Abschnitt 9 SWS-MVRdErl - Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe von Meldungen
Bibliographie
- Titel
- Verfahren für Einstellungen von Meldungen in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
- Redaktionelle Abkürzung
- SWS-MVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625, die Artikel 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sowie § 5 NDSG vom 16. 5. 2018 (Nds. GVBl. S. 66) zu beachten.
Wenn Informationen aus Meldungen weitergegeben werden sollen, ist in jedem Fall zu prüfen, welche Daten ihrer Natur gemäß der Geheimhaltung unterliegen und geschwärzt oder gelöscht werden müssen. Dies gilt insbesondere für Informationen und Dokumente oder Teile davon, die für das Handeln der oder des Betroffenen nicht erforderlich sind wie z. B. Preise oder Dokumente, die Teil des geistigen Eigentums sind (z. B. Rezepturen). An Privatpersonen und Unternehmen dürfen nur die inhaltlich relevanten Informationen und keine vollständigen Meldungen weitergegeben werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 6. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 958)