Abschnitt 7 SWS-MVRdErl - Beantwortung von allgemeinen Anfragen aus dem Konversationsmodul in iRASFF
Bibliographie
- Titel
- Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
- Redaktionelle Abkürzung
- SWS-MVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Allgemeine Anfragen, wie z. B. Anfragen zu Untersuchungsmethoden oder Untersuchungskapazitäten, werden von der Länderkontaktstelle an die zuständige Behörde zur Beantwortung beziehungsweise Stellungnahme weitergegeben.
Der Antwortentwurf ist vor Versand über das iRASFF-System an die nationale Kontaktstelle durch die Länderkontaktstelle ML zur Zustimmung zu übermitteln. Erteilt ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle überarbeitet und erneut ML zur Zustimmung übermittelt werden.
Handelt es sich bei dem Inhalt einer Beantwortung lediglich um Klarstellungen der bereits übermittelten Informationen, so muss ML nur in Kenntnis gesetzt werden. Eine Zustimmung des ML vor Weiterleitung der Meldung an die nationale Kontaktstelle ist nicht erforderlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 6. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 958)