SWS-MVRdErl,NI - Schnellwarnsystem-Meldungsverfahrensrunderlass

Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

Bibliographie

Titel
Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-MVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

RdErl. d. ML v. 6. 5. 2021 - 201-44014-17 -

Vom 6. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 958)

- VORIS 78550 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Zuständigkeiten2
Kontaktstellen3
Meldungen4
Verfahren für die Unterrichtung des ML durch die Länderkontaktstelle5
Formulare, zusätzliche Informationen und Anlagen6
Beantwortung von allgemeinen Anfragen aus dem Konversationsmodul in iRASFF7
Erreichbarkeiten8
Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe von Meldungen9
Schlussbestimmungen10

Abschnitt 1 SWS-MVRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-MVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Durch diesen RdErl. wird das Verfahren im Rahmen von Meldungen im Schnellwarnsystem Rapid Alert System Food and Feed (RASFF) für die Bereiche Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände geregelt.

Dem Schnellwarnsystem liegen folgende Regelungen zugrunde:

  • Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), enthält Bestimmungen über das Schnellwarnsystem.

  • Das interaktive Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (iRASFF) ist gemäß Artikel 2 Nr. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. 9. 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 261 S. 37, Nr. L 303 S. 37; 2020 Nr. L 378 S. 28), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/547 der Kommission vom 29. 3. 2021 (ABl. EU Nr. L 109 S. 60), das elektronische System zur Durchführung der in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. 2. 2021 (ABl. EU Nr. L 132 S. 17), beschriebene Verfahren für Amtshilfe und Zusammenarbeit.

  • Die AVV SWS vom 8. 9. 2016 (GMBl S. 770) soll einheitliche Nutzungsverfahren in Deutschland sicherstellen (§ 1 AVV SWS).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 6. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 2 SWS-MVRdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-MVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Zuständig sind

  • die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden - im Folgenden: LMÜ -) und

  • die im LAVES eingerichtete Länderkontaktstelle für das RASFF-System (Länderkontaktstelle).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 6. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 3 SWS-MVRdErl - Kontaktstellen

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Titel
Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-MVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Kontaktstellen i. S. dieses RdErl. sind:

  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nationale Kontaktstelle, die die Aufgaben als Verbindungsstelle i. S. von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und als Zentrale Kontaktstelle i. S. von Artikel 13 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für den Mitgliedstaat Deutschland als Netzmitglied wahrnimmt, und

  • die im LAVES eingerichtete Länderkontaktstelle, die für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldungen in Niedersachsen zuständig ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 6. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 4 SWS-MVRdErl - Meldungen

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Titel
Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
Redaktionelle Abkürzung
SWS-MVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

4.1
Erstmeldungen im iRASFF

Erstmeldungen sind in das System einzustellen, wenn

  • die Meldeverantwortlichkeiten nach § 6 AVV SWS gegeben sind,

  • die Kriterien gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie den §§ 12 und 13 AVV SWS erfüllt sind und

  • andere Netzmitglieder betroffen sind.

Für Erstmeldungen ist von der LMÜ die Formularvorlage "Originalmeldung" zu verwenden.

Der Entwurf der Erstmeldung sowie die weiterführenden Informationen und für den Vorgang relevante Anlagen sind von der LMÜ per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Schnellwarnsystem" und einem Titel für die Meldung zu kennzeichnen. Der Titel der Meldung setzt sich zusammen aus Beanstandungsgrund, betroffenem Produkt und Herkunftsland (z. B. "Salmonella in Fleisch aus Herkunftsland").

Der eingegangene Entwurf der Erstmeldung wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit sowie auf die Meldekriterien geprüft. Unklarheiten, die über reine Rechtschreibfehler hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Vor der Weiterleitung der Erstmeldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Meldung von der Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung übermittelt. Erteilt das ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut an das ML zur Zustimmung übermittelt werden.

Die Unterrichtung des betroffenen Lebensmittelunternehmers erfolgt gemäß § 11 AVV SWS durch die LMÜ.

4.2
Folgemeldungen im iRASFF

Die Länderkontaktstelle prüft eingegangene Meldungen auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und auf die Betroffenheit von niedersächsischen Behörden.

