Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022 - Zweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen 9-Euro-Ticket ÖPNV 2022)
Redaktionelle Abkürzung
RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Zum Ausgleich von Schäden der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, des § 53 der LHO sowie der VV zu § 9 NNVG Billigkeitsleistungen.

1.2 Mit dieser Richtlinie wird das auf Bundesebene in § 8 RegG verankerte Vorhaben des 9-Euro-Tickets in Landesrecht umgesetzt und eine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung der Bundesmittel geschaffen. Für die Weiterleitung dieser Mittel werden die bestehenden Instrumente des ÖPNV-Rettungsschirms genutzt.

1.3 Ziel der Billigkeitsleistung ist es, die finanziellen Nachteile auszugleichen, die bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen durch die Einführung und Umsetzung des 9-Euro-Tickets entstehen. Mit dem 9-Euro-Ticket sollen die Bürgerinnen und Bürger von den hohen Energie- und Lebenshaltungskosten entlastet werden, die vor dem Hintergrund des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine, der ohnehin angespannten Lage auf den Energiemärkten und der Kostenentwicklung bei Strom, Lebensmitteln, Heizung und Mobilität stark gestiegen sind. Daneben setzt die Maßnahme einen Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV und zur Energieeinsparung.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 813)