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  • ab 15.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022 - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen 9-Euro-Ticket ÖPNV 2022)
Redaktionelle Abkürzung
RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

4.1 Die Weiterleitung von Billigkeitsleistungen an Verkehrsunternehmen darf nur erfolgen, soweit die öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder die allgemeinen Vorschriften oder die Zuwendungsbescheide oder die Zuwendungsverträge nicht bereits Regelungen enthalten, die ohne Weiteres einen Ausgleich der Schäden bewirken. Ausgleichsfähig sind die Schäden, soweit für sie kein anderweitiger Ausgleich gewährt worden ist. Verlustausgleiche aufgrund von vor dem 1. 3. 2020 beschlossenen Gesellschaftereinlagen oder aufgrund von konzern- oder unternehmensinternen Regelungen (z. B. Ergebnisabführungsverträge), die bereits am 1. 3. 2020 bestanden, bewirken keinen Ausgleich i. S. der Sätze 1 oder 2.

4.2 Die Anforderungen und Tarifbestimmungen für das 9-Euro-Ticket wurden zwischen dem Bund, den Ländern und der Verkehrsbranche abgestimmt. Um eine bundeseinheitliche Anwendung des 9-Euro-Tickets zu gewährleisten, muss das in Niedersachsen angebotene Ticket personengebunden für ein Entgelt von 9 EUR pro Monat die Nutzung des ÖPNV ermöglichen, bundesweit bei allen an der Aktion teilnehmenden Verkehrsunternehmen gültig sein und für Neu- und Bestandskunden gelten. Die weiteren Anforderungen an das Ticket sind der als Anlage beigefügten VDV-Handreichung zur Umsetzung des 9-Euro-Tickets zu entnehmen, auf deren Einführung sich die Länder durch Beschluss geeinigt haben.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 813)