständig ist; [ ] Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. [ ]
Absatz 2: Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. [ ]
Bei den vom Antragsteller begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe in diesem Sinne. Der von ihm zunächst angegangene Beilgeladene ist ein Rehabilitationsträger in diesem Sinne. Ebenso ist der Antragsgegner gleichermaßen Rehabilitationsträger in diesem Sinne. Der Antrag wurde innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang weitergeleitet. Antragseingang war der 28.03.2014 und die Weiterleitung erfolgte am 02.04.2014, Eingang 05.04.2014, also innerhalb von knapp einer Woche. Die Entscheidungsfrist des § 14 Abs. 2 SGB IX im obigen Sinne ist ebenfalls verstrichen.
Die Regelung des § 14 SGB IX ist nach Auffassung des Gerichts im Streitfall anwendbar. Sie ist gerade auch dann anwendbar, wenn zwischen zwei Leistungsträgern nicht nur die örtliche Zuständigkeit in Streit steht, sondern auch die sachliche Zuständigkeit, wie es zwischen Antragsgegner und Beigeladenen der Fall ist. Von daher kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob der Antragsgegner örtlich oder sachlich im Innenverhältnis zuständig ist, er ist jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber dem Antragssteller zuständig. Die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX gilt auch im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern, auch im Verhältnis zwischen örtlichen und den überörtlichen Sozialhilfeträger bzw. zwischen örtlichen Sozialhilfeträger und für den überörtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen Träger. Auch in diesen Fällen sind rechtlich selbstständige Rehabilitationsträger betroffen; der vom Gesetzgeber gewollte Regelungszweck, die Leistung nicht durch Klärung von Rechtsfragen verzögern zu lassen, schlägt auch hier durch (LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2013 Aktenzeichen L 20 SO 380/13 B ER; Luik in jurisPK SGB IX 1. Aufl. 2010 § 14 Rn 45 m.w.N.). Das erkennende Gericht nimmt einen weiten Anwendungsbereich des § 14 SGB IX an. Es stellt fest, dass der Leitgedanke der aktuellen Rechtsprechung der Obergerichte sowie des Bundessozialgerichts zugunsten der Leistungsempfänger einen eher weiten Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX annimmt (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.; vgl. auch BSG vom 25.04.2013 Aktenzeichen B 8 SO 6/12 R; vgl. BSG vom 02.02.2010 Aktenzeichen B 8 SO 9/10 R jeweils zitiert nach ). Die Regelung des § 14 SGB IX zielt ausdrücklich darauf ab, die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers im Verhältnis zum die Leistungen beantragenden Bürger schnell und dauerhaft zu klären. Unabhängig von den Regelungen der Zuständigkeit im Innenverhältnis soll dem Bürger gegenüber im Außenverhältnis kurzfristig feststehen, welcher Rehabilitationsträger sowohl sachlich wie auch örtlich zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregelung ist nach der gesetzlichen Regelung und dem Willen des Gesetzgebers eine ausschließliche Zuständigkeit. (vgl. BT Drucksage 14/5074 Seite 102 f zu § 14). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn in der Konstellation einer Streitigkeit zwischen Sozialhilfeträgern bezüglich der Frage der Zuständigkeit des örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträgers die Regelungen des § 14 SGB IX nicht anwendbar sein sollte. Dann würde es - wie im hiesigen Fall - bei entsprechender Streitigkeit zwischen Leistungsträgern zu einem Stillstand der Sachbearbeitung gegenüber dem Bürger kommen. Dies ist nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt. § 14 SGB IX verdrängt in seinem Anwendungsbereich ausdrücklich die Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum SGB XII des Landes. Der örtliche Sozialhilfeträger hat in Eilfällen vorläufige Hilfe zu gewähren (vgl. auch Hohm in Schellhorn SGB XII Kommentar 18. Auflage 2010 § 98 Rn 130). Die Regelung des § 14 SGB IX geht den Vorschriften des Allgemeinen Teiles des Sozialgesetzbuches zur vorläufigen Zuständigkeit zur Leistungserbringung vor (vgl. Eicher/Stölting in Eicher SGB II 3. Auflage 2013 § 16 Rn 117). Die Zielrichtung des § 14 SGB IX, dass zwischen betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit im Außenverhältnis schnell und dauerhaft geklärt werden muss (vgl. hierzu BSG vom 18.05.2011 Aktenzeichen B 3 KR 10/10 R zitiert nach ), kann nur dann erfüllt bleiben, wenn man Vorrang der Regelung des § 14 SGB IX gegenüber den sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen annimmt. Gerade in dem rechtlich komplizierten Verhältnis der Zuständigkeit zwischen örtlich und überörtlichen Sozialhilfeträgern, bzw. der für diese herangezogenen Leistungsträger, muss die Regelung des § 14 SGB IX Vorrang zugunsten der Leistungsempfänger im Außenverhältnis beanspruchen. Das Zuständigkeitsverhältnis zwischen örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger ist in landesgesetzlichen Regelungen aufgenommen. Dabei vorauszusetzen, dass dem Leistungsempfänger bewusst ist, von wem er eigentlich Sozialhilfe begehrt, kann nicht verlangt werden. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass auch bei Zuständigkeit der überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungsempfänger der örtliche Sozialhilfeträger als herangezogener Träger alleine auftritt. Es sei nur am Rande und nicht entscheidungserheblich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sogar Streitigkeit zwischen den Antragsgegner und dem Beigeladenen zu dieser Frage besteht, was die Komplexität der juristischen Bewertung weiter aufzeigen mag.