Sofern eine Betroffenheit vorliegt, wird die Meldung unverzüglich an die LMÜ und zur Kenntnis an das ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet:

  • ursprüngliche Meldung,

  • Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der LMÜ (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und

  • ggf. Termin für die Rückmeldung.

Auffälligkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Meldung ergeben, sind in jedem Fall von den LMÜ unverzüglich der Länderkontaktstelle zu berichten.

Sollte der Termin für die Rückmeldung durch die LMÜ nicht einzuhalten sein, erfolgt eine direkte und zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle. Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die LMÜ, wird das ML darüber informiert.

Für die Rückmeldung der zuständigen LMÜ ist die Formularvorlage "Folgemeldung" zu nutzen und per E-Mail mit ggf. weiteren Anlagen an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Der Betreff der E-Mail ist mit "Schnellwarnsystem", der Nummer und dem Titel der ursprünglichen Meldung zu kennzeichnen.

Der eingegangene Entwurf wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die über reine Rechtschreibfehler hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Vor der Weiterleitung der Folgemeldung an die nationale Kontaktstelle über das iRASFF wird die Meldung von der Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung übermittelt. Erteilt das ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut dem ML zur Zustimmung übermittelt werden.

Handelt es sich bei dem Inhalt einer Folgemeldung lediglich um die Weiterleitung von Vertriebslisten, so muss das ML nur in Kenntnis gesetzt werden. Eine Zustimmung des ML vor Weiterleitung der Meldung an die nationale Kontaktstelle oder andere Länderkontaktstellen ist nicht erforderlich.

4.3
Erstellung von Erstmeldungen bei einem Vertrieb innerhalb Deutschlands

Erstmeldungen, die der gegenseitigen Information innerhalb Deutschlands dienen, werden erstellt, wenn

  • die Meldeverantwortlichkeiten nach § 6 AVV SWS gegeben sind,

  • die Kriterien gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind und

  • der Vertrieb nur innerhalb Deutschlands erfolgt.

In Ausnahmefällen entscheidet die nationale Kontaktstelle im Einvernehmen mit der Länderkontaktstelle, ob eine Information der Europäischen Kommission sowie der übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer Informationsmeldung zur Kenntnisnahme erfolgt.

Für diese Meldung ist die Formularvorlage "Meldung innerhalb Deutschlands" zu verwenden.

Der Entwurf der Erstmeldung sowie die weiterführenden Informationen und für den Vorgang relevante Anlagen sind von der LMÜ per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln.

Der eingegangene Entwurf wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die über reine Rechtschreibfehler hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Der Entwurf einer Meldung ist vor Versand an andere Kontaktstellen durch die Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung zu übermitteln. Erteilt das ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut dem ML zur Zustimmung übermittelt werden.

4.4
Erstellung von Folgemeldungen bei einem Vertrieb innerhalb Deutschlands

Eingehende Meldungen werden von der Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität und auf die Betroffenheit von niedersächsischen Behörden geprüft.

Die Meldungen werden unverzüglich an die LMÜ und zur Kenntnis an das ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet:

  • ursprüngliche Meldung,

  • Hinweis auf die spezifische Betroffenheit in der Meldung (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und

  • ggf. Termin für die Rückmeldung.

Auffälligkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Meldung ergeben, sind in jedem Fall von den LMÜ unverzüglich der Länderkontaktstelle zu berichten.

Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die zuständige Behörde wird das ML darüber informiert.

Der eingegangene Entwurf wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Unklarheiten, die über reine Rechtschreibfehler hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen LMÜ behoben.

Der Entwurf einer Meldung ist vor Versand an andere Kontaktstellen durch die Länderkontaktstelle dem ML zur Zustimmung zu übermitteln. Erteilt das ML keine Zustimmung, muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der LMÜ noch einmal abgestimmt und erneut dem ML zur Zustimmung übermittelt werden. Für die Weiterleitung der Meldungen durch die Länderkontaktstelle werden die festgelegten Kommunikationswege genutzt.

Handelt es sich bei dem Inhalt einer Folgemeldung lediglich um die Weiterleitung von Vertriebslisten, so muss das ML nur in Kenntnis gesetzt werden. Eine Zustimmung des ML vor Weiterleitung der Meldung an andere Kontaktstellen ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 6. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 958)