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  • ab 15.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen 9-Euro-Ticket ÖPNV 2022)
Redaktionelle Abkürzung
RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

7.1 Bewilligungsbehörde ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover. In eigener Aufgabenträgerfunktion ist Bewilligungsbehörde der LNVG das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Friedrichswall 1, 30159 Hannover.

7.2 Anträge von den Empfängern nach Nummer 3.1 sind vor dem Beginn des bundesweiten Aktionszeitraumes zu stellen.

7.3 Die Schäden und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sind der Bewilligungsbehörde gegenüber nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde macht Vorgaben zu Form, Inhalt und Übermittlung des Verwendungsnachweises und kann die Bescheinigung von Angaben durch Dritte (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechnungsprüfungsämter) verlangen. Der Nachweis über Schäden und Mittelverwendung ist spätestens am 31. 12. 2023 zu übermitteln.

7.4 Die Einnahmedifferenzen nach Nummer 5.4.1 und Erstattungsausfälle nach Nummer 5.4.2 sind von der Bewilligungsbehörde um die Pandemieeffekte zu reduzieren. Dazu sind die pandemiebedingten Schäden der Empfänger jeweils für die Zeiträume Januar bis Mai 2022 und September bis Dezember 2022 zu addieren. Daraus ist ein durchschnittlicher Schaden je Monat für die beiden Zeiträume zu ermitteln. Durch Durchschnittsbildung ist der absolute Pandemieschaden eines Monats im 9-Euro-Ticket Aktionszeitraum festzustellen. Der errechnete Wert dieses durchschnittlichen Monats ist auf den Zeitraum Juni bis August 2022 hochzurechnen. Die Differenz zwischen dem Gesamtschaden im 9-Euro-Ticket-Aktionszeitraum und dem hochgerechneten Pandemieschaden in diesem Zeitraum ist der isolierte Schaden aus der Einführung des 9-Euro-Tickets.

7.5 Die Weiterleitung an Letztempfänger nach Nummer 3.2 kann im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, allgemeinen Vorschriften, Zuwendungsbescheiden oder Zuwendungsverträgen erfolgen. In den Weiterleitungsbeziehungen ist sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Letztempfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.

7.6 Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

7.7 Die Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den BRH, den LRH oder das MW oder jeweils deren Beauftragte erfolgen kann.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 813)