Die vom Antragsgegner geäußerten Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit des § 14 SGB IX im Verhältnis zwischen örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 16.04.2007 Aktenzeichen 13 B 152/07) folgt das hiesige Gericht nicht. Diese Entscheidung umfasst im Übrigen erkennbar nicht den streitgegenständlichen Fall eines Streits zwischen Leistungsträgern bezüglich der örtlichen wie auch sachlichen Zuständigkeit. Es besteht entgegen dem der Entscheidung des VG Oldenburg zugrunde liegenden Sachverhalts im hiesigen Verfahren gerade Streit zwischen in der Sache zwei verschiedenen Rechtsträgern. Im Übrigen gilt nach Auffassung des Gerichts die obige Argumentation des LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) parallel nach den sachlichen Erwägungen auch im Fall der Anwendbarkeit des Niedersächsischen Landesrechts. Es kann in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des § 14 SGB IX keine landesrechtliche unterschiedliche Bewertung zugrunde gelegt werden. Die Schutzrichtung des § 14 SGB IX gilt bundesweit.
Rein nachrichtlich weist das erkennende Gericht darauf hin, dass eine wie auch immer geartete telefonische Auskunft des Landessozialamtes als Fachaufsicht das erkennende Gericht nicht bindet.
Zu guter Letzt vermag die Auffassung, dass § 14 SGB IX bei Streitigkeiten zwischen zwei für den überörtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen Kommunen als örtlichen Sozialhilfeträgern nicht anwendbar sei, aus dem Grunde nicht zu überzeugen, dass aus den oben aufgeführten Gründen dann die Schutzrichtung des § 14 SGB IX in einem bedeutsamen Anteil seines Anwendungsumfangs (teile der Eingliederungshilfe) nicht eröffnet wäre. (vgl. oben) Insbesondere in der Konstellation, dass Differenzen zwischen örtlichem oder überörtlichem Sozialhilfeträger zur Frage der Zuständigkeit bestehen, kann die Argumentation des VG Oldenburg (a.a.O.), das ein einziger Rechtsträger gegenüber einem Antragsteller als rechtliche Einheit auftritt, nicht überzeugen. Gegenüber dem Antragsteller auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Teilhabe bzw. Rehabilitationsleistungen treten nach außen unterschiedliche Körperschaften auf. Auch bei Annahme einer einheitlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe gilt weiterhin die Argumentation, dass der Antragsteller im Außenverhältnis gar nicht feststellen kann, ob ein überörtlicher Sozialhilfeträger, der ein einheitlicher Träger wäre, auftritt. Ihm gegenüber handeln nach außen in jedem Fall die herangezogenen örtlichen Sozialhilfeträger.
Das Gericht trifft ausdrücklich keine Entscheidung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Bezüglich dieser, im Innenverhältnis geltenden, Regelung wären weitere Ermittlungen des genauen Sachverhalts erforderlich, die bei Annahme der Regelung des § 14 SGB IX entbehrlich sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz in entsprechender Anwendung. Der Antragsteller ist mit seinem Begehren gegenüber dem Antragsgegner durchgedrungen.