Abschnitt 3 RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022 - Empfänger der Billigkeitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen 9-Euro-Ticket ÖPNV 2022)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
3.1 Empfänger sind die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG, d. h.
die Region Hannover für den SPNV und den ÖPNV in ihrem Gebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NNVG),
der Regionalverband "Großraum Braunschweig" für den SPNV und den ÖPNV in seinem Verbandsbereich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NNVG),
die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) für den SPNV im Übrigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Satz 1 NNVG),
die Landkreise und kreisfreien Städte für den ÖPNV in ihrem jeweiligen Gebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG) und
Zweckverbände zur Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG für den in Niedersachsen liegenden Teil ihres Verbandsgebietes.
3.2 Die Empfänger nach Nummer 3.1 können Schäden nach Nummer 2 von Aufgabenträgern, denen sie die Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 3 und 4 NNVG übertragen haben, gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend machen. Die Billigkeitsleistungen sind weiterzuleiten.
Die Empfänger nach Nummer 3.1 können ferner Schäden öffentlicher und privater Verkehrsunternehmen gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend machen, soweit die Unternehmen in der Zuständigkeit eines Empfängers nach Nummer 3.1 oder in der eines ihrer Aufgabenträger kraft Übertragung als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem PBefG oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. EU Nr. L 300 S. 88; 2015 Nr. L 272 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), auf dem Gebiet des Landes oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Beförderungsleistungen im ÖPNV oder im SPNV erbringen. Auch diese Billigkeitsleistungen sind weiterzuleiten. Die Geltendmachung und Weiterleitung hat grundsätzlich zwischen den Aufgabenträgern und Unternehmen zu erfolgen, die die Ausgleichs- und Abrechnungsbeziehung im ÖPNV-Rettungsschirm nach § 9 NNVG und den dazugehörigen VV übernehmen. Auch Schäden von Bürgerbusvereinen im ÖPNV sind im Wege der Geltendmachung und Weiterleitung über einen Empfänger nach Nummer 3.1 ausgleichsfähig.
Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 813)